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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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an die Eisenbahndirektion zu berichten.

Der Vorstand ist nach Maßgabe der Wirtschaftsordnung persönlich dafür verantwortlich, daß bei der Bauausführung die festgesetzten Entwürfe ohne Genehmigung der Eisenbahndirektion nicht verlassen werden. Erachtet er aus besonderen Gründen Abweichungen von den genehmigten Bauentwürfen und Anschlägen für notwendig und zweckmäßig, so hat er sich zunächst an die Eisenbahndirektion zu wenden und weitere Bestimmung abzuwarten. Nur bei Gefahr im Verzuge oder wenn durch Hinausschieben einer Ausführung größere Nachteile zu erwarten sind, ist hiervon eine Ausnahme zu machen, jedoch der Eisenbahndirektion sofort zu berichten.

Über den Zusammenhang und die Reihenfolge sämtlicher Arbeiten und Beschaffungen ist ein ausführlicher Arbeitsplan - bei neuen Bahnlinien auf Grund des genehmigten Bauausführungsplans - aufzustellen und der Eisenbahndirektion zur Genehmigung vorzulegen. Etwaige Abweichungen von diesem Plan müssen jederzeit begründet werden können. Steht im Fortgang der Arbeiten die Eröffnung des Arbeitszugsbetriebes in Aussicht, so ist rechtzeitig die Herbeiführung der landespolizeilichen Zustimmung dazu bei der Eisenbahndirektion zu beantragen.

Nähert sich der Bahnbau der Fertigstellung, so daß der Zeitpunkt der Betriebseröffnung übersehen werden kann, so ist nochmals zu prüfen, welche Vervollständigungen (z. B. Schneeschutzanlagen, Dienstwohngebäude) noch erforderlich sind. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Eisenbahndirektion so rechtzeitig zu berichten, daß gegebenenfalls die Ergänzung des Bauplans noch vor der Betriebseröffnung erfolgen kann.

Der Vorstand hat für die genaue Erfüllung der den Verträgen über Lieferungen und Leistungen zu grunde liegenden Bedingungen zu sorgen und demzufolge über die vorschriftsmäßige Ausführung der Lieferungen, anderseits aber auch darüber zu wachen, daß die Bauten überall nach dem Anschlage sach- und fachgemäß und unter Verwendung geeigneter Materialien ausgeführt werden. Zur wirksamen Durchführung dieser Aufgabe hat er die Vertragsbedingungen auch dem mit der unmittelbaren Leitung und Aufsicht betrauten Personal bekanntzumachen.

Der Vorstand hat ferner darauf zu halten, daß der Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten, die mit besonderen Schwierigkeiten und Gefahren verbunden sind, nur erprobte Leute verwendet und daß insbesondere die dabei tätigen Poliere, Schachtmeister und Vorarbeiter jede mögliche Gewähr für eine ordnungsmäßige und sichere Ausführung bieten. Erforderlichenfalls ist die Entlassung der untüchtigen Leute und deren Ersetzung durch tüchtige herbeizuführen.

Ebenso hat der Vorstand darauf zu halten, daß die Rüstungen tüchtig und die erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sind. Bei gefahrdrohenden Ausführungen hat er dafür zu sorgen, daß ein mit der Ausführungsweise völlig vertrauter Aufsichtsbeamter während der ganzen Dauer der Gefahr die Arbeiten und die Beobachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln überwacht. Nötigenfalls hat der Vorstand selbst diese Überwachung zu übernehmen.

Der Vorstand der Bauabteilung muß auf die größtmögliche Beschleunigung der Bauausführung fortgesetzt bedacht sein, weil diese sowohl zur Förderung des Verkehrs und wirtschaftlichen Hebung der berührten Landesteile, als auch zur baldigen Nutzbarmachung der aufgewendeten Baukosten geboten ist.

Zu diesem Zweck hat er zur baldigen Erlangung der für die Bauausführung erforderlichen Grundstücke sich auch die Förderung der zur Vorbereitung und Durchführung des Grunderwerbs gebotenen Geschäfte angelegen sein zu lassen und den damit befaßten Direktionsorganen durch Rat und Tat an die Hand zu gehen.

Verzögerungen, die sich aus den Fristen des Ausschreibungsverfahrens leicht ergeben können, sind dadurch tunlichst auszugleichen, daß die Unterlagen (ausführliche Entwürfe, Berechnungen, Vertragsbedingungen) so frühzeitig wie angängig beschafft und die einzelnen Bauausführungen bereits hinlängliche Zeit vor ihrer Inangriffnahme ausgeschrieben werden, so daß, nachdem die einzelne Bauausführung möglich geworden ist, auch sofort wirklich mit ihr begonnen werden kann. Selbstverständlich ist hierbei der Stand des Grunderwerbs und der Umfang der erteilten Bauerlaubnis in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Zu demselben Zwecke hat der Vorstand der Bauabteilung die baupolizeiliche Genehmigung für die nach dem Plane zu erbauenden Gebäude sowie der Ansiedlungsgenehmigung für Wohngebäude, die außerhalb einer im Zusammenhang gebauten Ortschaft zu errichten sind, tunlichst frühzeitig einzuholen.

Zur Förderung der Bauausführung muß sich der Vorstand in allen Stücken mit den beteiligten Personen - Grundbesitzern, Unternehmern - sowie mit den Gemeinde-, Ortspolizei- und Kreisbehörden in persönliche Beziehung setzen und sich über streitige Punkte, die zu Widerstand oder Meinungsverschiedenheiten führen können, zu verständigen suchen. Erforderlichenfalls ist unverzüglich die Vermittlung und Entscheidung der Eisenbahndirektion einzuholen.

Bei der Aufstellung sowohl als bei der Durchführung des Arbeitsplanes hat der Vorstand seine Maßnahmen stets so zu treffen, daß diejenigen Arbeiten, deren Vollendung den längsten Zeitraum beansprucht, zuerst und jedenfalls frühzeitig genug begonnen und rasch genug betrieben werden.

Äußerstenfalls ist auch zu erwägen, ob nicht zur Beschleunigung der Betriebseröffnung mit verhältnismäßig geringen Mitteln eine vorübergehende Anlage hergestellt werden könnte, insbesondere dann, wenn planmäßig erforderliche Flächen im Enteignungsverfahren befangen sind und allein dadurch die betriebsfähige Vollendung des Baues verhindert werden sollte.

Der Vorstand hat die Baustrecke tunlichst oft zu begehen. Wichtige Verabredungen und Anordnungen, die dabei mündlich getroffen werden, anderseits bemerkenswerte Vorkommnisse hat er in einem Merkbuche zu verzeichnen, das hierzu zweckmäßig in zwei Abschnitte einzuteilen ist.

Außer dem durch die Wirtschaftsordnung vorgeschriebenen Wirtschaftsrapport hat der Vorstand, sofern dies von der Eisenbahndirektion besonders angeordnet ist, eine einfache bildliche Darstellung über den Fortgang und Stand der Arbeiten, wozu ein vorhandenes Übersichtslängenprofil zu benützen ist, vierteljährlich der Eisenbahndirektion einzureichen.

Der Vorstand der Bauabteilung hat für den ihm obliegenden Verding von Leistungen und Lieferungen die nötigen Vorbereitungen zu treffen

an die Eisenbahndirektion zu berichten.

Der Vorstand ist nach Maßgabe der Wirtschaftsordnung persönlich dafür verantwortlich, daß bei der Bauausführung die festgesetzten Entwürfe ohne Genehmigung der Eisenbahndirektion nicht verlassen werden. Erachtet er aus besonderen Gründen Abweichungen von den genehmigten Bauentwürfen und Anschlägen für notwendig und zweckmäßig, so hat er sich zunächst an die Eisenbahndirektion zu wenden und weitere Bestimmung abzuwarten. Nur bei Gefahr im Verzuge oder wenn durch Hinausschieben einer Ausführung größere Nachteile zu erwarten sind, ist hiervon eine Ausnahme zu machen, jedoch der Eisenbahndirektion sofort zu berichten.

Über den Zusammenhang und die Reihenfolge sämtlicher Arbeiten und Beschaffungen ist ein ausführlicher Arbeitsplan – bei neuen Bahnlinien auf Grund des genehmigten Bauausführungsplans – aufzustellen und der Eisenbahndirektion zur Genehmigung vorzulegen. Etwaige Abweichungen von diesem Plan müssen jederzeit begründet werden können. Steht im Fortgang der Arbeiten die Eröffnung des Arbeitszugsbetriebes in Aussicht, so ist rechtzeitig die Herbeiführung der landespolizeilichen Zustimmung dazu bei der Eisenbahndirektion zu beantragen.

Nähert sich der Bahnbau der Fertigstellung, so daß der Zeitpunkt der Betriebseröffnung übersehen werden kann, so ist nochmals zu prüfen, welche Vervollständigungen (z. B. Schneeschutzanlagen, Dienstwohngebäude) noch erforderlich sind. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Eisenbahndirektion so rechtzeitig zu berichten, daß gegebenenfalls die Ergänzung des Bauplans noch vor der Betriebseröffnung erfolgen kann.

Der Vorstand hat für die genaue Erfüllung der den Verträgen über Lieferungen und Leistungen zu grunde liegenden Bedingungen zu sorgen und demzufolge über die vorschriftsmäßige Ausführung der Lieferungen, anderseits aber auch darüber zu wachen, daß die Bauten überall nach dem Anschlage sach- und fachgemäß und unter Verwendung geeigneter Materialien ausgeführt werden. Zur wirksamen Durchführung dieser Aufgabe hat er die Vertragsbedingungen auch dem mit der unmittelbaren Leitung und Aufsicht betrauten Personal bekanntzumachen.

Der Vorstand hat ferner darauf zu halten, daß der Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten, die mit besonderen Schwierigkeiten und Gefahren verbunden sind, nur erprobte Leute verwendet und daß insbesondere die dabei tätigen Poliere, Schachtmeister und Vorarbeiter jede mögliche Gewähr für eine ordnungsmäßige und sichere Ausführung bieten. Erforderlichenfalls ist die Entlassung der untüchtigen Leute und deren Ersetzung durch tüchtige herbeizuführen.

Ebenso hat der Vorstand darauf zu halten, daß die Rüstungen tüchtig und die erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sind. Bei gefahrdrohenden Ausführungen hat er dafür zu sorgen, daß ein mit der Ausführungsweise völlig vertrauter Aufsichtsbeamter während der ganzen Dauer der Gefahr die Arbeiten und die Beobachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln überwacht. Nötigenfalls hat der Vorstand selbst diese Überwachung zu übernehmen.

Der Vorstand der Bauabteilung muß auf die größtmögliche Beschleunigung der Bauausführung fortgesetzt bedacht sein, weil diese sowohl zur Förderung des Verkehrs und wirtschaftlichen Hebung der berührten Landesteile, als auch zur baldigen Nutzbarmachung der aufgewendeten Baukosten geboten ist.

Zu diesem Zweck hat er zur baldigen Erlangung der für die Bauausführung erforderlichen Grundstücke sich auch die Förderung der zur Vorbereitung und Durchführung des Grunderwerbs gebotenen Geschäfte angelegen sein zu lassen und den damit befaßten Direktionsorganen durch Rat und Tat an die Hand zu gehen.

Verzögerungen, die sich aus den Fristen des Ausschreibungsverfahrens leicht ergeben können, sind dadurch tunlichst auszugleichen, daß die Unterlagen (ausführliche Entwürfe, Berechnungen, Vertragsbedingungen) so frühzeitig wie angängig beschafft und die einzelnen Bauausführungen bereits hinlängliche Zeit vor ihrer Inangriffnahme ausgeschrieben werden, so daß, nachdem die einzelne Bauausführung möglich geworden ist, auch sofort wirklich mit ihr begonnen werden kann. Selbstverständlich ist hierbei der Stand des Grunderwerbs und der Umfang der erteilten Bauerlaubnis in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Zu demselben Zwecke hat der Vorstand der Bauabteilung die baupolizeiliche Genehmigung für die nach dem Plane zu erbauenden Gebäude sowie der Ansiedlungsgenehmigung für Wohngebäude, die außerhalb einer im Zusammenhang gebauten Ortschaft zu errichten sind, tunlichst frühzeitig einzuholen.

Zur Förderung der Bauausführung muß sich der Vorstand in allen Stücken mit den beteiligten Personen – Grundbesitzern, Unternehmern – sowie mit den Gemeinde-, Ortspolizei- und Kreisbehörden in persönliche Beziehung setzen und sich über streitige Punkte, die zu Widerstand oder Meinungsverschiedenheiten führen können, zu verständigen suchen. Erforderlichenfalls ist unverzüglich die Vermittlung und Entscheidung der Eisenbahndirektion einzuholen.

Bei der Aufstellung sowohl als bei der Durchführung des Arbeitsplanes hat der Vorstand seine Maßnahmen stets so zu treffen, daß diejenigen Arbeiten, deren Vollendung den längsten Zeitraum beansprucht, zuerst und jedenfalls frühzeitig genug begonnen und rasch genug betrieben werden.

Äußerstenfalls ist auch zu erwägen, ob nicht zur Beschleunigung der Betriebseröffnung mit verhältnismäßig geringen Mitteln eine vorübergehende Anlage hergestellt werden könnte, insbesondere dann, wenn planmäßig erforderliche Flächen im Enteignungsverfahren befangen sind und allein dadurch die betriebsfähige Vollendung des Baues verhindert werden sollte.

Der Vorstand hat die Baustrecke tunlichst oft zu begehen. Wichtige Verabredungen und Anordnungen, die dabei mündlich getroffen werden, anderseits bemerkenswerte Vorkommnisse hat er in einem Merkbuche zu verzeichnen, das hierzu zweckmäßig in zwei Abschnitte einzuteilen ist.

Außer dem durch die Wirtschaftsordnung vorgeschriebenen Wirtschaftsrapport hat der Vorstand, sofern dies von der Eisenbahndirektion besonders angeordnet ist, eine einfache bildliche Darstellung über den Fortgang und Stand der Arbeiten, wozu ein vorhandenes Übersichtslängenprofil zu benützen ist, vierteljährlich der Eisenbahndirektion einzureichen.

Der Vorstand der Bauabteilung hat für den ihm obliegenden Verding von Leistungen und Lieferungen die nötigen Vorbereitungen zu treffen

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          <p>Ebenso hat der Vorstand darauf zu halten, daß die Rüstungen tüchtig und die erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sind. Bei gefahrdrohenden Ausführungen hat er dafür zu sorgen, daß ein mit der Ausführungsweise völlig vertrauter Aufsichtsbeamter während der ganzen Dauer der Gefahr die Arbeiten und die Beobachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln überwacht. Nötigenfalls hat der Vorstand selbst diese Überwachung zu übernehmen.</p><lb/>
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[16/0024] an die Eisenbahndirektion zu berichten. Der Vorstand ist nach Maßgabe der Wirtschaftsordnung persönlich dafür verantwortlich, daß bei der Bauausführung die festgesetzten Entwürfe ohne Genehmigung der Eisenbahndirektion nicht verlassen werden. Erachtet er aus besonderen Gründen Abweichungen von den genehmigten Bauentwürfen und Anschlägen für notwendig und zweckmäßig, so hat er sich zunächst an die Eisenbahndirektion zu wenden und weitere Bestimmung abzuwarten. Nur bei Gefahr im Verzuge oder wenn durch Hinausschieben einer Ausführung größere Nachteile zu erwarten sind, ist hiervon eine Ausnahme zu machen, jedoch der Eisenbahndirektion sofort zu berichten. Über den Zusammenhang und die Reihenfolge sämtlicher Arbeiten und Beschaffungen ist ein ausführlicher Arbeitsplan – bei neuen Bahnlinien auf Grund des genehmigten Bauausführungsplans – aufzustellen und der Eisenbahndirektion zur Genehmigung vorzulegen. Etwaige Abweichungen von diesem Plan müssen jederzeit begründet werden können. Steht im Fortgang der Arbeiten die Eröffnung des Arbeitszugsbetriebes in Aussicht, so ist rechtzeitig die Herbeiführung der landespolizeilichen Zustimmung dazu bei der Eisenbahndirektion zu beantragen. Nähert sich der Bahnbau der Fertigstellung, so daß der Zeitpunkt der Betriebseröffnung übersehen werden kann, so ist nochmals zu prüfen, welche Vervollständigungen (z. B. Schneeschutzanlagen, Dienstwohngebäude) noch erforderlich sind. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Eisenbahndirektion so rechtzeitig zu berichten, daß gegebenenfalls die Ergänzung des Bauplans noch vor der Betriebseröffnung erfolgen kann. Der Vorstand hat für die genaue Erfüllung der den Verträgen über Lieferungen und Leistungen zu grunde liegenden Bedingungen zu sorgen und demzufolge über die vorschriftsmäßige Ausführung der Lieferungen, anderseits aber auch darüber zu wachen, daß die Bauten überall nach dem Anschlage sach- und fachgemäß und unter Verwendung geeigneter Materialien ausgeführt werden. Zur wirksamen Durchführung dieser Aufgabe hat er die Vertragsbedingungen auch dem mit der unmittelbaren Leitung und Aufsicht betrauten Personal bekanntzumachen. Der Vorstand hat ferner darauf zu halten, daß der Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten, die mit besonderen Schwierigkeiten und Gefahren verbunden sind, nur erprobte Leute verwendet und daß insbesondere die dabei tätigen Poliere, Schachtmeister und Vorarbeiter jede mögliche Gewähr für eine ordnungsmäßige und sichere Ausführung bieten. Erforderlichenfalls ist die Entlassung der untüchtigen Leute und deren Ersetzung durch tüchtige herbeizuführen. Ebenso hat der Vorstand darauf zu halten, daß die Rüstungen tüchtig und die erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sind. Bei gefahrdrohenden Ausführungen hat er dafür zu sorgen, daß ein mit der Ausführungsweise völlig vertrauter Aufsichtsbeamter während der ganzen Dauer der Gefahr die Arbeiten und die Beobachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln überwacht. Nötigenfalls hat der Vorstand selbst diese Überwachung zu übernehmen. Der Vorstand der Bauabteilung muß auf die größtmögliche Beschleunigung der Bauausführung fortgesetzt bedacht sein, weil diese sowohl zur Förderung des Verkehrs und wirtschaftlichen Hebung der berührten Landesteile, als auch zur baldigen Nutzbarmachung der aufgewendeten Baukosten geboten ist. Zu diesem Zweck hat er zur baldigen Erlangung der für die Bauausführung erforderlichen Grundstücke sich auch die Förderung der zur Vorbereitung und Durchführung des Grunderwerbs gebotenen Geschäfte angelegen sein zu lassen und den damit befaßten Direktionsorganen durch Rat und Tat an die Hand zu gehen. Verzögerungen, die sich aus den Fristen des Ausschreibungsverfahrens leicht ergeben können, sind dadurch tunlichst auszugleichen, daß die Unterlagen (ausführliche Entwürfe, Berechnungen, Vertragsbedingungen) so frühzeitig wie angängig beschafft und die einzelnen Bauausführungen bereits hinlängliche Zeit vor ihrer Inangriffnahme ausgeschrieben werden, so daß, nachdem die einzelne Bauausführung möglich geworden ist, auch sofort wirklich mit ihr begonnen werden kann. Selbstverständlich ist hierbei der Stand des Grunderwerbs und der Umfang der erteilten Bauerlaubnis in angemessener Weise zu berücksichtigen. Zu demselben Zwecke hat der Vorstand der Bauabteilung die baupolizeiliche Genehmigung für die nach dem Plane zu erbauenden Gebäude sowie der Ansiedlungsgenehmigung für Wohngebäude, die außerhalb einer im Zusammenhang gebauten Ortschaft zu errichten sind, tunlichst frühzeitig einzuholen. Zur Förderung der Bauausführung muß sich der Vorstand in allen Stücken mit den beteiligten Personen – Grundbesitzern, Unternehmern – sowie mit den Gemeinde-, Ortspolizei- und Kreisbehörden in persönliche Beziehung setzen und sich über streitige Punkte, die zu Widerstand oder Meinungsverschiedenheiten führen können, zu verständigen suchen. Erforderlichenfalls ist unverzüglich die Vermittlung und Entscheidung der Eisenbahndirektion einzuholen. Bei der Aufstellung sowohl als bei der Durchführung des Arbeitsplanes hat der Vorstand seine Maßnahmen stets so zu treffen, daß diejenigen Arbeiten, deren Vollendung den längsten Zeitraum beansprucht, zuerst und jedenfalls frühzeitig genug begonnen und rasch genug betrieben werden. Äußerstenfalls ist auch zu erwägen, ob nicht zur Beschleunigung der Betriebseröffnung mit verhältnismäßig geringen Mitteln eine vorübergehende Anlage hergestellt werden könnte, insbesondere dann, wenn planmäßig erforderliche Flächen im Enteignungsverfahren befangen sind und allein dadurch die betriebsfähige Vollendung des Baues verhindert werden sollte. Der Vorstand hat die Baustrecke tunlichst oft zu begehen. Wichtige Verabredungen und Anordnungen, die dabei mündlich getroffen werden, anderseits bemerkenswerte Vorkommnisse hat er in einem Merkbuche zu verzeichnen, das hierzu zweckmäßig in zwei Abschnitte einzuteilen ist. Außer dem durch die Wirtschaftsordnung vorgeschriebenen Wirtschaftsrapport hat der Vorstand, sofern dies von der Eisenbahndirektion besonders angeordnet ist, eine einfache bildliche Darstellung über den Fortgang und Stand der Arbeiten, wozu ein vorhandenes Übersichtslängenprofil zu benützen ist, vierteljährlich der Eisenbahndirektion einzureichen. Der Vorstand der Bauabteilung hat für den ihm obliegenden Verding von Leistungen und Lieferungen die nötigen Vorbereitungen zu treffen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/24>, abgerufen am 20.05.2024.