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Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.

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diesen Fällen die Zurücksendung des Briefs ge¬
schehen müssen, damit der Fehler an seinem Orte
verbessert werde. Jedoch kann der Empfänger den
Brief zuvor eröffnen und lesen. Es ist auch hin¬
reichend, wenn nur das Couvert zurück geschickt
wird. Ist dieses nicht thunlich; so kann der Em¬
pfänger den Brief vor der Zurücksendung wieder
versiegeln und es versteht sich auch von selbst, daß
er seinen Brief mit der nächsten Post frei zurück
erhält.

Erhält Jemand durch die Post, Briefe, welche
er nicht annehmen und wofür er das Postgeld
nicht geben will; so darf er sie, der Regel nach,
nicht erbrechen, sondern muß sie uneröffnet zurück
geben. Hat er sie erbrochen und gelesen; so hat
er sie sich dadurch zugeeignet und muß also die da¬
mit verbundene Kosten tragen. Da jedoch heutiges
Tages viele Menschen unschuldiger Weise häufig
mit unverlangten Lotteriebriefen und andern Bet¬
tel- und Brandbriefen, welche man nicht anneh¬
men kann, heimgesucht werden; so bleibt hierbei
fast kein Mittel übrig, als diese Briefe, wenn man
sie etwa erbrochen hat und nicht annehmen will,
von neuem an den Absender zu couvertiren und
sich das etwa dafür bezahlte Porto von der Post
wieder erstatten zu lassen, wobei man jedoch ver¬

dieſen Faͤllen die Zuruͤckſendung des Briefs ge¬
ſchehen muͤſſen, damit der Fehler an ſeinem Orte
verbeſſert werde. Jedoch kann der Empfaͤnger den
Brief zuvor eroͤffnen und leſen. Es iſt auch hin¬
reichend, wenn nur das Couvert zuruͤck geſchickt
wird. Iſt dieſes nicht thunlich; ſo kann der Em¬
pfaͤnger den Brief vor der Zuruͤckſendung wieder
verſiegeln und es verſteht ſich auch von ſelbſt, daß
er ſeinen Brief mit der naͤchſten Poſt frei zuruͤck
erhaͤlt.

Erhaͤlt Jemand durch die Poſt, Briefe, welche
er nicht annehmen und wofuͤr er das Poſtgeld
nicht geben will; ſo darf er ſie, der Regel nach,
nicht erbrechen, ſondern muß ſie uneroͤffnet zuruͤck
geben. Hat er ſie erbrochen und geleſen; ſo hat
er ſie ſich dadurch zugeeignet und muß alſo die da¬
mit verbundene Koſten tragen. Da jedoch heutiges
Tages viele Menſchen unſchuldiger Weiſe haͤufig
mit unverlangten Lotteriebriefen und andern Bet¬
tel- und Brandbriefen, welche man nicht anneh¬
men kann, heimgeſucht werden; ſo bleibt hierbei
faſt kein Mittel uͤbrig, als dieſe Briefe, wenn man
ſie etwa erbrochen hat und nicht annehmen will,
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[47/0055] dieſen Faͤllen die Zuruͤckſendung des Briefs ge¬ ſchehen muͤſſen, damit der Fehler an ſeinem Orte verbeſſert werde. Jedoch kann der Empfaͤnger den Brief zuvor eroͤffnen und leſen. Es iſt auch hin¬ reichend, wenn nur das Couvert zuruͤck geſchickt wird. Iſt dieſes nicht thunlich; ſo kann der Em¬ pfaͤnger den Brief vor der Zuruͤckſendung wieder verſiegeln und es verſteht ſich auch von ſelbſt, daß er ſeinen Brief mit der naͤchſten Poſt frei zuruͤck erhaͤlt. Erhaͤlt Jemand durch die Poſt, Briefe, welche er nicht annehmen und wofuͤr er das Poſtgeld nicht geben will; ſo darf er ſie, der Regel nach, nicht erbrechen, ſondern muß ſie uneroͤffnet zuruͤck geben. Hat er ſie erbrochen und geleſen; ſo hat er ſie ſich dadurch zugeeignet und muß alſo die da¬ mit verbundene Koſten tragen. Da jedoch heutiges Tages viele Menſchen unſchuldiger Weiſe haͤufig mit unverlangten Lotteriebriefen und andern Bet¬ tel- und Brandbriefen, welche man nicht anneh¬ men kann, heimgeſucht werden; ſo bleibt hierbei faſt kein Mittel uͤbrig, als dieſe Briefe, wenn man ſie etwa erbrochen hat und nicht annehmen will, von neuem an den Abſender zu couvertiren und ſich das etwa dafuͤr bezahlte Porto von der Poſt wieder erſtatten zu laſſen, wobei man jedoch ver¬

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Zitationshilfe: Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803/55>, abgerufen am 29.04.2024.