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Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.

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sten ist, wenn eine solche Beschwerde schriftlich
durch eine an das Postamt gerichtete Anzeige mit
Beifügung des Briefs, als corpus delicti, ge¬
schiehet. Denn ohne Vorzeigung des Briefs, wes¬
halben Beschwerde geführt wird, ist der Postbediente
selten im Stande, sogleich auf der Stelle befriedi¬
gende Auskunft zu geben, sondern er wird erst mit
Mühe und Aufopferung von Zeit, welche ihm oft
kostbar ist, den Brief in den Postkarten und Re¬
gistern, aufsuchen müssen, welches ihm sehr unange¬
nehm seyn würde, zumal wenn er die Beschwerde
ungegründet findet. Ist aber wirlich zu viel Porto
angesetzt und solches nicht von dem abliefernden,
sondern bei einem vorliegenden Postamte, wo der
Brief aufgegeben wurde, geschehen: so wird der
Brief auf der Route zurück gesendet werden müs¬
sen, damit der Fehler mit Ueberzeugung da ver¬
bessert werden könne, wo er begangen ist. Die¬
ses wird auch nöthig seyn, wenn ein Francobrief
dennoch mit Porto belegt ist. Es mag nun das
Porto bei der Aufgabe bezahlt und die Ansetzung
des Postgeldes aus Versehen eines Postamtes ge¬
schehen, oder das Wort franco mag, weil es ent¬
weder undeutlich, oder an einer ungewöhnlichen
Stelle des Couverts geschrieben war, von dem
Postofficianten nicht bemerket seyn; so wird in allen

ſten iſt, wenn eine ſolche Beſchwerde ſchriftlich
durch eine an das Poſtamt gerichtete Anzeige mit
Beifuͤgung des Briefs, als corpus delicti, ge¬
ſchiehet. Denn ohne Vorzeigung des Briefs, wes¬
halben Beſchwerde gefuͤhrt wird, iſt der Poſtbediente
ſelten im Stande, ſogleich auf der Stelle befriedi¬
gende Auskunft zu geben, ſondern er wird erſt mit
Muͤhe und Aufopferung von Zeit, welche ihm oft
koſtbar iſt, den Brief in den Poſtkarten und Re¬
giſtern, aufſuchen muͤſſen, welches ihm ſehr unange¬
nehm ſeyn wuͤrde, zumal wenn er die Beſchwerde
ungegruͤndet findet. Iſt aber wirlich zu viel Porto
angeſetzt und ſolches nicht von dem abliefernden,
ſondern bei einem vorliegenden Poſtamte, wo der
Brief aufgegeben wurde, geſchehen: ſo wird der
Brief auf der Route zuruͤck geſendet werden muͤſ¬
ſen, damit der Fehler mit Ueberzeugung da ver¬
beſſert werden koͤnne, wo er begangen iſt. Die¬
ſes wird auch noͤthig ſeyn, wenn ein Francobrief
dennoch mit Porto belegt iſt. Es mag nun das
Porto bei der Aufgabe bezahlt und die Anſetzung
des Poſtgeldes aus Verſehen eines Poſtamtes ge¬
ſchehen, oder das Wort franco mag, weil es ent¬
weder undeutlich, oder an einer ungewoͤhnlichen
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[46/0054] ſten iſt, wenn eine ſolche Beſchwerde ſchriftlich durch eine an das Poſtamt gerichtete Anzeige mit Beifuͤgung des Briefs, als corpus delicti, ge¬ ſchiehet. Denn ohne Vorzeigung des Briefs, wes¬ halben Beſchwerde gefuͤhrt wird, iſt der Poſtbediente ſelten im Stande, ſogleich auf der Stelle befriedi¬ gende Auskunft zu geben, ſondern er wird erſt mit Muͤhe und Aufopferung von Zeit, welche ihm oft koſtbar iſt, den Brief in den Poſtkarten und Re¬ giſtern, aufſuchen muͤſſen, welches ihm ſehr unange¬ nehm ſeyn wuͤrde, zumal wenn er die Beſchwerde ungegruͤndet findet. Iſt aber wirlich zu viel Porto angeſetzt und ſolches nicht von dem abliefernden, ſondern bei einem vorliegenden Poſtamte, wo der Brief aufgegeben wurde, geſchehen: ſo wird der Brief auf der Route zuruͤck geſendet werden muͤſ¬ ſen, damit der Fehler mit Ueberzeugung da ver¬ beſſert werden koͤnne, wo er begangen iſt. Die¬ ſes wird auch noͤthig ſeyn, wenn ein Francobrief dennoch mit Porto belegt iſt. Es mag nun das Porto bei der Aufgabe bezahlt und die Anſetzung des Poſtgeldes aus Verſehen eines Poſtamtes ge¬ ſchehen, oder das Wort franco mag, weil es ent¬ weder undeutlich, oder an einer ungewoͤhnlichen Stelle des Couverts geſchrieben war, von dem Poſtofficianten nicht bemerket ſeyn; ſo wird in allen

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Zitationshilfe: Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803/54>, abgerufen am 29.04.2024.