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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Sectionis XXIX. Subsectio 5. Von denen Streitigkeiten des gesamten Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen.

Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit dem Abt zu Fulda wegen des Ambtes Fischberg hat / ist bey den Fuldaischen Praetensionen Meldung geschehen.

Erstes Capitel/ Von der Streitigkeit des gesamten Fürstl. Hauses Sachsen mit Chur-Mayntz und den Grafen zu Hatzfeld/ wegen der Landes-Fürstl. Hoheit der Grafschafft Gleichen.

Historie. ES haben die alten Grafen zu Gleichen von dem Ertz-Stifft Mayntz das Schloß Gleichen, den Flecken Wandersleben, den grossen See bey dem Schloß Gleichen, den grossen Rennberg, 14 Hufen Landes zu Rinckhofen gelegen, und das gantze Gericht zu Hochheim über Halß und Hand sc. zu Lehen gehabt. Mit einigen andern Gütern aber sind sie von dem Hochfürstl. Hause Sachsen beliehen worden. Wie dahero in vorigem Seculo 1621 Graf Philipp Ernst zu Gleichen mit seiner Gemahlin Bruder dem Grafen zu Hohenloh ein Pactum successorium machte, und diesen, falls er ohne Leibes-Erben verstürbe, zum Successoren benannte, wolten die Hertzoge zu Sachsen solch Pactum nicht ratificiren; als aber der Graf zu Gleichen auch seine andern allodial-Güter dem Hause Sachsen zu Lehen aufftrug, wurden die Grafen zu Hohenloh mit der Grafschafft Gleichen endlich in eventum belehnet.

Wie hierauff der letzte Graf zu Gleichen, Johann Ludwig, des vorgedachten Graf Philipp Ernstens Bruder, anno 1639 mit Tode abgieng, succedirten die Grafen zu Hohenloh zwar in die Sächsische Lehen-Stücke, Churfürst Anselmus Casimir zu Mayntz aber conferirte die eröffnete Mayntzische Lehen-Stücke denen Grafen zu Hatzfeld von neuen zu einem Mann-Lehen ; welche dahero nicht allein den Titul Grafen zu Gleichen annahmen, sondern auch anno 1640 auff damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg Sitz und Stimme auf der Wetterauischen Grafen-Banck nehmen wolten. Es widersetzte sich denselben aber das Hauß Sachsen, und protestirte wider solches Beginnen, vorstellend, daß nicht allein die abgestorbene Grafen von Gleichen des Hauses Sachsen ungezweiffelte Land-Stände gewesen, und sich dafür so gar bey Reichs höchsten Gerichten, judicialiter und extrajudicialiter, selbst bekennet hätten, sondern daß auch, nach Absterben der Grafen zu Gleichen, die Grafschafft dissolviret, und die Güter, wegen ihrer unterschiedlichen Lehens-Qualität, zertheilet, die Grafen von Hatzfeld aber gar nichts von Reichs-Lehen, sondern nur die wenige eröffnete Mayntzische Lehen-Stücke besässen, auf welche kein Reichs-Stand an sich selbst fundiret werden könte, und ohne das unter der Sächsischen Hoheit und Landgrafschafft Thüringen situiret. Welche protestation auch von der Chur-Mayntzischen Cantzeley, jedoch salvo jure tertii & citra praejudicium cujuscunque, angenommen worden. Dessen aber ungeachtet erhielten die Grafen zu Hatzfeld anno 1641 die admission bey dem Wetterauischen Collegio, salvo tamen jure & circa praejudicum tertii cujuscunque.

In solchem Stande blieb es biß anno 1653, da sich, bey damahligem Reichs-Convent abermahl, von dem Grafen zu Hatzfeld ein Gevollmächtigter einfand, und Sitz und Stimm nehmen wolte, wowider das Hochfürstl. Hauß Sachsen nicht allein wieder protestirte, sondern es auch dahin brachte, daß solcher Gevollmächtigte, vermöge eines Conclusi des gesamten Fürsten-Raths, sich der Rathsgänge äußern müssen; Weil derselbe aber durch eine bey dem Gräflichen Collegio eingegebene Reprotestation-Schrifft, und sonst auff allerley Weise, seines Principalen Recht in salvo zu behalten gesuchet; so hat das Hochfürstl. Hauß Sachsen dem Reichs-Convent ein Memorial übergeben, und darinnen, zu Behauptung der Landes-Fürstl. Hoheit über die Grafschafft Gleichen, folgende Gründe angeführet:

Der Lehen-Brieff de ann. 1398. extat ap. Gastel de Statu publ. Europ. c. 31. p. 891.
Imhoff Not. proc. L. 8. c. 4. §. 6.
Der Chur-Mayntzische Lehen-Brieff de anno 1639 extat ap. Gastel. d. l. p. 890.
vid. Gastel. d. l. p. 894.
vid. Gastel. d. l. p. 895. Imhoff Not. Proc. L. 6. c. 6. §. 3.
quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 230. & Gastel. d. l. c. 31. p. 884.

Sectionis XXIX. Subsectio 5. Von denen Streitigkeiten des gesamten Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen.

Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit dem Abt zu Fulda wegen des Ambtes Fischberg hat / ist bey den Fuldaischen Praetensionen Meldung geschehen.

Erstes Capitel/ Von der Streitigkeit des gesamten Fürstl. Hauses Sachsen mit Chur-Mayntz und den Grafen zu Hatzfeld/ wegen der Landes-Fürstl. Hoheit der Grafschafft Gleichen.

Historie. ES haben die alten Grafen zu Gleichen von dem Ertz-Stifft Mayntz das Schloß Gleichen, den Flecken Wandersleben, den grossen See bey dem Schloß Gleichen, den grossen Rennberg, 14 Hufen Landes zu Rinckhofen gelegen, und das gantze Gericht zu Hochheim über Halß und Hand sc. zu Lehen gehabt. Mit einigen andern Gütern aber sind sie von dem Hochfürstl. Hause Sachsen beliehen worden. Wie dahero in vorigem Seculo 1621 Graf Philipp Ernst zu Gleichen mit seiner Gemahlin Bruder dem Grafen zu Hohenloh ein Pactum successorium machte, und diesen, falls er ohne Leibes-Erben verstürbe, zum Successoren benañte, wolten die Hertzoge zu Sachsen solch Pactum nicht ratificiren; als aber der Graf zu Gleichen auch seine andern allodial-Güter dem Hause Sachsen zu Lehen aufftrug, wurden die Grafen zu Hohenloh mit der Grafschafft Gleichen endlich in eventum belehnet.

Wie hierauff der letzte Graf zu Gleichen, Johann Ludwig, des vorgedachten Graf Philipp Ernstens Bruder, anno 1639 mit Tode abgieng, succedirten die Grafen zu Hohenloh zwar in die Sächsische Lehen-Stücke, Churfürst Anselmus Casimir zu Mayntz aber conferirte die eröffnete Mayntzische Lehen-Stücke denen Grafen zu Hatzfeld von neuen zu einem Mann-Lehen ; welche dahero nicht allein den Titul Grafen zu Gleichen annahmen, sondern auch anno 1640 auff damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg Sitz und Stimme auf der Wetterauischen Grafen-Banck nehmen wolten. Es widersetzte sich denselben aber das Hauß Sachsen, und protestirte wider solches Beginnen, vorstellend, daß nicht allein die abgestorbene Grafen von Gleichen des Hauses Sachsen ungezweiffelte Land-Stände gewesen, und sich dafür so gar bey Reichs höchsten Gerichten, judicialiter und extrajudicialiter, selbst bekennet hätten, sondern daß auch, nach Absterben der Grafen zu Gleichen, die Grafschafft dissolviret, und die Güter, wegen ihrer unterschiedlichen Lehens-Qualität, zertheilet, die Grafen von Hatzfeld aber gar nichts von Reichs-Lehen, sondern nur die wenige eröffnete Mayntzische Lehen-Stücke besässen, auf welche kein Reichs-Stand an sich selbst fundiret werden könte, und ohne das unter der Sächsischen Hoheit und Landgrafschafft Thüringen situiret. Welche protestation auch von der Chur-Mayntzischen Cantzeley, jedoch salvo jure tertii & citra praejudicium cujuscunque, angenommen worden. Dessen aber ungeachtet erhielten die Grafen zu Hatzfeld anno 1641 die admission bey dem Wetterauischen Collegio, salvo tamen jure & circa praejudicum tertii cujuscunque.

In solchem Stande blieb es biß anno 1653, da sich, bey damahligem Reichs-Convent abermahl, von dem Grafen zu Hatzfeld ein Gevollmächtigter einfand, und Sitz und Stim̃ nehmen wolte, wowider das Hochfürstl. Hauß Sachsen nicht allein wieder protestirte, sondern es auch dahin brachte, daß solcher Gevollmächtigte, vermöge eines Conclusi des gesamtẽ Fürsten-Raths, sich der Rathsgänge äußern müssen; Weil derselbe aber durch eine bey dem Gräflichen Collegio eingegebene Reprotestation-Schrifft, und sonst auff allerley Weise, seines Principalen Recht in salvo zu behalten gesuchet; so hat das Hochfürstl. Hauß Sachsen dem Reichs-Convent ein Memorial übergeben, und darinnen, zu Behauptung der Landes-Fürstl. Hoheit über die Grafschafft Gleichen, folgende Gründe angeführet:

Der Lehen-Brieff de ann. 1398. extat ap. Gastel de Statu publ. Europ. c. 31. p. 891.
Imhoff Not. proc. L. 8. c. 4. §. 6.
Der Chur-Mayntzische Lehen-Brieff de anno 1639 extat ap. Gastel. d. l. p. 890.
vid. Gastel. d. l. p. 894.
vid. Gastel. d. l. p. 895. Imhoff Not. Proc. L. 6. c. 6. §. 3.
quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 230. & Gastel. d. l. c. 31. p. 884.
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        <p>Sectionis XXIX. Subsectio 5. Von denen Streitigkeiten des gesamten Chur- und Fürstl.            Hauses Sachsen.</p>
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[777/0688] Sectionis XXIX. Subsectio 5. Von denen Streitigkeiten des gesamten Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen. Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit dem Abt zu Fulda wegen des Ambtes Fischberg hat / ist bey den Fuldaischen Praetensionen Meldung geschehen. Erstes Capitel/ Von der Streitigkeit des gesamten Fürstl. Hauses Sachsen mit Chur-Mayntz und den Grafen zu Hatzfeld/ wegen der Landes-Fürstl. Hoheit der Grafschafft Gleichen. ES haben die alten Grafen zu Gleichen von dem Ertz-Stifft Mayntz das Schloß Gleichen, den Flecken Wandersleben, den grossen See bey dem Schloß Gleichen, den grossen Rennberg, 14 Hufen Landes zu Rinckhofen gelegen, und das gantze Gericht zu Hochheim über Halß und Hand sc. zu Lehen gehabt. Mit einigen andern Gütern aber sind sie von dem Hochfürstl. Hause Sachsen beliehen worden. Wie dahero in vorigem Seculo 1621 Graf Philipp Ernst zu Gleichen mit seiner Gemahlin Bruder dem Grafen zu Hohenloh ein Pactum successorium machte, und diesen, falls er ohne Leibes-Erben verstürbe, zum Successoren benañte, wolten die Hertzoge zu Sachsen solch Pactum nicht ratificiren; als aber der Graf zu Gleichen auch seine andern allodial-Güter dem Hause Sachsen zu Lehen aufftrug, wurden die Grafen zu Hohenloh mit der Grafschafft Gleichen endlich in eventum belehnet. Historie. Wie hierauff der letzte Graf zu Gleichen, Johann Ludwig, des vorgedachten Graf Philipp Ernstens Bruder, anno 1639 mit Tode abgieng, succedirten die Grafen zu Hohenloh zwar in die Sächsische Lehen-Stücke, Churfürst Anselmus Casimir zu Mayntz aber conferirte die eröffnete Mayntzische Lehen-Stücke denen Grafen zu Hatzfeld von neuen zu einem Mann-Lehen ; welche dahero nicht allein den Titul Grafen zu Gleichen annahmen, sondern auch anno 1640 auff damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg Sitz und Stimme auf der Wetterauischen Grafen-Banck nehmen wolten. Es widersetzte sich denselben aber das Hauß Sachsen, und protestirte wider solches Beginnen, vorstellend, daß nicht allein die abgestorbene Grafen von Gleichen des Hauses Sachsen ungezweiffelte Land-Stände gewesen, und sich dafür so gar bey Reichs höchsten Gerichten, judicialiter und extrajudicialiter, selbst bekennet hätten, sondern daß auch, nach Absterben der Grafen zu Gleichen, die Grafschafft dissolviret, und die Güter, wegen ihrer unterschiedlichen Lehens-Qualität, zertheilet, die Grafen von Hatzfeld aber gar nichts von Reichs-Lehen, sondern nur die wenige eröffnete Mayntzische Lehen-Stücke besässen, auf welche kein Reichs-Stand an sich selbst fundiret werden könte, und ohne das unter der Sächsischen Hoheit und Landgrafschafft Thüringen situiret. Welche protestation auch von der Chur-Mayntzischen Cantzeley, jedoch salvo jure tertii & citra praejudicium cujuscunque, angenommen worden. Dessen aber ungeachtet erhielten die Grafen zu Hatzfeld anno 1641 die admission bey dem Wetterauischen Collegio, salvo tamen jure & circa praejudicum tertii cujuscunque. In solchem Stande blieb es biß anno 1653, da sich, bey damahligem Reichs-Convent abermahl, von dem Grafen zu Hatzfeld ein Gevollmächtigter einfand, und Sitz und Stim̃ nehmen wolte, wowider das Hochfürstl. Hauß Sachsen nicht allein wieder protestirte, sondern es auch dahin brachte, daß solcher Gevollmächtigte, vermöge eines Conclusi des gesamtẽ Fürsten-Raths, sich der Rathsgänge äußern müssen; Weil derselbe aber durch eine bey dem Gräflichen Collegio eingegebene Reprotestation-Schrifft, und sonst auff allerley Weise, seines Principalen Recht in salvo zu behalten gesuchet; so hat das Hochfürstl. Hauß Sachsen dem Reichs-Convent ein Memorial übergeben, und darinnen, zu Behauptung der Landes-Fürstl. Hoheit über die Grafschafft Gleichen, folgende Gründe angeführet: Der Lehen-Brieff de ann. 1398. extat ap. Gastel de Statu publ. Europ. c. 31. p. 891. Imhoff Not. proc. L. 8. c. 4. §. 6. Der Chur-Mayntzische Lehen-Brieff de anno 1639 extat ap. Gastel. d. l. p. 890. vid. Gastel. d. l. p. 894. vid. Gastel. d. l. p. 895. Imhoff Not. Proc. L. 6. c. 6. §. 3. quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 230. & Gastel. d. l. c. 31. p. 884.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 777. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/688>, abgerufen am 05.06.2024.