Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
daß die gegenseitig aufgegebenen Ansprüche von beiden
Seiten wieder aufleben (l).

Die Restitution gegen eine Usucapion hat die Folge,
daß dem Verletzten die verlorene Sache mit allen Früchten
der Zwischenzeit herausgegeben werden muß (m).

Ist eine vortheilhafte Erbschaft ausgeschlagen,
oder durch unerfüllte Bedingung verloren worden, so be-
steht die Restitution nicht darin, daß Der, welcher sie erhält,
nun wirklich Erbe wird, welches unmöglich ist; er be-
kommt aber alle Klagen, die er als wahrer Erbe von selbst
erhalten haben würde, nunmehr als utiles actiones, das
heißt also, es wird ihm ein fingirtes Erbrecht verschafft (n).
-- Er muß jedoch Alles als gültig anerkennen, was in der
Zwischenzeit von den bis dahin berechtigten Personen
(Erben, Curatoren u. s. w.) an den Bestandtheilen der
Erbschaft verändert worden ist (o). -- Ferner leben nun-
mehr auch alle Lasten und Verpflichtungen wieder auf, die
dem Restituirten in der Eigenschaft eines Erben auferlegt
waren, und von welchen er bis zur Restitution frei
war (p).


(l) L. 1. 2 C. si adv. trans-
act.
(2. 32). Anders verhält es
sich bei der Restitution gegen ein
Urtheil, wenn dieselbe nur Ein
Stück streitiger Verhältnisse betrifft,
und daneben andere, ganz unab-
hängige Stücke vorliegen; diese
bleiben unberührt durch die Re-
stitution. L. 28, L. 29 § 1 de
min.
(4. 4).
(m) L. 28 § 6, L. 29 ex quib.
caus.
(4. 6).
(n) L. 7 § 10 de min. (4. 4),
am Ende der Stelle. L. 21 § 6
quod metus
(4. 2).
(o) L. 22 de min. (4. 4). Diese
Vorschrift kann sogar unter Um-
ständen zur Versagung der Re-
stitution führen. L. 24 § 2 eod.
(p) L. 41 ex quib. caus. (4. 6).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
daß die gegenſeitig aufgegebenen Anſprüche von beiden
Seiten wieder aufleben (l).

Die Reſtitution gegen eine Uſucapion hat die Folge,
daß dem Verletzten die verlorene Sache mit allen Früchten
der Zwiſchenzeit herausgegeben werden muß (m).

Iſt eine vortheilhafte Erbſchaft ausgeſchlagen,
oder durch unerfüllte Bedingung verloren worden, ſo be-
ſteht die Reſtitution nicht darin, daß Der, welcher ſie erhält,
nun wirklich Erbe wird, welches unmöglich iſt; er be-
kommt aber alle Klagen, die er als wahrer Erbe von ſelbſt
erhalten haben würde, nunmehr als utiles actiones, das
heißt alſo, es wird ihm ein fingirtes Erbrecht verſchafft (n).
— Er muß jedoch Alles als gültig anerkennen, was in der
Zwiſchenzeit von den bis dahin berechtigten Perſonen
(Erben, Curatoren u. ſ. w.) an den Beſtandtheilen der
Erbſchaft verändert worden iſt (o). — Ferner leben nun-
mehr auch alle Laſten und Verpflichtungen wieder auf, die
dem Reſtituirten in der Eigenſchaft eines Erben auferlegt
waren, und von welchen er bis zur Reſtitution frei
war (p).


(l) L. 1. 2 C. si adv. trans-
act.
(2. 32). Anders verhält es
ſich bei der Reſtitution gegen ein
Urtheil, wenn dieſelbe nur Ein
Stück ſtreitiger Verhältniſſe betrifft,
und daneben andere, ganz unab-
hängige Stücke vorliegen; dieſe
bleiben unberührt durch die Re-
ſtitution. L. 28, L. 29 § 1 de
min.
(4. 4).
(m) L. 28 § 6, L. 29 ex quib.
caus.
(4. 6).
(n) L. 7 § 10 de min. (4. 4),
am Ende der Stelle. L. 21 § 6
quod metus
(4. 2).
(o) L. 22 de min. (4. 4). Dieſe
Vorſchrift kann ſogar unter Um-
ſtänden zur Verſagung der Re-
ſtitution führen. L. 24 § 2 eod.
(p) L. 41 ex quib. caus. (4. 6).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0290" n="268"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
daß die gegen&#x017F;eitig aufgegebenen An&#x017F;prüche von beiden<lb/>
Seiten wieder aufleben <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1. 2 <hi rendition="#i">C. si adv. trans-<lb/>
act.</hi></hi> (2. 32). Anders verhält es<lb/>
&#x017F;ich bei der Re&#x017F;titution gegen ein<lb/>
Urtheil, wenn die&#x017F;elbe nur Ein<lb/>
Stück &#x017F;treitiger Verhältni&#x017F;&#x017F;e betrifft,<lb/>
und daneben andere, ganz unab-<lb/>
hängige Stücke vorliegen; die&#x017F;e<lb/>
bleiben unberührt durch die Re-<lb/>
&#x017F;titution. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 28, <hi rendition="#i">L.</hi> 29 § 1 <hi rendition="#i">de<lb/>
min.</hi></hi> (4. 4).</note>.</p><lb/>
            <p>Die Re&#x017F;titution gegen eine <hi rendition="#g">U&#x017F;ucapion</hi> hat die Folge,<lb/>
daß dem Verletzten die verlorene Sache mit allen Früchten<lb/>
der Zwi&#x017F;chenzeit herausgegeben werden muß <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 28 § 6, <hi rendition="#i">L.</hi> 29 <hi rendition="#i">ex quib.<lb/>
caus.</hi></hi> (4. 6).</note>.</p><lb/>
            <p>I&#x017F;t eine vortheilhafte <hi rendition="#g">Erb&#x017F;chaft ausge&#x017F;chlagen</hi>,<lb/>
oder durch unerfüllte Bedingung verloren worden, &#x017F;o be-<lb/>
&#x017F;teht die Re&#x017F;titution nicht darin, daß Der, welcher &#x017F;ie erhält,<lb/>
nun wirklich <hi rendition="#g">Erbe wird</hi>, welches unmöglich i&#x017F;t; er be-<lb/>
kommt aber alle Klagen, die er als wahrer Erbe von &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
erhalten haben würde, nunmehr als <hi rendition="#aq">utiles actiones,</hi> das<lb/>
heißt al&#x017F;o, es wird ihm ein fingirtes Erbrecht ver&#x017F;chafft <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 § 10 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi> (4. 4),<lb/>
am Ende der Stelle. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 21 § 6<lb/><hi rendition="#i">quod metus</hi></hi> (4. 2).</note>.<lb/>
&#x2014; Er muß jedoch Alles als gültig anerkennen, was in der<lb/>
Zwi&#x017F;chenzeit von den bis dahin berechtigten Per&#x017F;onen<lb/>
(Erben, Curatoren u. &#x017F;. w.) an den Be&#x017F;tandtheilen der<lb/>
Erb&#x017F;chaft verändert worden i&#x017F;t <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 22 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi> (4. 4). Die&#x017F;e<lb/>
Vor&#x017F;chrift kann &#x017F;ogar unter Um-<lb/>
&#x017F;tänden zur Ver&#x017F;agung der Re-<lb/>
&#x017F;titution führen. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 24 § 2 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>. &#x2014; Ferner leben nun-<lb/>
mehr auch alle La&#x017F;ten und Verpflichtungen wieder auf, die<lb/>
dem Re&#x017F;tituirten in der Eigen&#x017F;chaft eines Erben auferlegt<lb/>
waren, und von welchen er bis zur Re&#x017F;titution frei<lb/>
war <note place="foot" n="(p)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 41 <hi rendition="#i">ex quib. caus.</hi></hi> (4. 6).</note>.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[268/0290] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. daß die gegenſeitig aufgegebenen Anſprüche von beiden Seiten wieder aufleben (l). Die Reſtitution gegen eine Uſucapion hat die Folge, daß dem Verletzten die verlorene Sache mit allen Früchten der Zwiſchenzeit herausgegeben werden muß (m). Iſt eine vortheilhafte Erbſchaft ausgeſchlagen, oder durch unerfüllte Bedingung verloren worden, ſo be- ſteht die Reſtitution nicht darin, daß Der, welcher ſie erhält, nun wirklich Erbe wird, welches unmöglich iſt; er be- kommt aber alle Klagen, die er als wahrer Erbe von ſelbſt erhalten haben würde, nunmehr als utiles actiones, das heißt alſo, es wird ihm ein fingirtes Erbrecht verſchafft (n). — Er muß jedoch Alles als gültig anerkennen, was in der Zwiſchenzeit von den bis dahin berechtigten Perſonen (Erben, Curatoren u. ſ. w.) an den Beſtandtheilen der Erbſchaft verändert worden iſt (o). — Ferner leben nun- mehr auch alle Laſten und Verpflichtungen wieder auf, die dem Reſtituirten in der Eigenſchaft eines Erben auferlegt waren, und von welchen er bis zur Reſtitution frei war (p). (l) L. 1. 2 C. si adv. trans- act. (2. 32). Anders verhält es ſich bei der Reſtitution gegen ein Urtheil, wenn dieſelbe nur Ein Stück ſtreitiger Verhältniſſe betrifft, und daneben andere, ganz unab- hängige Stücke vorliegen; dieſe bleiben unberührt durch die Re- ſtitution. L. 28, L. 29 § 1 de min. (4. 4). (m) L. 28 § 6, L. 29 ex quib. caus. (4. 6). (n) L. 7 § 10 de min. (4. 4), am Ende der Stelle. L. 21 § 6 quod metus (4. 2). (o) L. 22 de min. (4. 4). Dieſe Vorſchrift kann ſogar unter Um- ſtänden zur Verſagung der Re- ſtitution führen. L. 24 § 2 eod. (p) L. 41 ex quib. caus. (4. 6).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/290
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/290>, abgerufen am 26.04.2024.