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Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.

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Stationsgebühren und andre Ausgaben, wozu er,
wenn er mit Lohnfuhr reiset, genöthigt wird, welche
aber bei Extrapost nicht statt finden, zu dem Fuhr¬
lohne; so wird der Unterschied der Kosten nicht groß,
sondern öfter sich gleich seyn, den Verlust der Zeit
nicht einmal zu rechnen, denn es ist doch begreiflich,
daß ein Lohnfuhrmann mit seinen Pferden einen
langen Weg nicht so geschwind zurück legen kann,
als wenn auf jeder Poststation frische Pferde vor¬
gespannt werden.

Reiset nun Jemand mit gedungenen Pferden;
so muß er selbst darauf halten, daß der Fuhrmann
keine Poststation vorüberfahre, ohne sich daselbst zu
melden und das Stationsgeld zu berichtigen. Denn
wenn diese Defraudation entdeckt und der Fuhrmann
angehalten würde, so würde der Reisende, wenn er
gleich zu dieser Ungebühr keine Veranlassung gegeben
hätte, sondern solche von dem Fuhrmann allein her¬
rührte, doch gewissen Unannehmlichkeiten nicht ent¬
gehen können, wenigstens Zeit verliehren müssen.
Die Bestrafung eines auf diese Art betroffenen Fuhr¬
manns ist nicht überall gleich. In einigen Ländern
muß derselbe alsdann von jedem Pferde mehrere
Gulden oder Thaler erlegen; in andern muß er
der vorbeigefahrenen und also lädirten Poststation
das volle Extrapostgeld nach der Taxe bis zur näch¬
sten Station vergüten, in noch andern muß er so¬
gleich seine Pferde ausspannen und heimkehren und
der Reisende muß sich gefallen lassen, von diesem

Stationsgebuͤhren und andre Ausgaben, wozu er,
wenn er mit Lohnfuhr reiſet, genoͤthigt wird, welche
aber bei Extrapoſt nicht ſtatt finden, zu dem Fuhr¬
lohne; ſo wird der Unterſchied der Koſten nicht groß,
ſondern oͤfter ſich gleich ſeyn, den Verluſt der Zeit
nicht einmal zu rechnen, denn es iſt doch begreiflich,
daß ein Lohnfuhrmann mit ſeinen Pferden einen
langen Weg nicht ſo geſchwind zuruͤck legen kann,
als wenn auf jeder Poſtſtation friſche Pferde vor¬
geſpannt werden.

Reiſet nun Jemand mit gedungenen Pferden;
ſo muß er ſelbſt darauf halten, daß der Fuhrmann
keine Poſtſtation voruͤberfahre, ohne ſich daſelbſt zu
melden und das Stationsgeld zu berichtigen. Denn
wenn dieſe Defraudation entdeckt und der Fuhrmann
angehalten wuͤrde, ſo wuͤrde der Reiſende, wenn er
gleich zu dieſer Ungebuͤhr keine Veranlaſſung gegeben
haͤtte, ſondern ſolche von dem Fuhrmann allein her¬
ruͤhrte, doch gewiſſen Unannehmlichkeiten nicht ent¬
gehen koͤnnen, wenigſtens Zeit verliehren muͤſſen.
Die Beſtrafung eines auf dieſe Art betroffenen Fuhr¬
manns iſt nicht uͤberall gleich. In einigen Laͤndern
muß derſelbe alsdann von jedem Pferde mehrere
Gulden oder Thaler erlegen; in andern muß er
der vorbeigefahrenen und alſo laͤdirten Poſtſtation
das volle Extrapoſtgeld nach der Taxe bis zur naͤch¬
ſten Station verguͤten, in noch andern muß er ſo¬
gleich ſeine Pferde ausſpannen und heimkehren und
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[82/0090] Stationsgebuͤhren und andre Ausgaben, wozu er, wenn er mit Lohnfuhr reiſet, genoͤthigt wird, welche aber bei Extrapoſt nicht ſtatt finden, zu dem Fuhr¬ lohne; ſo wird der Unterſchied der Koſten nicht groß, ſondern oͤfter ſich gleich ſeyn, den Verluſt der Zeit nicht einmal zu rechnen, denn es iſt doch begreiflich, daß ein Lohnfuhrmann mit ſeinen Pferden einen langen Weg nicht ſo geſchwind zuruͤck legen kann, als wenn auf jeder Poſtſtation friſche Pferde vor¬ geſpannt werden. Reiſet nun Jemand mit gedungenen Pferden; ſo muß er ſelbſt darauf halten, daß der Fuhrmann keine Poſtſtation voruͤberfahre, ohne ſich daſelbſt zu melden und das Stationsgeld zu berichtigen. Denn wenn dieſe Defraudation entdeckt und der Fuhrmann angehalten wuͤrde, ſo wuͤrde der Reiſende, wenn er gleich zu dieſer Ungebuͤhr keine Veranlaſſung gegeben haͤtte, ſondern ſolche von dem Fuhrmann allein her¬ ruͤhrte, doch gewiſſen Unannehmlichkeiten nicht ent¬ gehen koͤnnen, wenigſtens Zeit verliehren muͤſſen. Die Beſtrafung eines auf dieſe Art betroffenen Fuhr¬ manns iſt nicht uͤberall gleich. In einigen Laͤndern muß derſelbe alsdann von jedem Pferde mehrere Gulden oder Thaler erlegen; in andern muß er der vorbeigefahrenen und alſo laͤdirten Poſtſtation das volle Extrapoſtgeld nach der Taxe bis zur naͤch¬ ſten Station verguͤten, in noch andern muß er ſo¬ gleich ſeine Pferde ausſpannen und heimkehren und der Reiſende muß ſich gefallen laſſen, von dieſem

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Zitationshilfe: Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803/90>, abgerufen am 29.04.2024.