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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
beendigt wird, sondern durch eine Entschädigung in Geld,
so wird dieses Geld allerdings dem Vater erworben, und
dieser kann darüber willkührlich verfügen; wenn aber der
Sohn es verwendet, um damit Denjenigen abzufinden, ge-
gen welchen er aus dem früheren Commodat oder aus
dem Diebstahl verpflichtet war, so ist dadurch seine Schuld
getilgt, und der oben angegebene Zweck ist dennoch er-
füllt; ja er kann sich diese Erfüllung noch dadurch sichern,
daß er die Klage gar nicht selbst anstellt, sondern seinem
Gläubiger cedirt, und auf diesem Wege seine Schuld
tilgt. -- Es ist bemerkenswerth, daß gerade bey dem De-
positum auch eine formula in factum vorkommt, die dem
Sohn die Anstellung der Klage in eigenem Namen mög-
lich machte (o). -- Wie wirkt nun auf diese Verhältnisse
die capitis deminutio, nämlich die Emancipation oder die
datio in adoptionem? Die Klage für den Vater fällt
gewiß weg, weil der Grund der präsumtiven Vertretung
aufgehoben ist, aber die Klage in eigenem Namen muß
fortdauern, da die Gründe und Zwecke derselben selbst
fortwähren: namentlich die Schuld gegen den Dritten
durch die oben abgehandelte Restitution gegen die capitis
deminutio.

Alles dieses stellt sich ganz anders bey dem Sklaven,
welcher eine Sache deponirt: dieser kann weder als Sklave
die Klage anstellen, weil er überhaupt zu allen Klagen
unfähig ist, noch nach der Manumission, weil bey ihm

(o) Gajus IV. § 47.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
beendigt wird, ſondern durch eine Entſchädigung in Geld,
ſo wird dieſes Geld allerdings dem Vater erworben, und
dieſer kann darüber willkührlich verfügen; wenn aber der
Sohn es verwendet, um damit Denjenigen abzufinden, ge-
gen welchen er aus dem früheren Commodat oder aus
dem Diebſtahl verpflichtet war, ſo iſt dadurch ſeine Schuld
getilgt, und der oben angegebene Zweck iſt dennoch er-
füllt; ja er kann ſich dieſe Erfüllung noch dadurch ſichern,
daß er die Klage gar nicht ſelbſt anſtellt, ſondern ſeinem
Gläubiger cedirt, und auf dieſem Wege ſeine Schuld
tilgt. — Es iſt bemerkenswerth, daß gerade bey dem De-
poſitum auch eine formula in factum vorkommt, die dem
Sohn die Anſtellung der Klage in eigenem Namen mög-
lich machte (o). — Wie wirkt nun auf dieſe Verhältniſſe
die capitis deminutio, nämlich die Emancipation oder die
datio in adoptionem? Die Klage für den Vater fällt
gewiß weg, weil der Grund der präſumtiven Vertretung
aufgehoben iſt, aber die Klage in eigenem Namen muß
fortdauern, da die Gründe und Zwecke derſelben ſelbſt
fortwähren: namentlich die Schuld gegen den Dritten
durch die oben abgehandelte Reſtitution gegen die capitis
deminutio.

Alles dieſes ſtellt ſich ganz anders bey dem Sklaven,
welcher eine Sache deponirt: dieſer kann weder als Sklave
die Klage anſtellen, weil er überhaupt zu allen Klagen
unfähig iſt, noch nach der Manumiſſion, weil bey ihm

(o) Gajus IV. § 47.
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[140/0154] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. beendigt wird, ſondern durch eine Entſchädigung in Geld, ſo wird dieſes Geld allerdings dem Vater erworben, und dieſer kann darüber willkührlich verfügen; wenn aber der Sohn es verwendet, um damit Denjenigen abzufinden, ge- gen welchen er aus dem früheren Commodat oder aus dem Diebſtahl verpflichtet war, ſo iſt dadurch ſeine Schuld getilgt, und der oben angegebene Zweck iſt dennoch er- füllt; ja er kann ſich dieſe Erfüllung noch dadurch ſichern, daß er die Klage gar nicht ſelbſt anſtellt, ſondern ſeinem Gläubiger cedirt, und auf dieſem Wege ſeine Schuld tilgt. — Es iſt bemerkenswerth, daß gerade bey dem De- poſitum auch eine formula in factum vorkommt, die dem Sohn die Anſtellung der Klage in eigenem Namen mög- lich machte (o). — Wie wirkt nun auf dieſe Verhältniſſe die capitis deminutio, nämlich die Emancipation oder die datio in adoptionem? Die Klage für den Vater fällt gewiß weg, weil der Grund der präſumtiven Vertretung aufgehoben iſt, aber die Klage in eigenem Namen muß fortdauern, da die Gründe und Zwecke derſelben ſelbſt fortwähren: namentlich die Schuld gegen den Dritten durch die oben abgehandelte Reſtitution gegen die capitis deminutio. Alles dieſes ſtellt ſich ganz anders bey dem Sklaven, welcher eine Sache deponirt: dieſer kann weder als Sklave die Klage anſtellen, weil er überhaupt zu allen Klagen unfähig iſt, noch nach der Manumiſſion, weil bey ihm (o) Gajus IV. § 47.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/154>, abgerufen am 16.05.2024.