merreglement vom Jahre 1700 war in dem damaligen Cammeretat bloß der ordentliche Gehalt der Jägereyen an baarer Besoldung 28000 Reichsthaler jährlich angesetzt, dabey jedoch die Jagdbedienten noch andere zufälli- ge Einkünfte zogen b). Eine sachsenquer- furtische Jagd- und Forstordnung des Her- zog Christians erschien 1728. Im Jahre 1707 eine saalfeldische Wald-, Forst-, Jagd- und Weidewerksordnung von Johann Ernst. Eine Jagd- und Weidewerksordnung vom Fürstenthum Weimar erschien 1704.
In dem Brandenburgischen ergieng 1703 ein Edikt wegen Schonung des Wildes; 1705 einige wegen der Wolfsjagden und wegen Schonung des Wilds zur Setz- und Brutzeit; 1707 untersagte man, die Biber zu schießen und zu verfolgen; 1713 wurde die Schonung des Rehwilds anbefohlen; 1714, wo auch die Ottern den nämlichen Schutz erhielten; 1715 wurde untersagt, Hasen zu schießen; 1717, die Jagd nicht durch Schäfer auszu- üben; 1718 ergieng ein Rescript wegen Til- gung der Raubthiere und Raubvögel; 1730 ergieng ein Edikt wegen der Wilddieberey; und 1734 ein Reglement wegen der Wolfs- jagden; ingleichen 1738 eine königl. preuß. Holz-, Forst-, Jagd- und Grenzordnung des Fürstenthums Münden und der Grafschaf-
ten
b) S. Inventarium von Chursachsen bey Schre- bers Samml. I. Theil. Halle 1761. p. 212.
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merreglement vom Jahre 1700 war in dem damaligen Cammeretat bloß der ordentliche Gehalt der Jaͤgereyen an baarer Beſoldung 28000 Reichsthaler jaͤhrlich angeſetzt, dabey jedoch die Jagdbedienten noch andere zufaͤlli- ge Einkuͤnfte zogen b). Eine ſachſenquer- furtiſche Jagd- und Forſtordnung des Her- zog Chriſtians erſchien 1728. Im Jahre 1707 eine ſaalfeldiſche Wald-, Forſt-, Jagd- und Weidewerksordnung von Johann Ernſt. Eine Jagd- und Weidewerksordnung vom Fuͤrſtenthum Weimar erſchien 1704.
In dem Brandenburgiſchen ergieng 1703 ein Edikt wegen Schonung des Wildes; 1705 einige wegen der Wolfsjagden und wegen Schonung des Wilds zur Setz- und Brutzeit; 1707 unterſagte man, die Biber zu ſchießen und zu verfolgen; 1713 wurde die Schonung des Rehwilds anbefohlen; 1714, wo auch die Ottern den naͤmlichen Schutz erhielten; 1715 wurde unterſagt, Haſen zu ſchießen; 1717, die Jagd nicht durch Schaͤfer auszu- uͤben; 1718 ergieng ein Reſcript wegen Til- gung der Raubthiere und Raubvoͤgel; 1730 ergieng ein Edikt wegen der Wilddieberey; und 1734 ein Reglement wegen der Wolfs- jagden; ingleichen 1738 eine koͤnigl. preuß. Holz-, Forſt-, Jagd- und Grenzordnung des Fuͤrſtenthums Muͤnden und der Grafſchaf-
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b) S. Inventarium von Churſachſen bey Schre- bers Samml. I. Theil. Halle 1761. p. 212.
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merreglement vom Jahre 1700 war in dem
damaligen Cammeretat bloß der ordentliche
Gehalt der Jaͤgereyen an baarer Beſoldung
28000 Reichsthaler jaͤhrlich angeſetzt, dabey
jedoch die Jagdbedienten noch andere zufaͤlli-
ge Einkuͤnfte zogen b). Eine ſachſenquer-
furtiſche Jagd- und Forſtordnung des Her-
zog Chriſtians erſchien 1728. Im Jahre
1707 eine ſaalfeldiſche Wald-, Forſt-, Jagd-
und Weidewerksordnung von Johann Ernſt.
Eine Jagd- und Weidewerksordnung vom
Fuͤrſtenthum Weimar erſchien 1704.
In dem Brandenburgiſchen ergieng 1703
ein Edikt wegen Schonung des Wildes; 1705
einige wegen der Wolfsjagden und wegen
Schonung des Wilds zur Setz- und Brutzeit;
1707 unterſagte man, die Biber zu ſchießen
und zu verfolgen; 1713 wurde die Schonung
des Rehwilds anbefohlen; 1714, wo auch
die Ottern den naͤmlichen Schutz erhielten;
1715 wurde unterſagt, Haſen zu ſchießen;
1717, die Jagd nicht durch Schaͤfer auszu-
uͤben; 1718 ergieng ein Reſcript wegen Til-
gung der Raubthiere und Raubvoͤgel; 1730
ergieng ein Edikt wegen der Wilddieberey;
und 1734 ein Reglement wegen der Wolfs-
jagden; ingleichen 1738 eine koͤnigl. preuß.
Holz-, Forſt-, Jagd- und Grenzordnung
des Fuͤrſtenthums Muͤnden und der Grafſchaf-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 457. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/467>, abgerufen am 29.04.2024.
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