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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

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lischen Grossloge unterhandeln, ob sie sich bei ihr durch nur einen gemeinsamen Repräsentanten, wie die englische Grossloge will, vertreten lassen dürfen oder aber durch drei, was beharrlich, aber vergeblich die Berliner Grosslogen verlangen.1) Nicht einmal zu einem deutschen allgemeinen Maurervereine mit jährlichen Zusammenkünften haben es bis jetzt die deutschen Weltbürger bringen können und vergeblich waren bisher alle Bemühungen, dass ein solcher wissenschaftlicher Verein der deutschen Freimaurer im Geiste und nach der Art der deutschen morgenländischen Gesellschaft gestiftet werde. Dieser Mangel an praktischem Gemeinsinn der deutschen Freimaurer ist ein Massstab für den praktischen politischen Gemeinsinn des deutschen Volkes, wenn auch neuerlich Vinke und seine polnischen Genossen zur Schmach von ganz Deutschland dieses nicht in einem feierlichen Kammerbeschlusse beurkundet hätten. Es gibt kaum deutsche Maurer und deutsche Freigesinnte, sondern ihre weiteste Welt ist ihr enges Heimathsland, Ländchen und Städtchen. Eine erfreuliche, aber für die deutschen Logen und Naurer nicht belehrende Ausnahme machen und machten in dieser Hinsicht die schweizerischen Maurer und Logen in der am 22. Juni des Jahrs 1844 gegründeten allgemeinen schweizerischen Grossloge Alpina, welche Ausnahme um so vaterländischer und weltbürgerlicher erscheint, als nicht allein die Logen der verschiedenen schweizerischen Kantone, sondern auch der verschiedenen Sprachen, der Deutschen und Franzosen, in Eine vaterländische oder schweizerische Grossloge vereinigt werden mussten und konnten. Der vaterländische Bund der schweizerischen Logen unter einer gemeinsamen Bundesbehörde war der bedeutungsvolle und in dem Volksgeiste, in den Volksgesinnungen und Volksbestrebungen begründete Vorläufer der schweizerischen Bundesverfassung vom zwölften Herbstmonat 1848 mit gemeinsamen gesetzgebenden Räthen, mit dem Bundesrathe als der gemeinsamen obersten Verwaltungsbehörde und einem gemeinsamen Bundesgerichte. An der schweizerischen Grossloge ist blos auszusetzen, dass

1) Bauhütte für 1861, S. 72.

lischen Grossloge unterhandeln, ob sie sich bei ihr durch nur einen gemeinsamen Repräsentanten, wie die englische Grossloge will, vertreten lassen dürfen oder aber durch drei, was beharrlich, aber vergeblich die Berliner Grosslogen verlangen.1) Nicht einmal zu einem deutschen allgemeinen Maurervereine mit jährlichen Zusammenkünften haben es bis jetzt die deutschen Weltbürger bringen können und vergeblich waren bisher alle Bemühungen, dass ein solcher wissenschaftlicher Verein der deutschen Freimaurer im Geiste und nach der Art der deutschen morgenländischen Gesellschaft gestiftet werde. Dieser Mangel an praktischem Gemeinsinn der deutschen Freimaurer ist ein Massstab für den praktischen politischen Gemeinsinn des deutschen Volkes, wenn auch neuerlich Vinke und seine polnischen Genossen zur Schmach von ganz Deutschland dieses nicht in einem feierlichen Kammerbeschlusse beurkundet hätten. Es gibt kaum deutsche Maurer und deutsche Freigesinnte, sondern ihre weiteste Welt ist ihr enges Heimathsland, Ländchen und Städtchen. Eine erfreuliche, aber für die deutschen Logen und Naurer nicht belehrende Ausnahme machen und machten in dieser Hinsicht die schweizerischen Maurer und Logen in der am 22. Juni des Jahrs 1844 gegründeten allgemeinen schweizerischen Grossloge Alpina, welche Ausnahme um so vaterländischer und weltbürgerlicher erscheint, als nicht allein die Logen der verschiedenen schweizerischen Kantone, sondern auch der verschiedenen Sprachen, der Deutschen und Franzosen, in Eine vaterländische oder schweizerische Grossloge vereinigt werden mussten und konnten. Der vaterländische Bund der schweizerischen Logen unter einer gemeinsamen Bundesbehörde war der bedeutungsvolle und in dem Volksgeiste, in den Volksgesinnungen und Volksbestrebungen begründete Vorläufer der schweizerischen Bundesverfassung vom zwölften Herbstmonat 1848 mit gemeinsamen gesetzgebenden Räthen, mit dem Bundesrathe als der gemeinsamen obersten Verwaltungsbehörde und einem gemeinsamen Bundesgerichte. An der schweizerischen Grossloge ist blos auszusetzen, dass

1) Bauhütte für 1861, S. 72.
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[290/0310] lischen Grossloge unterhandeln, ob sie sich bei ihr durch nur einen gemeinsamen Repräsentanten, wie die englische Grossloge will, vertreten lassen dürfen oder aber durch drei, was beharrlich, aber vergeblich die Berliner Grosslogen verlangen. 1) Nicht einmal zu einem deutschen allgemeinen Maurervereine mit jährlichen Zusammenkünften haben es bis jetzt die deutschen Weltbürger bringen können und vergeblich waren bisher alle Bemühungen, dass ein solcher wissenschaftlicher Verein der deutschen Freimaurer im Geiste und nach der Art der deutschen morgenländischen Gesellschaft gestiftet werde. Dieser Mangel an praktischem Gemeinsinn der deutschen Freimaurer ist ein Massstab für den praktischen politischen Gemeinsinn des deutschen Volkes, wenn auch neuerlich Vinke und seine polnischen Genossen zur Schmach von ganz Deutschland dieses nicht in einem feierlichen Kammerbeschlusse beurkundet hätten. Es gibt kaum deutsche Maurer und deutsche Freigesinnte, sondern ihre weiteste Welt ist ihr enges Heimathsland, Ländchen und Städtchen. Eine erfreuliche, aber für die deutschen Logen und Naurer nicht belehrende Ausnahme machen und machten in dieser Hinsicht die schweizerischen Maurer und Logen in der am 22. Juni des Jahrs 1844 gegründeten allgemeinen schweizerischen Grossloge Alpina, welche Ausnahme um so vaterländischer und weltbürgerlicher erscheint, als nicht allein die Logen der verschiedenen schweizerischen Kantone, sondern auch der verschiedenen Sprachen, der Deutschen und Franzosen, in Eine vaterländische oder schweizerische Grossloge vereinigt werden mussten und konnten. Der vaterländische Bund der schweizerischen Logen unter einer gemeinsamen Bundesbehörde war der bedeutungsvolle und in dem Volksgeiste, in den Volksgesinnungen und Volksbestrebungen begründete Vorläufer der schweizerischen Bundesverfassung vom zwölften Herbstmonat 1848 mit gemeinsamen gesetzgebenden Räthen, mit dem Bundesrathe als der gemeinsamen obersten Verwaltungsbehörde und einem gemeinsamen Bundesgerichte. An der schweizerischen Grossloge ist blos auszusetzen, dass 1) Bauhütte für 1861, S. 72.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/310>, abgerufen am 27.04.2024.