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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Ortliche Gränzen.
Entscheidung eben so ausfällt, wie oben bei dem Erbrecht,
so könnte man auf den Gedanken kommen, auch eine ähn-
liche Begründung, vermittelst der Zurückführung auf eine
Universalsuccession, zu versuchen (§ 376). Eine solche aber
darf bei keinem der hier einschlagenden Rechtsinstitute an-
genommen werden, namentlich nicht bei der auf das ganze
Vermögen der Frau gerichteten Dos. Der wahre Grund
liegt vielmehr darin, daß die Wahl des örtlichen Rechts
vorzugsweise auf freie Unterwerfung zurückgeführt werden
muß (§ 360. Num. 2), daß es aber gewiß nicht mit
Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, die Ehegatten
hätten die Einrichtung ihrer Vermögensverhältnisse von dem
ganz zufälligen Umstand abhängig machen wollen, ob etwa
ein Theil des Vermögens in auswärts liegenden Grund-
stücken bestehe. Die daraus möglicherweise hervorgehende
Verschiedenheit des Güterrechts an verschiedenen Vermö-
genstheilen könnte zu den größten Verwickelungen und Un-
gewißheiten führen, und ist daher gewiß nicht als die wahr-
scheinliche Absicht der Parteien anzusehen.

Eine zweite Streitfrage betrifft den Fall, wenn während
der Ehe der Wohnsitz des Ehemannes verändert wird (g1).

Hier geht eine erste Meinung dahin, daß das örtliche
Recht des anfänglichen Wohnsitzes für alle Zeiten bestim-
mend bleibe, und also nicht durch die Wahl des neuen

(g1) Die Erörterung dieser wichtigen Streitfrage gehört zur
Erledigung des oben § 344e gemachten Vorbehalts.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Ortliche Gränzen.
Entſcheidung eben ſo ausfällt, wie oben bei dem Erbrecht,
ſo könnte man auf den Gedanken kommen, auch eine ähn-
liche Begründung, vermittelſt der Zurückführung auf eine
Univerſalſucceſſion, zu verſuchen (§ 376). Eine ſolche aber
darf bei keinem der hier einſchlagenden Rechtsinſtitute an-
genommen werden, namentlich nicht bei der auf das ganze
Vermögen der Frau gerichteten Dos. Der wahre Grund
liegt vielmehr darin, daß die Wahl des örtlichen Rechts
vorzugsweiſe auf freie Unterwerfung zurückgeführt werden
muß (§ 360. Num. 2), daß es aber gewiß nicht mit
Wahrſcheinlichkeit angenommen werden kann, die Ehegatten
hätten die Einrichtung ihrer Vermögensverhältniſſe von dem
ganz zufälligen Umſtand abhängig machen wollen, ob etwa
ein Theil des Vermögens in auswärts liegenden Grund-
ſtücken beſtehe. Die daraus möglicherweiſe hervorgehende
Verſchiedenheit des Güterrechts an verſchiedenen Vermö-
genstheilen könnte zu den größten Verwickelungen und Un-
gewißheiten führen, und iſt daher gewiß nicht als die wahr-
ſcheinliche Abſicht der Parteien anzuſehen.

Eine zweite Streitfrage betrifft den Fall, wenn während
der Ehe der Wohnſitz des Ehemannes verändert wird (g¹).

Hier geht eine erſte Meinung dahin, daß das örtliche
Recht des anfänglichen Wohnſitzes für alle Zeiten beſtim-
mend bleibe, und alſo nicht durch die Wahl des neuen

(g¹) Die Erörterung dieſer wichtigen Streitfrage gehört zur
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[328/0350] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Ortliche Gränzen. Entſcheidung eben ſo ausfällt, wie oben bei dem Erbrecht, ſo könnte man auf den Gedanken kommen, auch eine ähn- liche Begründung, vermittelſt der Zurückführung auf eine Univerſalſucceſſion, zu verſuchen (§ 376). Eine ſolche aber darf bei keinem der hier einſchlagenden Rechtsinſtitute an- genommen werden, namentlich nicht bei der auf das ganze Vermögen der Frau gerichteten Dos. Der wahre Grund liegt vielmehr darin, daß die Wahl des örtlichen Rechts vorzugsweiſe auf freie Unterwerfung zurückgeführt werden muß (§ 360. Num. 2), daß es aber gewiß nicht mit Wahrſcheinlichkeit angenommen werden kann, die Ehegatten hätten die Einrichtung ihrer Vermögensverhältniſſe von dem ganz zufälligen Umſtand abhängig machen wollen, ob etwa ein Theil des Vermögens in auswärts liegenden Grund- ſtücken beſtehe. Die daraus möglicherweiſe hervorgehende Verſchiedenheit des Güterrechts an verſchiedenen Vermö- genstheilen könnte zu den größten Verwickelungen und Un- gewißheiten führen, und iſt daher gewiß nicht als die wahr- ſcheinliche Abſicht der Parteien anzuſehen. Eine zweite Streitfrage betrifft den Fall, wenn während der Ehe der Wohnſitz des Ehemannes verändert wird (g¹). Hier geht eine erſte Meinung dahin, daß das örtliche Recht des anfänglichen Wohnſitzes für alle Zeiten beſtim- mend bleibe, und alſo nicht durch die Wahl des neuen (g¹) Die Erörterung dieſer wichtigen Streitfrage gehört zur Erledigung des oben § 344e gemachten Vorbehalts.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/350>, abgerufen am 15.05.2024.