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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. I. Wesen und Arten.
nen diese nur uneigentlich und in unvollkommner Weise
als Obligationen angesehen werden.

In dem Begriff des individuellen Vermögens ist die
Einheit, die wir ihm zuschreiben, gegründet in der Person
des Inhabers. Für bestimmte Zwecke aber läßt sich die-
ser einmal für sich ausgebildete Begriff auch auf irgend
eine andere, künstlich angenommene Begränzung übertra-
gen, wobey denn die Einheit eine willkührlich angenom-
mene ist. Dieses kommt vor bey dem Peculium und der
Dos, die allerdings für gewisse Zwecke als eigen begränz-
tes Vermögen angesehen werden (m). Man bezeichnet häufig
jeden Fall dieser Art als Universitas juris. Der Name
Universitas paßt darauf unstreitig, denn dieser bezeichnet
überall ein jedes Ganze im Gegensatz seiner Bestandtheile
gedacht (n). Die Zusammensetzung beider Ausdrücke kommt
in der Römischen Sprache nicht vor. Aber wichtiger und
tadelnswerther ist es, daß man sich durch diesen neu er-
fundenen Kunstausdruck hat verleiten lassen, jenen Fällen
eine gemeinschaftliche Natur zuzuschreiben, und darauf ei-

(m) Zu diesen zwey Fällen
kommt noch ein viel wichtigerer
hinzu, die Erbschaft; davon aber
kann erst im folgenden §. gere-
det werden.
(n) Diese Benennung wird an-
gewendet ohne Unterschied, ob es
ein Ganzes von Personen ist (z. B.
eine Bürgergemeine), oder von
Sachen (Heerde, Bibliothek), oder
von Rechten (Peculium, Dos);
ferner bey der Universitas von
Sachen, ohne Unterschied ob die
Theile körperlich zusammenhän-
gen (Haus im Gegensatz der Bal-
ken und Steine) oder nicht (Heer-
de): ohne Unterschied ob der kör-
perliche Zusammenhang durch die
Natur hervorgebracht ist (Thier
und Pflanze im Gegensatz der ein-
zelnen Theile) oder durch mensch-
liche Willkühr (Haus).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten.
nen dieſe nur uneigentlich und in unvollkommner Weiſe
als Obligationen angeſehen werden.

In dem Begriff des individuellen Vermögens iſt die
Einheit, die wir ihm zuſchreiben, gegründet in der Perſon
des Inhabers. Für beſtimmte Zwecke aber läßt ſich die-
ſer einmal für ſich ausgebildete Begriff auch auf irgend
eine andere, künſtlich angenommene Begränzung übertra-
gen, wobey denn die Einheit eine willkührlich angenom-
mene iſt. Dieſes kommt vor bey dem Peculium und der
Dos, die allerdings für gewiſſe Zwecke als eigen begränz-
tes Vermögen angeſehen werden (m). Man bezeichnet häufig
jeden Fall dieſer Art als Universitas juris. Der Name
Universitas paßt darauf unſtreitig, denn dieſer bezeichnet
überall ein jedes Ganze im Gegenſatz ſeiner Beſtandtheile
gedacht (n). Die Zuſammenſetzung beider Ausdrücke kommt
in der Römiſchen Sprache nicht vor. Aber wichtiger und
tadelnswerther iſt es, daß man ſich durch dieſen neu er-
fundenen Kunſtausdruck hat verleiten laſſen, jenen Fällen
eine gemeinſchaftliche Natur zuzuſchreiben, und darauf ei-

(m) Zu dieſen zwey Fällen
kommt noch ein viel wichtigerer
hinzu, die Erbſchaft; davon aber
kann erſt im folgenden §. gere-
det werden.
(n) Dieſe Benennung wird an-
gewendet ohne Unterſchied, ob es
ein Ganzes von Perſonen iſt (z. B.
eine Bürgergemeine), oder von
Sachen (Heerde, Bibliothek), oder
von Rechten (Peculium, Dos);
ferner bey der Universitas von
Sachen, ohne Unterſchied ob die
Theile körperlich zuſammenhän-
gen (Haus im Gegenſatz der Bal-
ken und Steine) oder nicht (Heer-
de): ohne Unterſchied ob der kör-
perliche Zuſammenhang durch die
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liche Willkühr (Haus).
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[378/0434] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten. nen dieſe nur uneigentlich und in unvollkommner Weiſe als Obligationen angeſehen werden. In dem Begriff des individuellen Vermögens iſt die Einheit, die wir ihm zuſchreiben, gegründet in der Perſon des Inhabers. Für beſtimmte Zwecke aber läßt ſich die- ſer einmal für ſich ausgebildete Begriff auch auf irgend eine andere, künſtlich angenommene Begränzung übertra- gen, wobey denn die Einheit eine willkührlich angenom- mene iſt. Dieſes kommt vor bey dem Peculium und der Dos, die allerdings für gewiſſe Zwecke als eigen begränz- tes Vermögen angeſehen werden (m). Man bezeichnet häufig jeden Fall dieſer Art als Universitas juris. Der Name Universitas paßt darauf unſtreitig, denn dieſer bezeichnet überall ein jedes Ganze im Gegenſatz ſeiner Beſtandtheile gedacht (n). Die Zuſammenſetzung beider Ausdrücke kommt in der Römiſchen Sprache nicht vor. Aber wichtiger und tadelnswerther iſt es, daß man ſich durch dieſen neu er- fundenen Kunſtausdruck hat verleiten laſſen, jenen Fällen eine gemeinſchaftliche Natur zuzuſchreiben, und darauf ei- (m) Zu dieſen zwey Fällen kommt noch ein viel wichtigerer hinzu, die Erbſchaft; davon aber kann erſt im folgenden §. gere- det werden. (n) Dieſe Benennung wird an- gewendet ohne Unterſchied, ob es ein Ganzes von Perſonen iſt (z. B. eine Bürgergemeine), oder von Sachen (Heerde, Bibliothek), oder von Rechten (Peculium, Dos); ferner bey der Universitas von Sachen, ohne Unterſchied ob die Theile körperlich zuſammenhän- gen (Haus im Gegenſatz der Bal- ken und Steine) oder nicht (Heer- de): ohne Unterſchied ob der kör- perliche Zuſammenhang durch die Natur hervorgebracht iſt (Thier und Pflanze im Gegenſatz der ein- zelnen Theile) oder durch menſch- liche Willkühr (Haus).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/434>, abgerufen am 03.05.2024.