II. Reichsangelegenheiten der Jahre 1670-1672.; insonderheit das erweiterte Recht der Landsteuer und einige unterjochte Städte betreffend; auch nun in Gang gekommene beständige Kriegsrüstung.
I. Verordnungen zum Vortheile der Reichsstände in Ansehung ihrer Landsteuern. -- II. Deren Ausdehnung auf die Legationskosten zu reichsständischen Versammlungen. -- Dadurch erleichterte Fortwährung des Reichstages -- und doch in der Folge verminderte Zahl der Comitialgesandten. -- III. Noch verlangte weitere Ausdehnung der Landsteuern; -- IV. die aber der Kaiser, zur Sicherung mancher Landschaf- ten gegen Despotismus, versagte. -- V. Nur das ward bewilliget, was in jedem Lande rechtmäßig hergebracht sey, und die Landesvertheidigung erfordere. -- VI. So waren in vielen Ländern schon Fräuleinsteuern und andere Beyträ- ge zu Ergänzung der Cammereinkünfte üblich. -- VII. Aus- serdem blieb billig der Grundsatz: daß kein Reichsstand sei- nen Unterthanen ohne ihre Einwilligung Steuern auflegen dürfe. -- VIII. Mit Bewilligung der Landschaften ward jetzt in verschiedenen Ländern Accise eingeführt. -- IX-XI. Verschiedene Städte hatten um diese Zeit noch das Schick- sal ihre bisherige Freyheit zu verliehren, -- als Erfurt, -- Magdeburg, -- Braunschweig. -- XII. Doch retteten sich noch die Städte Bremen und Cölln. -- XIII. Ueber die Jülichische Successionssache zwischen Churbrandenburg und Pfalzneuburg errichteter Vergleich, -- XIV. doch ohne die Westphälische Kreispräsentation zum Cammergerichte und die Jülichische Stimme im Fürsteurathe in Gang zu brin- gen. -- XV-XVIII. Anfang einer beständigen Kriegsver- fassung in den größeren Teutschen Staaten.
Eine der wichtigsten Angelegenheiten, die aufI. dem Reichstage betrieben wurden, betraf das Steuerwesen in der Reichsstände Ländern. Da- von war schon in Leopolds Wahlcapitulation eine
Stel-
2) Reichsangeleg. 1670-1672.
II. Reichsangelegenheiten der Jahre 1670-1672.; inſonderheit das erweiterte Recht der Landſteuer und einige unterjochte Staͤdte betreffend; auch nun in Gang gekommene beſtaͤndige Kriegsruͤſtung.
I. Verordnungen zum Vortheile der Reichsſtaͤnde in Anſehung ihrer Landſteuern. — II. Deren Ausdehnung auf die Legationskoſten zu reichsſtaͤndiſchen Verſammlungen. — Dadurch erleichterte Fortwaͤhrung des Reichstages — und doch in der Folge verminderte Zahl der Comitialgeſandten. — III. Noch verlangte weitere Ausdehnung der Landſteuern; — IV. die aber der Kaiſer, zur Sicherung mancher Landſchaf- ten gegen Deſpotismus, verſagte. — V. Nur das ward bewilliget, was in jedem Lande rechtmaͤßig hergebracht ſey, und die Landesvertheidigung erfordere. — VI. So waren in vielen Laͤndern ſchon Fraͤuleinſteuern und andere Beytraͤ- ge zu Ergaͤnzung der Cammereinkuͤnfte uͤblich. — VII. Auſ- ſerdem blieb billig der Grundſatz: daß kein Reichsſtand ſei- nen Unterthanen ohne ihre Einwilligung Steuern auflegen duͤrfe. — VIII. Mit Bewilligung der Landſchaften ward jetzt in verſchiedenen Laͤndern Acciſe eingefuͤhrt. — IX-XI. Verſchiedene Staͤdte hatten um dieſe Zeit noch das Schick- ſal ihre bisherige Freyheit zu verliehren, — als Erfurt, — Magdeburg, — Braunſchweig. — XII. Doch retteten ſich noch die Staͤdte Bremen und Coͤlln. — XIII. Ueber die Juͤlichiſche Succeſſionsſache zwiſchen Churbrandenburg und Pfalzneuburg errichteter Vergleich, — XIV. doch ohne die Weſtphaͤliſche Kreispraͤſentation zum Cammergerichte und die Juͤlichiſche Stimme im Fuͤrſteurathe in Gang zu brin- gen. — XV-XVIII. Anfang einer beſtaͤndigen Kriegsver- faſſung in den groͤßeren Teutſchen Staaten.
Eine der wichtigſten Angelegenheiten, die aufI. dem Reichstage betrieben wurden, betraf das Steuerweſen in der Reichsſtaͤnde Laͤndern. Da- von war ſchon in Leopolds Wahlcapitulation eine
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2) Reichsangeleg. 1670-1672.
II.
Reichsangelegenheiten der Jahre 1670-1672.;
inſonderheit das erweiterte Recht der Landſteuer
und einige unterjochte Staͤdte betreffend; auch
nun in Gang gekommene beſtaͤndige
Kriegsruͤſtung.
I. Verordnungen zum Vortheile der Reichsſtaͤnde in
Anſehung ihrer Landſteuern. — II. Deren Ausdehnung auf
die Legationskoſten zu reichsſtaͤndiſchen Verſammlungen. —
Dadurch erleichterte Fortwaͤhrung des Reichstages — und
doch in der Folge verminderte Zahl der Comitialgeſandten. —
III. Noch verlangte weitere Ausdehnung der Landſteuern; —
IV. die aber der Kaiſer, zur Sicherung mancher Landſchaf-
ten gegen Deſpotismus, verſagte. — V. Nur das ward
bewilliget, was in jedem Lande rechtmaͤßig hergebracht ſey,
und die Landesvertheidigung erfordere. — VI. So waren
in vielen Laͤndern ſchon Fraͤuleinſteuern und andere Beytraͤ-
ge zu Ergaͤnzung der Cammereinkuͤnfte uͤblich. — VII. Auſ-
ſerdem blieb billig der Grundſatz: daß kein Reichsſtand ſei-
nen Unterthanen ohne ihre Einwilligung Steuern auflegen
duͤrfe. — VIII. Mit Bewilligung der Landſchaften ward
jetzt in verſchiedenen Laͤndern Acciſe eingefuͤhrt. — IX-XI.
Verſchiedene Staͤdte hatten um dieſe Zeit noch das Schick-
ſal ihre bisherige Freyheit zu verliehren, — als Erfurt, —
Magdeburg, — Braunſchweig. — XII. Doch retteten ſich
noch die Staͤdte Bremen und Coͤlln. — XIII. Ueber die
Juͤlichiſche Succeſſionsſache zwiſchen Churbrandenburg und
Pfalzneuburg errichteter Vergleich, — XIV. doch ohne die
Weſtphaͤliſche Kreispraͤſentation zum Cammergerichte und
die Juͤlichiſche Stimme im Fuͤrſteurathe in Gang zu brin-
gen. — XV-XVIII. Anfang einer beſtaͤndigen Kriegsver-
faſſung in den groͤßeren Teutſchen Staaten.
Eine der wichtigſten Angelegenheiten, die auf
dem Reichstage betrieben wurden, betraf das
Steuerweſen in der Reichsſtaͤnde Laͤndern. Da-
von war ſchon in Leopolds Wahlcapitulation eine
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/313>, abgerufen am 10.12.2023.
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