9. Die Succeßion ist zwar erblich, aber auf das Recht der Primogenitur, und Vorrecht der ältesten Linien, wird nicht allezeit so genau gesehen.
10. Ob bey der Erhebung eines Sultans, der Divan, oder Gewalt der Janitscharen, das meiste contribuire.
11. Es fraget sich, ob auch hier etwas von Fundamental-Gesetzen zu hören, und ob der Sultan eine Capitulation, oder was derselben einiger massen ähnlich, beschwören müsse?
12. Ceremonien, bey der Crönung eines Sul- tans.
13. Hieher gehörige Schrifften.
II.Die Regiments-Form.
1. Diese bestehet in einer gantz absoluten Sou- verainite, welche der Sultan über Leben und Güther seiner Unterthanen auszuüben befugt ist; Grund dieser unumschränckten Gewalt.
2. Sie wird aber, zum öfftern, durch des Divans Widerspenstigkeit, durch Revolte und Tumult der Soldatesca, durch Rebellion derer Gouverneurs in denen abgelegenen Provintzen alteriret.
3. Digreßion, auf die neuliche grosse Re- volte.
4. Nachricht vom Divan oder hohen Staats- Rath, höchste Bedienten des Sultans am Hof, und in denen abgelegenen Landen und Reichen.
5. Jns
XIV. Von der Tuͤrckey.
9. Die Succeßion iſt zwar erblich, aber auf das Recht der Primogenitur, und Vorrecht der aͤlteſten Linien, wird nicht allezeit ſo genau geſehen.
10. Ob bey der Erhebung eines Sultans, der Divan, oder Gewalt der Janitſcharen, das meiſte contribuire.
11. Es fraget ſich, ob auch hier etwas von Fundamental-Geſetzen zu hoͤren, und ob der Sultan eine Capitulation, oder was derſelben einiger maſſen aͤhnlich, beſchwoͤren muͤſſe?
12. Ceremonien, bey der Croͤnung eines Sul- tans.
13. Hieher gehoͤrige Schrifften.
II.Die Regiments-Form.
1. Dieſe beſtehet in einer gantz abſoluten Sou- verainité, welche der Sultan uͤber Leben und Guͤther ſeiner Unterthanen auszuuͤben befugt iſt; Grund dieſer unumſchraͤnckten Gewalt.
2. Sie wird aber, zum oͤfftern, durch des Divans Widerſpenſtigkeit, durch Revolte und Tumult der Soldateſca, durch Rebellion derer Gouverneurs in denen abgelegenen Provintzen alteriret.
3. Digreßion, auf die neuliche groſſe Re- volte.
4. Nachricht vom Divan oder hohen Staats- Rath, hoͤchſte Bedienten des Sultans am Hof, und in denen abgelegenen Landen und Reichen.
5. Jns
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XIV. Von der Tuͤrckey.
9. Die Succeßion iſt zwar erblich, aber auf
das Recht der Primogenitur, und Vorrecht
der aͤlteſten Linien, wird nicht allezeit ſo genau
geſehen.
10. Ob bey der Erhebung eines Sultans,
der Divan, oder Gewalt der Janitſcharen, das
meiſte contribuire.
11. Es fraget ſich, ob auch hier etwas von
Fundamental-Geſetzen zu hoͤren, und ob der
Sultan eine Capitulation, oder was derſelben
einiger maſſen aͤhnlich, beſchwoͤren muͤſſe?
12. Ceremonien, bey der Croͤnung eines Sul-
tans.
13. Hieher gehoͤrige Schrifften.
II. Die Regiments-Form.
1. Dieſe beſtehet in einer gantz abſoluten Sou-
verainité, welche der Sultan uͤber Leben und
Guͤther ſeiner Unterthanen auszuuͤben befugt
iſt; Grund dieſer unumſchraͤnckten Gewalt.
2. Sie wird aber, zum oͤfftern, durch des
Divans Widerſpenſtigkeit, durch Revolte und
Tumult der Soldateſca, durch Rebellion derer
Gouverneurs in denen abgelegenen Provintzen
alteriret.
3. Digreßion, auf die neuliche groſſe Re-
volte.
4. Nachricht vom Divan oder hohen Staats-
Rath, hoͤchſte Bedienten des Sultans am
Hof, und in denen abgelegenen Landen und
Reichen.
5. Jns
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Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/231>, abgerufen am 04.12.2023.
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