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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Rücksicht auf die gemeinschaftliche Entstehung beider
Forderungen (m). Diese Erweiterung der Compensation
trat also weit früher ein, als die so eben erwähnte gleich-
artige Erweiterung der Widerklage, welche erst seit der
Abschaffung des Formularprozesses angenommen werden
kann. Der Grund dieses chronologischen Unterschiedes
aber ist leicht einzusehen. Die Erweiterung der Compen-
sation vermittelst einer ohnehin längst bekannten Einrede
konnte vorgehen, ohne irgend eine in der Form des Ver-
fahrens begründete Schwierigkeit; die gleichartige Erwei-
terung der Widerklage war kaum möglich, so lange zwei
völlig verschiedene gegenseitige Klagen in eine und dieselbe
formula hätten zusammen gefaßt werden müssen. Trat
daher ein Fall solcher Art ein, so blieb Nichts übrig, als
zwischen denselben Personen zwei mutuae actiones gleich-
zeitig und vor demselben Judex zu geben (Note d. f.),
wobei freilich die Wirkung nicht so verschieden von der
einer eigentlichen Widerklage war, als man glauben
möchte.



Diese ganze, die Widerklage betreffende Untersuchung
ist hier lediglich als Grundlage zur Beantwortung der
Frage angestellt worden, ob durch die Folgen der Wider-
klage eine wahre Verurtheilung des Klägers, abweichend

(m) Der geschichtliche Zusam-
menhang dieses Rechtsinstituts ist
oben bei einer anderen Gelegenheit
nachgewiesen worden B. 1 § 45
Note d.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Rückſicht auf die gemeinſchaftliche Entſtehung beider
Forderungen (m). Dieſe Erweiterung der Compenſation
trat alſo weit früher ein, als die ſo eben erwähnte gleich-
artige Erweiterung der Widerklage, welche erſt ſeit der
Abſchaffung des Formularprozeſſes angenommen werden
kann. Der Grund dieſes chronologiſchen Unterſchiedes
aber iſt leicht einzuſehen. Die Erweiterung der Compen-
ſation vermittelſt einer ohnehin längſt bekannten Einrede
konnte vorgehen, ohne irgend eine in der Form des Ver-
fahrens begründete Schwierigkeit; die gleichartige Erwei-
terung der Widerklage war kaum möglich, ſo lange zwei
völlig verſchiedene gegenſeitige Klagen in eine und dieſelbe
formula hätten zuſammen gefaßt werden müſſen. Trat
daher ein Fall ſolcher Art ein, ſo blieb Nichts übrig, als
zwiſchen denſelben Perſonen zwei mutuae actiones gleich-
zeitig und vor demſelben Judex zu geben (Note d. f.),
wobei freilich die Wirkung nicht ſo verſchieden von der
einer eigentlichen Widerklage war, als man glauben
möchte.



Dieſe ganze, die Widerklage betreffende Unterſuchung
iſt hier lediglich als Grundlage zur Beantwortung der
Frage angeſtellt worden, ob durch die Folgen der Wider-
klage eine wahre Verurtheilung des Klägers, abweichend

(m) Der geſchichtliche Zuſam-
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[336/0354] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Rückſicht auf die gemeinſchaftliche Entſtehung beider Forderungen (m). Dieſe Erweiterung der Compenſation trat alſo weit früher ein, als die ſo eben erwähnte gleich- artige Erweiterung der Widerklage, welche erſt ſeit der Abſchaffung des Formularprozeſſes angenommen werden kann. Der Grund dieſes chronologiſchen Unterſchiedes aber iſt leicht einzuſehen. Die Erweiterung der Compen- ſation vermittelſt einer ohnehin längſt bekannten Einrede konnte vorgehen, ohne irgend eine in der Form des Ver- fahrens begründete Schwierigkeit; die gleichartige Erwei- terung der Widerklage war kaum möglich, ſo lange zwei völlig verſchiedene gegenſeitige Klagen in eine und dieſelbe formula hätten zuſammen gefaßt werden müſſen. Trat daher ein Fall ſolcher Art ein, ſo blieb Nichts übrig, als zwiſchen denſelben Perſonen zwei mutuae actiones gleich- zeitig und vor demſelben Judex zu geben (Note d. f.), wobei freilich die Wirkung nicht ſo verſchieden von der einer eigentlichen Widerklage war, als man glauben möchte. Dieſe ganze, die Widerklage betreffende Unterſuchung iſt hier lediglich als Grundlage zur Beantwortung der Frage angeſtellt worden, ob durch die Folgen der Wider- klage eine wahre Verurtheilung des Klägers, abweichend (m) Der geſchichtliche Zuſam- menhang dieſes Rechtsinſtituts iſt oben bei einer anderen Gelegenheit nachgewieſen worden B. 1 § 45 Note d.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/354>, abgerufen am 27.04.2024.