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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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möglichst voll ausgelasteter G. (s. Achsenzahl und Belastungstabelle). Hierdurch wird nicht nur an Zugförderungskosten gespart, sondern auch eine Gewähr dafür geschaffen, daß die Leistungsfähigkeit der Bahnanlagen nicht vorzeitig erschöpft wird. Da der Güterverkehr fortwährenden Schwankungen unterworfen ist, so bedarf es einer fortgesetzten eingehenden Überwachung, ob die Zahl der G. mit der Verkehrsmenge jederzeit im richtigen Verhältnis steht (s. Bedarfszüge und Dispositionsstationen).

Über die Bestimmung und die Zusammensetzung der G. werden in der Regel eingehende Vorschriften erlassen, die bei jedem Fahrplanwechsel neu herausgegeben oder berichtigt werden. Sie enthalten für jeden einzelnen G. Angaben über die Wagengruppen, die der Zug zu befördern hat, und die Reihenfolge, die sie im Zuge je nach ihrem Bestimmungsort einnehmen. Diese Reihenfolge wird unter Berücksichtigung der örtlichen Gleisanlagen und der dadurch auf den einzelnen Stationen bedingten Betriebsweise so festgesetzt, daß das Aus- und Einsetzen der ab- und zugehenden Wagen auf den Unterwegsstationen, sei es, daß dies durch die Zuglokomotive oder durch besondere Rangierlokomotiven zu erfolgen hat, keine Schwierigkeiten bereitet. Soweit die Vorschriften über die Verteilung der Bremsen im Züge oder die Rücksicht auf besondere Behandlung einzelner Wagen keine Abweichungen bedingen, erfolgt die Zugbildung im allgemeinen so, daß die für die jeweilig nächste Station bestimmten Wagen vorn stehen. - Schemelwagen (s. d.), die durch Steifkupplung oder die Ladung selbst verbunden werden, sind in den hinteren Teil der G. einzustellen (BO, § 56 [1]). Sie dürfen nur in beschränkter Zahl im Zuge laufen.

In G., die der Personenbeförderung nicht dienen, dürfen außer den Zugbegleitbeamten auch die Begleiter von lebenden Tieren, Leichen, Fahrzeugen, Wertsendungen, Sprengstoffen u. s. w. in den Wagen, die sie begleiten, oder im Gepäckwagen mitfahren, ebenso Offiziere, Zoll- und Telegraphenbeamte in Ausübung ihres Dienstes. (Vgl. den deutschen Personentarif und Art. 103 der österr. Vorschriften für den Verkehrsdienst.) In Deutschland ist gestattet, daß auch Feuerwehrmannschaften, Ärzte, Tierärzte und Hebammen beim Reisen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit sowie Geistliche und die sie begleitenden Küster bei eiligen Krankenbesuchen auf einzelnen Strecken, auf denen nur wenig Personenzüge verkehren, im Gepäckwagen eines G. gegen Lösung von Fahrkarten wie bei Personenzügen befördert werden. Auch kann der Stationsvorstand in Notfällen ausnahmsweise die Mitfahrt im Gepäckwagen der G. gegen ein erhöhtes Fahrgeld gestatten. - Endlich können Reisende, die durch Verspätung eines Zuges den Anschluß versäumt haben, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Stationsvorstandes auf kurze Strecken mit einem nachfolgenden G. unter Einstellung von Personenwagen oder mangels solcher im Gepäckwagen oder in einem geeigneten Güterwagen weiterbefördert werden (EVO. § 26).

In Belgien ist die Mitnahme von Reisenden in G. grundsätzlich ausgeschlossen, in der Schweiz ausnahmsweise mit Bewilligung der Direktion gestattet.

Die Fahrgeschwindigkeit (s. d.) der G. ist aus wirtschaftlichen Gründen eine verhältnismäßig geringe (s. Fahrplan). Mit steigender Fahrgeschwindigkeit wachsen die Kosten für die Zugkraft und die Bremsbedienung in viel höherem Maße, als die durch die Beschleunigung der Güterbeförderung und des Wagenumlaufs erzielten Gewinne. Die Aufenthaltszeit der Wagen auf den Stationen überwiegt die Beförderungsdauer in den Zügen. Auch wird der größte Teil der Wagen nur während der Tagesstunden be- oder entladen, so daß es ohne Einfluß auf die Beförderungsdauer bleibt, ob eine Sendung abends oder am frühen Morgen auf der Bestimmungsstation eingeht. Es ist daher üblich und durch praktische Versuche sowie theoretische Erwägungen (s. Organ. 1887, S. 203) als richtig bestätigt, die Geschwindigkeit vollbelasteter G. im allgemeinen auf etwa 30 km i. d. St. zu bemessen. Dichte Streckenbelegung nötigt hierüber hinauszugehen und Geschwindigkeiten bis etwa 40 km i. d. St. anzuwenden, um die Zahl der Überholungen der G. durch schneller fahrende Züge nicht zu groß werden zu lassen. Im übrigen wird aber die Anwendung größerer Geschwindigkeiten bis zu den bei Personenzügen üblichen auf solche G. beschränkt, die ausschließlich der Beförderung von Eilgut und Tieren dienen (s. Eilgüterzüge).

Um der im bürgerlichen Leben üblichen Sonntagsruhe (s. d.) auch im Eisenbahnbetriebe Rechnung zu tragen, wird der Güterzugdienst an den Sonntagen soweit wie möglich eingestellt. Wenn auch so weitgehende Maßnahmen, wie sie in dieser Beziehung in England getroffen sind, in anderen Ländern bisher nicht durchgeführt werden konnten, so wird doch auch außerhalb Englands die Zahl der G. an den Sonntagen erheblich eingeschränkt. Für die deutschen Eisenbahnen ist

möglichst voll ausgelasteter G. (s. Achsenzahl und Belastungstabelle). Hierdurch wird nicht nur an Zugförderungskosten gespart, sondern auch eine Gewähr dafür geschaffen, daß die Leistungsfähigkeit der Bahnanlagen nicht vorzeitig erschöpft wird. Da der Güterverkehr fortwährenden Schwankungen unterworfen ist, so bedarf es einer fortgesetzten eingehenden Überwachung, ob die Zahl der G. mit der Verkehrsmenge jederzeit im richtigen Verhältnis steht (s. Bedarfszüge und Dispositionsstationen).

Über die Bestimmung und die Zusammensetzung der G. werden in der Regel eingehende Vorschriften erlassen, die bei jedem Fahrplanwechsel neu herausgegeben oder berichtigt werden. Sie enthalten für jeden einzelnen G. Angaben über die Wagengruppen, die der Zug zu befördern hat, und die Reihenfolge, die sie im Zuge je nach ihrem Bestimmungsort einnehmen. Diese Reihenfolge wird unter Berücksichtigung der örtlichen Gleisanlagen und der dadurch auf den einzelnen Stationen bedingten Betriebsweise so festgesetzt, daß das Aus- und Einsetzen der ab- und zugehenden Wagen auf den Unterwegsstationen, sei es, daß dies durch die Zuglokomotive oder durch besondere Rangierlokomotiven zu erfolgen hat, keine Schwierigkeiten bereitet. Soweit die Vorschriften über die Verteilung der Bremsen im Züge oder die Rücksicht auf besondere Behandlung einzelner Wagen keine Abweichungen bedingen, erfolgt die Zugbildung im allgemeinen so, daß die für die jeweilig nächste Station bestimmten Wagen vorn stehen. – Schemelwagen (s. d.), die durch Steifkupplung oder die Ladung selbst verbunden werden, sind in den hinteren Teil der G. einzustellen (BO, § 56 [1]). Sie dürfen nur in beschränkter Zahl im Zuge laufen.

In G., die der Personenbeförderung nicht dienen, dürfen außer den Zugbegleitbeamten auch die Begleiter von lebenden Tieren, Leichen, Fahrzeugen, Wertsendungen, Sprengstoffen u. s. w. in den Wagen, die sie begleiten, oder im Gepäckwagen mitfahren, ebenso Offiziere, Zoll- und Telegraphenbeamte in Ausübung ihres Dienstes. (Vgl. den deutschen Personentarif und Art. 103 der österr. Vorschriften für den Verkehrsdienst.) In Deutschland ist gestattet, daß auch Feuerwehrmannschaften, Ärzte, Tierärzte und Hebammen beim Reisen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit sowie Geistliche und die sie begleitenden Küster bei eiligen Krankenbesuchen auf einzelnen Strecken, auf denen nur wenig Personenzüge verkehren, im Gepäckwagen eines G. gegen Lösung von Fahrkarten wie bei Personenzügen befördert werden. Auch kann der Stationsvorstand in Notfällen ausnahmsweise die Mitfahrt im Gepäckwagen der G. gegen ein erhöhtes Fahrgeld gestatten. – Endlich können Reisende, die durch Verspätung eines Zuges den Anschluß versäumt haben, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Stationsvorstandes auf kurze Strecken mit einem nachfolgenden G. unter Einstellung von Personenwagen oder mangels solcher im Gepäckwagen oder in einem geeigneten Güterwagen weiterbefördert werden (EVO. § 26).

In Belgien ist die Mitnahme von Reisenden in G. grundsätzlich ausgeschlossen, in der Schweiz ausnahmsweise mit Bewilligung der Direktion gestattet.

Die Fahrgeschwindigkeit (s. d.) der G. ist aus wirtschaftlichen Gründen eine verhältnismäßig geringe (s. Fahrplan). Mit steigender Fahrgeschwindigkeit wachsen die Kosten für die Zugkraft und die Bremsbedienung in viel höherem Maße, als die durch die Beschleunigung der Güterbeförderung und des Wagenumlaufs erzielten Gewinne. Die Aufenthaltszeit der Wagen auf den Stationen überwiegt die Beförderungsdauer in den Zügen. Auch wird der größte Teil der Wagen nur während der Tagesstunden be- oder entladen, so daß es ohne Einfluß auf die Beförderungsdauer bleibt, ob eine Sendung abends oder am frühen Morgen auf der Bestimmungsstation eingeht. Es ist daher üblich und durch praktische Versuche sowie theoretische Erwägungen (s. Organ. 1887, S. 203) als richtig bestätigt, die Geschwindigkeit vollbelasteter G. im allgemeinen auf etwa 30 km i. d. St. zu bemessen. Dichte Streckenbelegung nötigt hierüber hinauszugehen und Geschwindigkeiten bis etwa 40 km i. d. St. anzuwenden, um die Zahl der Überholungen der G. durch schneller fahrende Züge nicht zu groß werden zu lassen. Im übrigen wird aber die Anwendung größerer Geschwindigkeiten bis zu den bei Personenzügen üblichen auf solche G. beschränkt, die ausschließlich der Beförderung von Eilgut und Tieren dienen (s. Eilgüterzüge).

Um der im bürgerlichen Leben üblichen Sonntagsruhe (s. d.) auch im Eisenbahnbetriebe Rechnung zu tragen, wird der Güterzugdienst an den Sonntagen soweit wie möglich eingestellt. Wenn auch so weitgehende Maßnahmen, wie sie in dieser Beziehung in England getroffen sind, in anderen Ländern bisher nicht durchgeführt werden konnten, so wird doch auch außerhalb Englands die Zahl der G. an den Sonntagen erheblich eingeschränkt. Für die deutschen Eisenbahnen ist

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[37/0047] möglichst voll ausgelasteter G. (s. Achsenzahl und Belastungstabelle). Hierdurch wird nicht nur an Zugförderungskosten gespart, sondern auch eine Gewähr dafür geschaffen, daß die Leistungsfähigkeit der Bahnanlagen nicht vorzeitig erschöpft wird. Da der Güterverkehr fortwährenden Schwankungen unterworfen ist, so bedarf es einer fortgesetzten eingehenden Überwachung, ob die Zahl der G. mit der Verkehrsmenge jederzeit im richtigen Verhältnis steht (s. Bedarfszüge und Dispositionsstationen). Über die Bestimmung und die Zusammensetzung der G. werden in der Regel eingehende Vorschriften erlassen, die bei jedem Fahrplanwechsel neu herausgegeben oder berichtigt werden. Sie enthalten für jeden einzelnen G. Angaben über die Wagengruppen, die der Zug zu befördern hat, und die Reihenfolge, die sie im Zuge je nach ihrem Bestimmungsort einnehmen. Diese Reihenfolge wird unter Berücksichtigung der örtlichen Gleisanlagen und der dadurch auf den einzelnen Stationen bedingten Betriebsweise so festgesetzt, daß das Aus- und Einsetzen der ab- und zugehenden Wagen auf den Unterwegsstationen, sei es, daß dies durch die Zuglokomotive oder durch besondere Rangierlokomotiven zu erfolgen hat, keine Schwierigkeiten bereitet. Soweit die Vorschriften über die Verteilung der Bremsen im Züge oder die Rücksicht auf besondere Behandlung einzelner Wagen keine Abweichungen bedingen, erfolgt die Zugbildung im allgemeinen so, daß die für die jeweilig nächste Station bestimmten Wagen vorn stehen. – Schemelwagen (s. d.), die durch Steifkupplung oder die Ladung selbst verbunden werden, sind in den hinteren Teil der G. einzustellen (BO, § 56 [1]). Sie dürfen nur in beschränkter Zahl im Zuge laufen. In G., die der Personenbeförderung nicht dienen, dürfen außer den Zugbegleitbeamten auch die Begleiter von lebenden Tieren, Leichen, Fahrzeugen, Wertsendungen, Sprengstoffen u. s. w. in den Wagen, die sie begleiten, oder im Gepäckwagen mitfahren, ebenso Offiziere, Zoll- und Telegraphenbeamte in Ausübung ihres Dienstes. (Vgl. den deutschen Personentarif und Art. 103 der österr. Vorschriften für den Verkehrsdienst.) In Deutschland ist gestattet, daß auch Feuerwehrmannschaften, Ärzte, Tierärzte und Hebammen beim Reisen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit sowie Geistliche und die sie begleitenden Küster bei eiligen Krankenbesuchen auf einzelnen Strecken, auf denen nur wenig Personenzüge verkehren, im Gepäckwagen eines G. gegen Lösung von Fahrkarten wie bei Personenzügen befördert werden. Auch kann der Stationsvorstand in Notfällen ausnahmsweise die Mitfahrt im Gepäckwagen der G. gegen ein erhöhtes Fahrgeld gestatten. – Endlich können Reisende, die durch Verspätung eines Zuges den Anschluß versäumt haben, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Stationsvorstandes auf kurze Strecken mit einem nachfolgenden G. unter Einstellung von Personenwagen oder mangels solcher im Gepäckwagen oder in einem geeigneten Güterwagen weiterbefördert werden (EVO. § 26). In Belgien ist die Mitnahme von Reisenden in G. grundsätzlich ausgeschlossen, in der Schweiz ausnahmsweise mit Bewilligung der Direktion gestattet. Die Fahrgeschwindigkeit (s. d.) der G. ist aus wirtschaftlichen Gründen eine verhältnismäßig geringe (s. Fahrplan). Mit steigender Fahrgeschwindigkeit wachsen die Kosten für die Zugkraft und die Bremsbedienung in viel höherem Maße, als die durch die Beschleunigung der Güterbeförderung und des Wagenumlaufs erzielten Gewinne. Die Aufenthaltszeit der Wagen auf den Stationen überwiegt die Beförderungsdauer in den Zügen. Auch wird der größte Teil der Wagen nur während der Tagesstunden be- oder entladen, so daß es ohne Einfluß auf die Beförderungsdauer bleibt, ob eine Sendung abends oder am frühen Morgen auf der Bestimmungsstation eingeht. Es ist daher üblich und durch praktische Versuche sowie theoretische Erwägungen (s. Organ. 1887, S. 203) als richtig bestätigt, die Geschwindigkeit vollbelasteter G. im allgemeinen auf etwa 30 km i. d. St. zu bemessen. Dichte Streckenbelegung nötigt hierüber hinauszugehen und Geschwindigkeiten bis etwa 40 km i. d. St. anzuwenden, um die Zahl der Überholungen der G. durch schneller fahrende Züge nicht zu groß werden zu lassen. Im übrigen wird aber die Anwendung größerer Geschwindigkeiten bis zu den bei Personenzügen üblichen auf solche G. beschränkt, die ausschließlich der Beförderung von Eilgut und Tieren dienen (s. Eilgüterzüge). Um der im bürgerlichen Leben üblichen Sonntagsruhe (s. d.) auch im Eisenbahnbetriebe Rechnung zu tragen, wird der Güterzugdienst an den Sonntagen soweit wie möglich eingestellt. Wenn auch so weitgehende Maßnahmen, wie sie in dieser Beziehung in England getroffen sind, in anderen Ländern bisher nicht durchgeführt werden konnten, so wird doch auch außerhalb Englands die Zahl der G. an den Sonntagen erheblich eingeschränkt. Für die deutschen Eisenbahnen ist

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/47>, abgerufen am 20.05.2024.