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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
Schonzeit der vorherrschenden Fischart unterbleiben oder doch mög-
lichst eingeschränkt werden.

Verschiedene der wichtigsten und wertvollsten Fische unternehmen
zum Zwecke der Fortpflanzung Wanderungen, um geeignete Laichplätze
zu erreichen oder um überhaupt die Fortpflanzung zu ermöglichen (Lachse,
Maifische, Aale, in geringerem Masse die Forelle), ebenso sucht die junge
Brut beim allmählichen Heranwachsen wieder die Aufenthaltsorte der
Eltern auf.

Durch die zahlreichen unübersteiglichen Hindernisse, welche Wehre
und Schleusen diesen Wanderungen entgegensetzen, sind viele Gewässer
an solchen Arten vollständig verarmt.

Man hat jedoch allmählich gelernt, durch besondere Vorrichtungen,
Fischwege und Fischleitern (Brutleitern, Fischsteige) diese Hinder-
nisse für die Fische passierbar zu machen.

Die neueren Fischereigesetze enthalten daher Bestimmungen, dass die
Triebwerksbesitzer bei Neuanlagen solche Vorrichtungen mit oder ohne Ent-
schädigung selbst anlegen, bei bereits vorhandenen Anlagen aber dem Fi-
schereiberechtigten wenigstens die Herstellung derselben gestatten müssen.

Da sich in diesen Anlagen und in der Nähe derselben zur Zeit der
Wanderung die Fischarten besonders zahlreich vorfinden, so ist in den
neueren Fischereigesetzen und Fischereiordnungen der Fischfang in den-
selben ganz untersagt und in ihrer Nähe gewissen Einschränkungen
unterworfen, um den Durchzug der Wanderfische und laichenden Stand-
fische zu schützen. 1)

Allgemein ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass der Betrieb der
Fischerei die Schiffahrt nicht hindern und stören darf, und dass alle
festen oder schwimmenden Fischereivorrichtungen und alle Fanggeräte
so aufgestellt werden müssen, dass die freie Fahrt der Schiffe und Fäh-
ren nicht beeinträchtigt wird.

Die Interessen der Fischerei werden durch verschiedene Tiere
schwer geschädigt, von denen namentlich einige Säugetiere und Vögel
hier zu erwähnen sind, weil der Schutz der Fischerei gegen diese
polizeilich geregelt ist.

Als solche Tiere sind zu nennen: der Fischotter, der Nörz, der
Fischreiher, der Kormoran, verschiedene Taucher, ferner der
Eisvogel und die Wasseramsel. 2) Einige derselben, namentlich:

1) Preussen, Fischereigesetz § 42: In den für den Durchzug der Fische an-
gelegten Fischpässen ist jede Art des Fischfanges, insbesondere auch das Einhängen
oder Einsetzen von Fischkörben, Netzen, Reusen und anderen Fangvorrichtungen
verboten. Oberhalb und unterhalb des Fischpasses muss in einer nach den örtlichen
Verhältnissen von der Regierung zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung für
die Zeit, während welcher der Fischpass geöffnet ist, jede Art des Fischfanges ver-
boten werden.
2) Niederösterreich, Verordnung des Statthalters vom 9. Januar 1891 zum

1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
Schonzeit der vorherrschenden Fischart unterbleiben oder doch mög-
lichst eingeschränkt werden.

Verschiedene der wichtigsten und wertvollsten Fische unternehmen
zum Zwecke der Fortpflanzung Wanderungen, um geeignete Laichplätze
zu erreichen oder um überhaupt die Fortpflanzung zu ermöglichen (Lachse,
Maifische, Aale, in geringerem Maſse die Forelle), ebenso sucht die junge
Brut beim allmählichen Heranwachsen wieder die Aufenthaltsorte der
Eltern auf.

Durch die zahlreichen unübersteiglichen Hindernisse, welche Wehre
und Schleusen diesen Wanderungen entgegensetzen, sind viele Gewässer
an solchen Arten vollständig verarmt.

Man hat jedoch allmählich gelernt, durch besondere Vorrichtungen,
Fischwege und Fischleitern (Brutleitern, Fischsteige) diese Hinder-
nisse für die Fische passierbar zu machen.

Die neueren Fischereigesetze enthalten daher Bestimmungen, daſs die
Triebwerksbesitzer bei Neuanlagen solche Vorrichtungen mit oder ohne Ent-
schädigung selbst anlegen, bei bereits vorhandenen Anlagen aber dem Fi-
schereiberechtigten wenigstens die Herstellung derselben gestatten müssen.

Da sich in diesen Anlagen und in der Nähe derselben zur Zeit der
Wanderung die Fischarten besonders zahlreich vorfinden, so ist in den
neueren Fischereigesetzen und Fischereiordnungen der Fischfang in den-
selben ganz untersagt und in ihrer Nähe gewissen Einschränkungen
unterworfen, um den Durchzug der Wanderfische und laichenden Stand-
fische zu schützen. 1)

Allgemein ist ausdrücklich vorgeschrieben, daſs der Betrieb der
Fischerei die Schiffahrt nicht hindern und stören darf, und daſs alle
festen oder schwimmenden Fischereivorrichtungen und alle Fanggeräte
so aufgestellt werden müssen, daſs die freie Fahrt der Schiffe und Fäh-
ren nicht beeinträchtigt wird.

Die Interessen der Fischerei werden durch verschiedene Tiere
schwer geschädigt, von denen namentlich einige Säugetiere und Vögel
hier zu erwähnen sind, weil der Schutz der Fischerei gegen diese
polizeilich geregelt ist.

Als solche Tiere sind zu nennen: der Fischotter, der Nörz, der
Fischreiher, der Kormoran, verschiedene Taucher, ferner der
Eisvogel und die Wasseramsel. 2) Einige derselben, namentlich:

1) Preuſsen, Fischereigesetz § 42: In den für den Durchzug der Fische an-
gelegten Fischpässen ist jede Art des Fischfanges, insbesondere auch das Einhängen
oder Einsetzen von Fischkörben, Netzen, Reusen und anderen Fangvorrichtungen
verboten. Oberhalb und unterhalb des Fischpasses muſs in einer nach den örtlichen
Verhältnissen von der Regierung zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung für
die Zeit, während welcher der Fischpaſs geöffnet ist, jede Art des Fischfanges ver-
boten werden.
2) Niederösterreich, Verordnung des Statthalters vom 9. Januar 1891 zum
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[351/0369] 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. Schonzeit der vorherrschenden Fischart unterbleiben oder doch mög- lichst eingeschränkt werden. Verschiedene der wichtigsten und wertvollsten Fische unternehmen zum Zwecke der Fortpflanzung Wanderungen, um geeignete Laichplätze zu erreichen oder um überhaupt die Fortpflanzung zu ermöglichen (Lachse, Maifische, Aale, in geringerem Maſse die Forelle), ebenso sucht die junge Brut beim allmählichen Heranwachsen wieder die Aufenthaltsorte der Eltern auf. Durch die zahlreichen unübersteiglichen Hindernisse, welche Wehre und Schleusen diesen Wanderungen entgegensetzen, sind viele Gewässer an solchen Arten vollständig verarmt. Man hat jedoch allmählich gelernt, durch besondere Vorrichtungen, Fischwege und Fischleitern (Brutleitern, Fischsteige) diese Hinder- nisse für die Fische passierbar zu machen. Die neueren Fischereigesetze enthalten daher Bestimmungen, daſs die Triebwerksbesitzer bei Neuanlagen solche Vorrichtungen mit oder ohne Ent- schädigung selbst anlegen, bei bereits vorhandenen Anlagen aber dem Fi- schereiberechtigten wenigstens die Herstellung derselben gestatten müssen. Da sich in diesen Anlagen und in der Nähe derselben zur Zeit der Wanderung die Fischarten besonders zahlreich vorfinden, so ist in den neueren Fischereigesetzen und Fischereiordnungen der Fischfang in den- selben ganz untersagt und in ihrer Nähe gewissen Einschränkungen unterworfen, um den Durchzug der Wanderfische und laichenden Stand- fische zu schützen. 1) Allgemein ist ausdrücklich vorgeschrieben, daſs der Betrieb der Fischerei die Schiffahrt nicht hindern und stören darf, und daſs alle festen oder schwimmenden Fischereivorrichtungen und alle Fanggeräte so aufgestellt werden müssen, daſs die freie Fahrt der Schiffe und Fäh- ren nicht beeinträchtigt wird. Die Interessen der Fischerei werden durch verschiedene Tiere schwer geschädigt, von denen namentlich einige Säugetiere und Vögel hier zu erwähnen sind, weil der Schutz der Fischerei gegen diese polizeilich geregelt ist. Als solche Tiere sind zu nennen: der Fischotter, der Nörz, der Fischreiher, der Kormoran, verschiedene Taucher, ferner der Eisvogel und die Wasseramsel. 2) Einige derselben, namentlich: 1) Preuſsen, Fischereigesetz § 42: In den für den Durchzug der Fische an- gelegten Fischpässen ist jede Art des Fischfanges, insbesondere auch das Einhängen oder Einsetzen von Fischkörben, Netzen, Reusen und anderen Fangvorrichtungen verboten. Oberhalb und unterhalb des Fischpasses muſs in einer nach den örtlichen Verhältnissen von der Regierung zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung für die Zeit, während welcher der Fischpaſs geöffnet ist, jede Art des Fischfanges ver- boten werden. 2) Niederösterreich, Verordnung des Statthalters vom 9. Januar 1891 zum

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/369>, abgerufen am 28.04.2024.