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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Losbauführungen, Baulose, den Vorständen (Losbauführern, Bauführern) obliegt, mit den ihnen etwa zugeteilten Ingenieuren (Unterbauführern, Bauaufsehern, Bauassistenten, Baueleven u. dgl.) die Ausführung aller während der Entwurfsbearbeitung und Bauausführung vorkommenden zeichnerischen und Feldarbeiten, also - soweit es sich nicht um Arbeiten handelt, die durch Normalien geregelt oder der Baudirektion vorbehalten sind - der Entwürfe der Werkzeichnungen sowie die ununterbrochene örtliche Überwachung der Bauarbeiten und die zur Führung des Baubuches (s. d.) erforderlichen Aufnahmen u. s. w.

Die Errichtung der Losbauführungen erfolgt meist erst kurz vor dem wirklichen Baubeginn, während zur Zeit der Vorarbeiten sämtliche Streckenorgane in der Regel in den Bureaus der B., der Baudirektion oder der Sektionen an der Aufstellung des Entwurfs arbeiten, soweit sie nicht zu Feldarbeiten entsendet werden.

Bei einer gut eingerichteten B. müssen die jedem einzelnen Organ zufallenden Obliegenheiten in besonderen Vorschriften (Geschäfts- oder Dienstanweisungen, Instruktionen) genau abgegrenzt und beschrieben werden. Als Beispiel hierfür diene der unten wiedergegebene Auszug aus den Geschäftsanweisungen der preußischen. Staatsbahnen.

In Deutschland stand, soweit die Eisenbahnbauten durch Gesellschaften ausgeführt wurden, an der Spitze der B. für größere Neubauten in der Regel ein technischer Vorstand, der der gesellschaftlichen Direktion untergeordnet war. Bei Staatsbauten unterstand er der zuständigen Zentralstelle. Wo es sich um sehr umfangreiche Arbeiten, z. B. um die staatliche Durchführung eines förmlichen Eisenbahnbauplans handelte, wurden auch eigene, dem betreffenden Ressortminister unmittelbar unterstellte "Baukommissionen" eingesetzt. So bestand z. B. in Württemberg die Eisenbahnbaukommission vom Jahre 1858, die an Stelle der 1843 errichteten, gleichen Zwecken dienenden Eisenbahnkommission trat, bis 1881 als Unterabteilung der Zentralbehörde für die Verkehrsanstalten, später als solche der Generaldirektion der Verkehrsanstalten. In Bayern wurde 1841 die königl. Eisenbahnbaukommission in Nürnberg errichtet und dem Staatsministerium des Innern unterstellt; 1847 wurde sie nach München verlegt und dem neu errichteten Handelsministerium unterstellt. Ihre Auflösung erfolgte 1860, nachdem sie den Bau von fast 1000 km Staatsbahnen geleitet hatte. Die Verwaltungsordnung für die preußischen Staatseisenbahnen vom 1. April 1895 sieht für besonders umfangreiche Bauausführungen die Einsetzung von eigenen Eisenbahnbaukommissionen vor. In neuerer Zeit beschränken sich die Neubauten naturgemäß auf verhältnismäßig kurze Strecken in dem engmaschigen deutschen Eisenbahnnetz, insbesondere aber auf den Bau großer neuer Bahnhofsanlagen. Infolgedessen ist auch der Neubaudienst auf ein örtlich verhältnismäßig eng begrenztes Gebiet zusammengedrängt und steht überall in engster Beziehung zu der Abwicklung des Betriebsdienstes auf den benachbarten Linien. Diesem Umstände haben sich auch die Einrichtungen des Neubaudienstes bei den großen deutschen Eisenbahnverwaltungen angepaßt.

Bei den preußischen Staatsbahnen versehen den Neubaudienst in Unterordnung unter den Minister der öffentlichen Arbeiten, die Eisenbahndirektionen, denen für die B. Bauabteilungen und Streckenbaumeister unterstehen.

Im folgenden sind auszugsweise aus der Verwaltungsordnung für die preußischen Staatseisenbahnen die wichtigsten Bestimmungen über Einrichtungen und Aufgaben der bauleitenden Behörden und Dienststellen angeführt.

Die Verwaltung der im Bau befindlichen Staatseisenbahnen erfolgt unter der obersten Leitung des Ressortministers durch das Eisenbahnzentralamt in Berlin und durch die Eisenbahndirektionen. Für umfangreiche Bauten können besondere Eisenbahnbaukommissionen errichtet werden. Die Leitung der Neubauausführungen obliegt entweder den Dezernatgruppen für Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht bei den Eisenbahndirektionen oder besonders errichteten Bauabteilungen, die entweder selbständige Dienststellen sind oder den Eisenbahndirektionen angegliedert werden.

Nach der Geschäftsanweisung für die Vorstände der Bauabteilungen vom 1. Juli 1910 obliegt diesen die unmittelbare Leitung aller Bauten, zu denen die Geldmittel durch besondere Kreditgesetze oder aus dem außeretatmäßigen Dispositionsfonds bewilligt sind.

Der Vorstand der Bauabteilung hat die Bauausführungen auf Grund der festgestellten Entwürfe und Kostenanschläge nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Geschäftsanweisung und der Finanzordnung sowie der etwa ergehenden besonderen Anordnungen der Eisenbahndirektion verantwortlich zu leiten. Er hat dabei die Gesetze, Verordnungen und Verfügungen, die den Bau der Eisenbahnen und deren Betrieb allgemein betreffen, sowie die baupolizeilichen Vorschriften und allgemeinen technischen Regeln zu beachten und auch auf deren Befolgung durch seine Untergebenen zu halten. Mit der Leitung obliegt dem Vorstande zugleich die Oberaufsicht über die Bauten.

Vor Beginn der Bauausführung hat der Vorstand zu prüfen, ob die festgestellten Entwürfe für die Ausführung bereits völlig klargestellt ("baureif") sind. Trifft dies nicht zu, so hat er rechtzeitig für eine völlige Klarstellung durch Anfertigung der noch erforderlichen Unterlagen (Einzelplane, Werkzeichnungen, Berechnungen u. s. w.) zu sorgen und erforderlichenfalls

Losbauführungen, Baulose, den Vorständen (Losbauführern, Bauführern) obliegt, mit den ihnen etwa zugeteilten Ingenieuren (Unterbauführern, Bauaufsehern, Bauassistenten, Baueleven u. dgl.) die Ausführung aller während der Entwurfsbearbeitung und Bauausführung vorkommenden zeichnerischen und Feldarbeiten, also – soweit es sich nicht um Arbeiten handelt, die durch Normalien geregelt oder der Baudirektion vorbehalten sind – der Entwürfe der Werkzeichnungen sowie die ununterbrochene örtliche Überwachung der Bauarbeiten und die zur Führung des Baubuches (s. d.) erforderlichen Aufnahmen u. s. w.

Die Errichtung der Losbauführungen erfolgt meist erst kurz vor dem wirklichen Baubeginn, während zur Zeit der Vorarbeiten sämtliche Streckenorgane in der Regel in den Bureaus der B., der Baudirektion oder der Sektionen an der Aufstellung des Entwurfs arbeiten, soweit sie nicht zu Feldarbeiten entsendet werden.

Bei einer gut eingerichteten B. müssen die jedem einzelnen Organ zufallenden Obliegenheiten in besonderen Vorschriften (Geschäfts- oder Dienstanweisungen, Instruktionen) genau abgegrenzt und beschrieben werden. Als Beispiel hierfür diene der unten wiedergegebene Auszug aus den Geschäftsanweisungen der preußischen. Staatsbahnen.

In Deutschland stand, soweit die Eisenbahnbauten durch Gesellschaften ausgeführt wurden, an der Spitze der B. für größere Neubauten in der Regel ein technischer Vorstand, der der gesellschaftlichen Direktion untergeordnet war. Bei Staatsbauten unterstand er der zuständigen Zentralstelle. Wo es sich um sehr umfangreiche Arbeiten, z. B. um die staatliche Durchführung eines förmlichen Eisenbahnbauplans handelte, wurden auch eigene, dem betreffenden Ressortminister unmittelbar unterstellte „Baukommissionen“ eingesetzt. So bestand z. B. in Württemberg die Eisenbahnbaukommission vom Jahre 1858, die an Stelle der 1843 errichteten, gleichen Zwecken dienenden Eisenbahnkommission trat, bis 1881 als Unterabteilung der Zentralbehörde für die Verkehrsanstalten, später als solche der Generaldirektion der Verkehrsanstalten. In Bayern wurde 1841 die königl. Eisenbahnbaukommission in Nürnberg errichtet und dem Staatsministerium des Innern unterstellt; 1847 wurde sie nach München verlegt und dem neu errichteten Handelsministerium unterstellt. Ihre Auflösung erfolgte 1860, nachdem sie den Bau von fast 1000 km Staatsbahnen geleitet hatte. Die Verwaltungsordnung für die preußischen Staatseisenbahnen vom 1. April 1895 sieht für besonders umfangreiche Bauausführungen die Einsetzung von eigenen Eisenbahnbaukommissionen vor. In neuerer Zeit beschränken sich die Neubauten naturgemäß auf verhältnismäßig kurze Strecken in dem engmaschigen deutschen Eisenbahnnetz, insbesondere aber auf den Bau großer neuer Bahnhofsanlagen. Infolgedessen ist auch der Neubaudienst auf ein örtlich verhältnismäßig eng begrenztes Gebiet zusammengedrängt und steht überall in engster Beziehung zu der Abwicklung des Betriebsdienstes auf den benachbarten Linien. Diesem Umstände haben sich auch die Einrichtungen des Neubaudienstes bei den großen deutschen Eisenbahnverwaltungen angepaßt.

Bei den preußischen Staatsbahnen versehen den Neubaudienst in Unterordnung unter den Minister der öffentlichen Arbeiten, die Eisenbahndirektionen, denen für die B. Bauabteilungen und Streckenbaumeister unterstehen.

Im folgenden sind auszugsweise aus der Verwaltungsordnung für die preußischen Staatseisenbahnen die wichtigsten Bestimmungen über Einrichtungen und Aufgaben der bauleitenden Behörden und Dienststellen angeführt.

Die Verwaltung der im Bau befindlichen Staatseisenbahnen erfolgt unter der obersten Leitung des Ressortministers durch das Eisenbahnzentralamt in Berlin und durch die Eisenbahndirektionen. Für umfangreiche Bauten können besondere Eisenbahnbaukommissionen errichtet werden. Die Leitung der Neubauausführungen obliegt entweder den Dezernatgruppen für Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht bei den Eisenbahndirektionen oder besonders errichteten Bauabteilungen, die entweder selbständige Dienststellen sind oder den Eisenbahndirektionen angegliedert werden.

Nach der Geschäftsanweisung für die Vorstände der Bauabteilungen vom 1. Juli 1910 obliegt diesen die unmittelbare Leitung aller Bauten, zu denen die Geldmittel durch besondere Kreditgesetze oder aus dem außeretatmäßigen Dispositionsfonds bewilligt sind.

Der Vorstand der Bauabteilung hat die Bauausführungen auf Grund der festgestellten Entwürfe und Kostenanschläge nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Geschäftsanweisung und der Finanzordnung sowie der etwa ergehenden besonderen Anordnungen der Eisenbahndirektion verantwortlich zu leiten. Er hat dabei die Gesetze, Verordnungen und Verfügungen, die den Bau der Eisenbahnen und deren Betrieb allgemein betreffen, sowie die baupolizeilichen Vorschriften und allgemeinen technischen Regeln zu beachten und auch auf deren Befolgung durch seine Untergebenen zu halten. Mit der Leitung obliegt dem Vorstande zugleich die Oberaufsicht über die Bauten.

Vor Beginn der Bauausführung hat der Vorstand zu prüfen, ob die festgestellten Entwürfe für die Ausführung bereits völlig klargestellt („baureif“) sind. Trifft dies nicht zu, so hat er rechtzeitig für eine völlige Klarstellung durch Anfertigung der noch erforderlichen Unterlagen (Einzelplane, Werkzeichnungen, Berechnungen u. s. w.) zu sorgen und erforderlichenfalls

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[15/0023] Losbauführungen, Baulose, den Vorständen (Losbauführern, Bauführern) obliegt, mit den ihnen etwa zugeteilten Ingenieuren (Unterbauführern, Bauaufsehern, Bauassistenten, Baueleven u. dgl.) die Ausführung aller während der Entwurfsbearbeitung und Bauausführung vorkommenden zeichnerischen und Feldarbeiten, also – soweit es sich nicht um Arbeiten handelt, die durch Normalien geregelt oder der Baudirektion vorbehalten sind – der Entwürfe der Werkzeichnungen sowie die ununterbrochene örtliche Überwachung der Bauarbeiten und die zur Führung des Baubuches (s. d.) erforderlichen Aufnahmen u. s. w. Die Errichtung der Losbauführungen erfolgt meist erst kurz vor dem wirklichen Baubeginn, während zur Zeit der Vorarbeiten sämtliche Streckenorgane in der Regel in den Bureaus der B., der Baudirektion oder der Sektionen an der Aufstellung des Entwurfs arbeiten, soweit sie nicht zu Feldarbeiten entsendet werden. Bei einer gut eingerichteten B. müssen die jedem einzelnen Organ zufallenden Obliegenheiten in besonderen Vorschriften (Geschäfts- oder Dienstanweisungen, Instruktionen) genau abgegrenzt und beschrieben werden. Als Beispiel hierfür diene der unten wiedergegebene Auszug aus den Geschäftsanweisungen der preußischen. Staatsbahnen. In Deutschland stand, soweit die Eisenbahnbauten durch Gesellschaften ausgeführt wurden, an der Spitze der B. für größere Neubauten in der Regel ein technischer Vorstand, der der gesellschaftlichen Direktion untergeordnet war. Bei Staatsbauten unterstand er der zuständigen Zentralstelle. Wo es sich um sehr umfangreiche Arbeiten, z. B. um die staatliche Durchführung eines förmlichen Eisenbahnbauplans handelte, wurden auch eigene, dem betreffenden Ressortminister unmittelbar unterstellte „Baukommissionen“ eingesetzt. So bestand z. B. in Württemberg die Eisenbahnbaukommission vom Jahre 1858, die an Stelle der 1843 errichteten, gleichen Zwecken dienenden Eisenbahnkommission trat, bis 1881 als Unterabteilung der Zentralbehörde für die Verkehrsanstalten, später als solche der Generaldirektion der Verkehrsanstalten. In Bayern wurde 1841 die königl. Eisenbahnbaukommission in Nürnberg errichtet und dem Staatsministerium des Innern unterstellt; 1847 wurde sie nach München verlegt und dem neu errichteten Handelsministerium unterstellt. Ihre Auflösung erfolgte 1860, nachdem sie den Bau von fast 1000 km Staatsbahnen geleitet hatte. Die Verwaltungsordnung für die preußischen Staatseisenbahnen vom 1. April 1895 sieht für besonders umfangreiche Bauausführungen die Einsetzung von eigenen Eisenbahnbaukommissionen vor. In neuerer Zeit beschränken sich die Neubauten naturgemäß auf verhältnismäßig kurze Strecken in dem engmaschigen deutschen Eisenbahnnetz, insbesondere aber auf den Bau großer neuer Bahnhofsanlagen. Infolgedessen ist auch der Neubaudienst auf ein örtlich verhältnismäßig eng begrenztes Gebiet zusammengedrängt und steht überall in engster Beziehung zu der Abwicklung des Betriebsdienstes auf den benachbarten Linien. Diesem Umstände haben sich auch die Einrichtungen des Neubaudienstes bei den großen deutschen Eisenbahnverwaltungen angepaßt. Bei den preußischen Staatsbahnen versehen den Neubaudienst in Unterordnung unter den Minister der öffentlichen Arbeiten, die Eisenbahndirektionen, denen für die B. Bauabteilungen und Streckenbaumeister unterstehen. Im folgenden sind auszugsweise aus der Verwaltungsordnung für die preußischen Staatseisenbahnen die wichtigsten Bestimmungen über Einrichtungen und Aufgaben der bauleitenden Behörden und Dienststellen angeführt. Die Verwaltung der im Bau befindlichen Staatseisenbahnen erfolgt unter der obersten Leitung des Ressortministers durch das Eisenbahnzentralamt in Berlin und durch die Eisenbahndirektionen. Für umfangreiche Bauten können besondere Eisenbahnbaukommissionen errichtet werden. Die Leitung der Neubauausführungen obliegt entweder den Dezernatgruppen für Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht bei den Eisenbahndirektionen oder besonders errichteten Bauabteilungen, die entweder selbständige Dienststellen sind oder den Eisenbahndirektionen angegliedert werden. Nach der Geschäftsanweisung für die Vorstände der Bauabteilungen vom 1. Juli 1910 obliegt diesen die unmittelbare Leitung aller Bauten, zu denen die Geldmittel durch besondere Kreditgesetze oder aus dem außeretatmäßigen Dispositionsfonds bewilligt sind. Der Vorstand der Bauabteilung hat die Bauausführungen auf Grund der festgestellten Entwürfe und Kostenanschläge nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Geschäftsanweisung und der Finanzordnung sowie der etwa ergehenden besonderen Anordnungen der Eisenbahndirektion verantwortlich zu leiten. Er hat dabei die Gesetze, Verordnungen und Verfügungen, die den Bau der Eisenbahnen und deren Betrieb allgemein betreffen, sowie die baupolizeilichen Vorschriften und allgemeinen technischen Regeln zu beachten und auch auf deren Befolgung durch seine Untergebenen zu halten. Mit der Leitung obliegt dem Vorstande zugleich die Oberaufsicht über die Bauten. Vor Beginn der Bauausführung hat der Vorstand zu prüfen, ob die festgestellten Entwürfe für die Ausführung bereits völlig klargestellt („baureif“) sind. Trifft dies nicht zu, so hat er rechtzeitig für eine völlige Klarstellung durch Anfertigung der noch erforderlichen Unterlagen (Einzelplane, Werkzeichnungen, Berechnungen u. s. w.) zu sorgen und erforderlichenfalls

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/23>, abgerufen am 20.05.2024.