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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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er die Welt in 2 Theile getheilet, und alles dasjenige, so gegen Osten entdecket werden würde, denen Portugisen, was aber gegen Westen entdecket würde, denen Castilianern oder Spaniern geschencket; und zwar, wie die Worte der Päbstl. Bulle lauten, ex mera liberalitate, & ex certa scientia, ac de Apostolicae Sedis plenitudine &c. Worauff Americus Vesputius mit einer starcken Spanischen Flotte nach Americam gieng, und die von Columbo entdeckten Länder, anno 1497 in possession nahm. Wie aber nach der Zeit auch andere Nationen ihre Schiffahrten dahin anstelleten, und die Spanier solches gerne verwehren wolten, nicht aber wusten aus was vor Grund sie solches füglich thun könten, so fiengen die Gelehrten in Spanien an sich zu maceriren, wie sie bündige Gründe ersinnen möchten/ denen Ausländern die Schiffahrt nach Americam zu disputiren, und dem Könige in Spanien alleine die neue Welt zu zu eignen; wusten aber weiter nichts anzuführen, als

Spanische Gründe. I. Daß ihnen diese neue Welt jure inventionis & occupationis zustünde, weil sie dieselbe zu allererst entdecket, und occupiret, denen Insuln, Vorgebürgen und Flüssen auch Nahmen gegeben hätten.

II. Daß der Pabst ihnen solche geschencket, dergleichen Schenckung aber stünden demselben frey in Ländern, so entweder schon einmahl Christlich gewesen, und nachdem wieder unglaubig würden, oder die noch nie Christlich gewesen, um das Evangelium, und die Christliche Lehre zu propagiren.

Es wird hiewider aber von andern eingewendet:

Derer Beantwortung. Ad I. Die Inventio gebe denen Spaniern kein Recht, weil selbe nur statt hätte in Sachen, die keinen Herrn hätten, welches von America nicht gesaget werden könte; durch die Entdeckung und Benennung einiger Vorgebürge, Seeküsten und Insuln, hätten sie nicht gleich die possession von gantz America ergriffen, sondern nur dessen allein/ was sie würcklich occupiret und in Possesion genommen; Sie die andere Nationes dagegen hätten nur diejenige Oerter occupiret/ und mit Colonien besetzet, welche entweder von Einwohnern entblösset gewesen, oder wo die Einwohner ihnen erlaubet neben ihnen zu wohnen, welches nach allen Rechten keinem verwehret werden könte.

Ad II. Die Päbste hätten nicht Macht über Länder und Königreiche, die ihnen nicht gehören / zu disponiren, und selbe zu verschencken, und hätten die Americaner dahero über solche donation sich nicht unbillig moquiret; Ja die Spanier würden die Ungültigkeit solcher donation selber gerne gestehen, wann der Pabst ihre Länder andern schencken wolte; Und wann über das alles solche donation auch gleich vor gültig könte gehalten werden, so sey dadurch doch nicht gleich das dominium auf die Spanier transferiret worden, weil die traditio gefehlet. sc.

Der Erfolg und itzige Zustand. Und solchem nach haben sich die andern Nationes von solcher angefangenen Schiffahrt nach Americam nicht abhalten lassen wollen, wie sehr die Spanier solches auch zu hindern gesuchet; ja wie nahe solches denen Spaniern müsse gegangen seyn, ist daraus abzunehmen, daß sie anno 1609 mit denen Holländern gerne Friede machen wollen, wann diese nur die Handlung nach Indien einstellen wolten, weil die Holländer solches aber nicht eingehen wolten, so gieng der Friede zurück, und ward nur ein Stillstand auf 12 Jahr geschlossen, und denen Holländern indessen die freye Handlung, jedoch unter gewissen Conditionen gelassen. Ja es scheinet ob sey solche Handlung nach West-Indien auch in dem Münsterischen Frieden selbst nicht gar zu deutlich concediret worden. Was vor Streitigkeit dieser Schiffahrt halber zwischen denen Spaniern und Engeländern anno 1656 gewesen, davon kan Pufendorf nachgesehen werden.

vid. late Fr. Victoriae Opus Relectionum de jure, quo Ferdinandus Cathol. in occupandis aeque ac dominandis Novi orbis terris usus sit. add. Beccmann hist. Orb. Part. 2. c. 1. p. 422.
vid. Pufendorf. L. 6. hist. Brandenb. §. 11. Grotius de jure belli & Pac. c. 22. §. 14. Beccmann d. l. p. 444. Funck. Orb. Imp. Part. 1. p. 306.
juxta Grot. de Mari liber. c. 2.
vid. Bentiv. hist. Flandr. Part. 3. L. 8. Wiquefort in Tr. de l' Ambassad. L. 2. c. 14. p. 223. l'Auteur de la Declaration juste p. 23.
scil. Artic. V. & VI.
Consent. Autor de la Declaration juste. p. 24.
d. L. 6. hist. Brand. §. 11.

er die Welt in 2 Theile getheilet, und alles dasjenige, so gegen Osten entdecket werden würde, denen Portugisen, was aber gegen Westen entdecket würde, denen Castilianern oder Spaniern geschencket; und zwar, wie die Worte der Päbstl. Bulle lauten, ex mera liberalitate, & ex certa scientia, ac de Apostolicae Sedis plenitudine &c. Worauff Americus Vesputius mit einer starcken Spanischen Flotte nach Americam gieng, und die von Columbo entdeckten Länder, anno 1497 in possession nahm. Wie aber nach der Zeit auch andere Nationen ihre Schiffahrten dahin anstelleten, und die Spanier solches gerne verwehren wolten, nicht aber wusten aus was vor Grund sie solches füglich thun könten, so fiengen die Gelehrten in Spanien an sich zu maceriren, wie sie bündige Gründe ersinnen möchten/ denen Ausländern die Schiffahrt nach Americam zu disputiren, und dem Könige in Spanien alleine die neue Welt zu zu eignen; wusten aber weiter nichts anzuführen, als

Spanische Gründe. I. Daß ihnen diese neue Welt jure inventionis & occupationis zustünde, weil sie dieselbe zu allererst entdecket, und occupiret, denen Insuln, Vorgebürgen und Flüssen auch Nahmen gegeben hätten.

II. Daß der Pabst ihnen solche geschencket, dergleichen Schenckung aber stünden demselben frey in Ländern, so entweder schon einmahl Christlich gewesen, und nachdem wieder unglaubig würden, oder die noch nie Christlich gewesen, um das Evangelium, und die Christliche Lehre zu propagiren.

Es wird hiewider aber von andern eingewendet:

Derer Beantwortung. Ad I. Die Inventio gebe denen Spaniern kein Recht, weil selbe nur statt hätte in Sachen, die keinen Herrn hätten, welches von America nicht gesaget werden könte; durch die Entdeckung und Benennung einiger Vorgebürge, Seeküsten und Insuln, hätten sie nicht gleich die possession von gantz America ergriffen, sondern nur dessen allein/ was sie würcklich occupiret und in Possesion genommen; Sie die andere Nationes dagegen hätten nur diejenige Oerter occupiret/ und mit Colonien besetzet, welche entweder von Einwohnern entblösset gewesen, oder wo die Einwohner ihnen erlaubet neben ihnen zu wohnen, welches nach allen Rechten keinem verwehret werden könte.

Ad II. Die Päbste hätten nicht Macht über Länder und Königreiche, die ihnen nicht gehören / zu disponiren, und selbe zu verschencken, und hätten die Americaner dahero über solche donation sich nicht unbillig moquiret; Ja die Spanier würden die Ungültigkeit solcher donation selber gerne gestehen, wann der Pabst ihre Länder andern schencken wolte; Und wann über das alles solche donation auch gleich vor gültig könte gehalten werden, so sey dadurch doch nicht gleich das dominium auf die Spanier transferiret worden, weil die traditio gefehlet. sc.

Der Erfolg und itzige Zustand. Und solchem nach haben sich die andern Nationes von solcher angefangenen Schiffahrt nach Americam nicht abhalten lassen wollen, wie sehr die Spanier solches auch zu hindern gesuchet; ja wie nahe solches denen Spaniern müsse gegangen seyn, ist daraus abzunehmen, daß sie anno 1609 mit denen Holländern gerne Friede machen wollen, wann diese nur die Handlung nach Indien einstellen wolten, weil die Holländer solches aber nicht eingehen wolten, so gieng der Friede zurück, und ward nur ein Stillstand auf 12 Jahr geschlossen, und denen Holländern indessen die freye Handlung, jedoch unter gewissen Conditionen gelassen. Ja es scheinet ob sey solche Handlung nach West-Indien auch in dem Münsterischen Frieden selbst nicht gar zu deutlich concediret worden. Was vor Streitigkeit dieser Schiffahrt halber zwischen denen Spaniern und Engeländern anno 1656 gewesen, davon kan Pufendorf nachgesehen werden.

vid. late Fr. Victoriae Opus Relectionum de jure, quo Ferdinandus Cathol. in occupandis aeque ac dominandis Novi orbis terris usus sit. add. Beccmann hist. Orb. Part. 2. c. 1. p. 422.
vid. Pufendorf. L. 6. hist. Brandenb. §. 11. Grotius de jure belli & Pac. c. 22. §. 14. Beccmann d. l. p. 444. Funck. Orb. Imp. Part. 1. p. 306.
juxta Grot. de Mari liber. c. 2.
vid. Bentiv. hist. Flandr. Part. 3. L. 8. Wiquefort in Tr. de l' Ambassad. L. 2. c. 14. p. 223. l'Auteur de la Declaration juste p. 23.
scil. Artic. V. & VI.
Consent. Autor de la Declaration juste. p. 24.
d. L. 6. hist. Brand. §. 11.
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er die Welt in 2 Theile getheilet, und alles            dasjenige, so gegen Osten entdecket werden würde, denen Portugisen, was aber gegen Westen            entdecket würde, denen Castilianern oder Spaniern geschencket; und zwar, wie die Worte der            Päbstl. Bulle lauten, ex mera liberalitate, &amp; ex certa scientia, ac de Apostolicae            Sedis plenitudine &amp;c. Worauff Americus Vesputius mit einer starcken Spanischen Flotte            nach Americam gieng, und die von Columbo entdeckten Länder, anno 1497 in possession nahm.            Wie aber nach der Zeit auch andere Nationen ihre Schiffahrten dahin anstelleten, und die            Spanier solches gerne verwehren wolten, nicht aber wusten aus was vor Grund sie solches            füglich thun könten, so fiengen die Gelehrten in Spanien an sich zu maceriren, wie sie            bündige Gründe ersinnen möchten/ denen Ausländern die Schiffahrt nach Americam zu            disputiren, und dem Könige in Spanien alleine die neue Welt zu zu eignen; wusten aber            weiter nichts anzuführen, als <note place="foot">vid. late Fr. Victoriae Opus Relectionum              de jure, quo Ferdinandus Cathol. in occupandis aeque ac dominandis Novi orbis terris              usus sit. add. Beccmann hist. Orb. Part. 2. c. 1. p. 422.</note></p>
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        <p>II. Daß der Pabst ihnen solche geschencket, dergleichen Schenckung aber stünden demselben            frey in Ländern, so entweder schon einmahl Christlich gewesen, und nachdem wieder            unglaubig würden, oder die noch nie Christlich gewesen, um das Evangelium, und die            Christliche Lehre zu propagiren.</p>
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        <p>Ad II. Die Päbste hätten nicht Macht über Länder und Königreiche, die ihnen nicht gehören           / zu disponiren, und selbe zu verschencken, und hätten die Americaner dahero über solche            donation sich nicht unbillig moquiret; Ja die Spanier würden die Ungültigkeit solcher            donation selber gerne gestehen, wann der Pabst ihre Länder andern schencken wolte; Und            wann über das alles solche donation auch gleich vor gültig könte gehalten werden, so sey            dadurch doch nicht gleich das dominium auf die Spanier transferiret worden, weil die            traditio gefehlet. sc.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Und solchem nach haben sich die            andern Nationes von solcher angefangenen Schiffahrt nach Americam nicht abhalten lassen            wollen, wie sehr die Spanier solches auch zu hindern gesuchet; ja wie nahe solches denen            Spaniern müsse gegangen seyn, ist daraus abzunehmen, daß sie anno 1609 mit denen            Holländern gerne Friede machen wollen, wann diese nur die Handlung nach Indien einstellen            wolten, weil die Holländer solches aber nicht eingehen wolten, so gieng der Friede zurück,            und ward nur ein Stillstand auf 12 Jahr geschlossen, und denen Holländern indessen die            freye Handlung, jedoch unter gewissen Conditionen gelassen. <note place="foot">vid.              Bentiv. hist. Flandr. Part. 3. L. 8. Wiquefort in Tr. de l' Ambassad. L. 2. c. 14. p.              223. l'Auteur de la Declaration juste p. 23.</note> Ja es scheinet ob sey solche            Handlung nach West-Indien auch in dem Münsterischen Frieden <note place="foot">scil.              Artic. V. &amp; VI.</note> selbst nicht gar zu deutlich concediret worden. <note place="foot">Consent. Autor de la Declaration juste. p. 24.</note> Was vor Streitigkeit            dieser Schiffahrt halber zwischen denen Spaniern und Engeländern anno 1656 gewesen, davon            kan Pufendorf <note place="foot">d. L. 6. hist. Brand. §. 11.</note> nachgesehen            werden.</p>
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[331/0360] er die Welt in 2 Theile getheilet, und alles dasjenige, so gegen Osten entdecket werden würde, denen Portugisen, was aber gegen Westen entdecket würde, denen Castilianern oder Spaniern geschencket; und zwar, wie die Worte der Päbstl. Bulle lauten, ex mera liberalitate, & ex certa scientia, ac de Apostolicae Sedis plenitudine &c. Worauff Americus Vesputius mit einer starcken Spanischen Flotte nach Americam gieng, und die von Columbo entdeckten Länder, anno 1497 in possession nahm. Wie aber nach der Zeit auch andere Nationen ihre Schiffahrten dahin anstelleten, und die Spanier solches gerne verwehren wolten, nicht aber wusten aus was vor Grund sie solches füglich thun könten, so fiengen die Gelehrten in Spanien an sich zu maceriren, wie sie bündige Gründe ersinnen möchten/ denen Ausländern die Schiffahrt nach Americam zu disputiren, und dem Könige in Spanien alleine die neue Welt zu zu eignen; wusten aber weiter nichts anzuführen, als I. Daß ihnen diese neue Welt jure inventionis & occupationis zustünde, weil sie dieselbe zu allererst entdecket, und occupiret, denen Insuln, Vorgebürgen und Flüssen auch Nahmen gegeben hätten. Spanische Gründe. II. Daß der Pabst ihnen solche geschencket, dergleichen Schenckung aber stünden demselben frey in Ländern, so entweder schon einmahl Christlich gewesen, und nachdem wieder unglaubig würden, oder die noch nie Christlich gewesen, um das Evangelium, und die Christliche Lehre zu propagiren. Es wird hiewider aber von andern eingewendet: Ad I. Die Inventio gebe denen Spaniern kein Recht, weil selbe nur statt hätte in Sachen, die keinen Herrn hätten, welches von America nicht gesaget werden könte; durch die Entdeckung und Benennung einiger Vorgebürge, Seeküsten und Insuln, hätten sie nicht gleich die possession von gantz America ergriffen, sondern nur dessen allein/ was sie würcklich occupiret und in Possesion genommen; Sie die andere Nationes dagegen hätten nur diejenige Oerter occupiret/ und mit Colonien besetzet, welche entweder von Einwohnern entblösset gewesen, oder wo die Einwohner ihnen erlaubet neben ihnen zu wohnen, welches nach allen Rechten keinem verwehret werden könte. Derer Beantwortung. Ad II. Die Päbste hätten nicht Macht über Länder und Königreiche, die ihnen nicht gehören / zu disponiren, und selbe zu verschencken, und hätten die Americaner dahero über solche donation sich nicht unbillig moquiret; Ja die Spanier würden die Ungültigkeit solcher donation selber gerne gestehen, wann der Pabst ihre Länder andern schencken wolte; Und wann über das alles solche donation auch gleich vor gültig könte gehalten werden, so sey dadurch doch nicht gleich das dominium auf die Spanier transferiret worden, weil die traditio gefehlet. sc. Und solchem nach haben sich die andern Nationes von solcher angefangenen Schiffahrt nach Americam nicht abhalten lassen wollen, wie sehr die Spanier solches auch zu hindern gesuchet; ja wie nahe solches denen Spaniern müsse gegangen seyn, ist daraus abzunehmen, daß sie anno 1609 mit denen Holländern gerne Friede machen wollen, wann diese nur die Handlung nach Indien einstellen wolten, weil die Holländer solches aber nicht eingehen wolten, so gieng der Friede zurück, und ward nur ein Stillstand auf 12 Jahr geschlossen, und denen Holländern indessen die freye Handlung, jedoch unter gewissen Conditionen gelassen. Ja es scheinet ob sey solche Handlung nach West-Indien auch in dem Münsterischen Frieden selbst nicht gar zu deutlich concediret worden. Was vor Streitigkeit dieser Schiffahrt halber zwischen denen Spaniern und Engeländern anno 1656 gewesen, davon kan Pufendorf nachgesehen werden. Der Erfolg und itzige Zustand. vid. late Fr. Victoriae Opus Relectionum de jure, quo Ferdinandus Cathol. in occupandis aeque ac dominandis Novi orbis terris usus sit. add. Beccmann hist. Orb. Part. 2. c. 1. p. 422. vid. Pufendorf. L. 6. hist. Brandenb. §. 11. Grotius de jure belli & Pac. c. 22. §. 14. Beccmann d. l. p. 444. Funck. Orb. Imp. Part. 1. p. 306. juxta Grot. de Mari liber. c. 2. vid. Bentiv. hist. Flandr. Part. 3. L. 8. Wiquefort in Tr. de l' Ambassad. L. 2. c. 14. p. 223. l'Auteur de la Declaration juste p. 23. scil. Artic. V. & VI. Consent. Autor de la Declaration juste. p. 24. d. L. 6. hist. Brand. §. 11.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/360>, abgerufen am 28.04.2024.