Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

Sächsische Gründe. I. Daß diese Grafschafft in der Landgrafschafft Thüringen gelegen.

II. Daß die Mäyntzische Lehen-Stücke nicht ab origine Mäyntzische Lehen, sondern Gleichisches Erbe und Allodial gewesen, und hiebevor dem Ertz-Stifft Mayntz, gegen Lieferung 50 fl. jährlich, zu blossem Burg-Lehen auffgetragen worden, und zwar ohne Meldung einiger Herrligkeit, Gerechtigkeit, Pertinentien, vielweniger aber der Gräfflichen Dignität, welche die Grafen zu Gleichen schon viel 100 Jahr zuvor gehabt, und nicht erst durch diese Belehnung von dem Stifft empfangen, auch vor so wenig nicht jactiren würden.

III. Daß die Grafen zu Gleichen auch in denselben Mäyntzischen Lehen-Stücken von undencklichen Jahren her des Hauses Sachsen Cantzeley, Hoffgerichts- und andere Ordnungen gehalten, gleich andern unmittelbahren Landständen und Unterthanen; die Erb-Huldigung, bey vorgefallenen Veränderungen, unweigerlich geleistet; auff vorhergehende Beschreibung auff den Land-Tägen gehorsamlich erschienen; die proponirte Sachen gleich andern Landständen unweigerlich berathschlagen helffen, dem Schluß nebst ihren Unterthanen nachgelebet, Landsteuren, so offt dieselbe verwilliget, erleget, active und passive vor den Sächsischen Gerichten gestanden, und also das Hauß Sachsen in continuirlicher geruhiger Possession vel quasi der Landes Fürstl. hohen Obrigkeit nicht weniger hierinnen gewesen.

IV. Daß, wie man auff dem Reichs-Tage zu Wormbs anno 1521 bey damahls abgefaster Reichs-Matricul die Grafen zu Gleichen mit einem gewissen Anschlag darinnen ziehen wollen, das Hauß Sachsen demselben so bald wiedersprochen hätte.

V. Daß das Hauß Sachsen die Grafen zu Gleichen, als von Alters her eximirte, gegen dem Reich jederzeit vertreten, besage der in Sächsischen Archivis befindlichen mit dem Reichs-Pfenning-Meister gehaltenen Abrechnungen.

VI. Daß bereits anno 1545 die von den 10 Reichs-Craysen verordnete Räthe, auff vorher beschehene genugsame Erkundigung, befunden und attestiret, daß die Grafen zu Gleichen für einen Irrthumb angezogen, wann man praesupponiret, ob wären sie alle in den Anschlag gehörig.

VII. Daß man in die jenige Matriculn, nach welche man nachgehends die Reichs-Anlagen, biß auff heutigen Tag, angefangen, ausdrücklich gesetzet, daß die Grafen von Gleichen von Sachsen-Weimar vertreten würden.

VIII. Daß das Käyserl. Cammer-Gericht anno 1598 besage eines Mandati contra Sachsen-Weimar, auch die Gleichische Portion an Sachsen immediate gefodert, mit ausdrücklicher Anführung dieser Ration, daß Sachsen von Alters her wegen Gleichen diß gebühre. sc.

IX. Daß die Grafen zu Gleichen sich selbst öffentlich vor Sächsische Grafen und Landstände judicialiter bekant, und sich bey den angeforderten Reichs-Hülffen, und des Käyserl. Fiscals Anruffen, auff Sachsen, als eximirenden Landes-Fürsten, bezogen, auch, wann ihnen etwa dißfalls Käyserl. Mandata zukommen, den Cammer-Gerichts-Bothen damit nach Weimar verwiesen, wie solches mit vielen Actibus zu erweisen; und solches nicht nur ratione derjenigen Güter, so sie von Sachsen beseßen, sondern auch von denen Mayntzischen Lehen; wie solches in einer anno 1548 in Camera durch den Gleichischen Anwalt contra Fiscalem übergebenen Schrifft in specie zu finden.

Die Grafen zu Hatzfeld hergegen führen zu Behauptung der Immedietät in obgedachter Reprotestation-Schrifft folgende Gründe an:

Hatzfeldische Gründe. I. Daß das Hauß Sachsen zwar öffters intendiret die Grafen zu Gleichen zu Landsaßen zu machen, diese aber hätten sich verbis & factis dawider opponiret.

II. Daß in allen Reichs-Nöthen, auch zu Unterhaltung des Käyserl. Cammer-Gerichts, allezeit Anfoderung an die Grafen zu Gleichen geschehen.

III. Daß die Grafen zu Gleichen in unterschiedlichen Matriculis gefunden würden, und ihren Anschlag hätten.

IV. Daß in dem Reichs-Abschiede de an. 1548 ausdrücklich stünde, das Hauß Sachsen auch selbst nicht leugne, daß die Grafen zu Gleichen von ihnen eximiret würden, woraus folge, daß sie als Exemti vorhero in possessione immedietatis gewesen.

V. Daß Sachsen zwar contra Gleichen eine Exemptions-Klage in Camera erhoben, den Process aber, wegen ermanglenden Beweises, ersitzen lassen.

VI. Daß die Grafen zu Gleichen zu den Reichs-Tägen wären beschrieben worden.

VII. Daß gedachte Grafen die Reichs-Abschiede de anno 1544. 1570. 1603. und 1613 unterschrieben.

Sächsische Gründe. I. Daß diese Grafschafft in der Landgrafschafft Thüringen gelegen.

II. Daß die Mäyntzische Lehen-Stücke nicht ab origine Mäyntzische Lehen, sondern Gleichisches Erbe und Allodial gewesen, und hiebevor dem Ertz-Stifft Mayntz, gegen Lieferung 50 fl. jährlich, zu blossem Burg-Lehen auffgetragen worden, und zwar ohne Meldung einiger Herrligkeit, Gerechtigkeit, Pertinentien, vielweniger aber der Gräfflichen Dignität, welche die Grafen zu Gleichen schon viel 100 Jahr zuvor gehabt, und nicht erst durch diese Belehnung von dem Stifft empfangen, auch vor so wenig nicht jactiren würden.

III. Daß die Grafen zu Gleichen auch in denselben Mäyntzischẽ Lehen-Stücken von undencklichen Jahren her des Hauses Sachsen Cantzeley, Hoffgerichts- und andere Ordnungen gehalten, gleich andern unmittelbahren Landständen und Unterthanen; die Erb-Huldigung, bey vorgefallenen Veränderungen, unweigerlich geleistet; auff vorhergehende Beschreibung auff den Land-Tägen gehorsamlich erschienen; die proponirte Sachen gleich andern Landständen unweigerlich berathschlagen helffen, dem Schluß nebst ihren Unterthanen nachgelebet, Landsteuren, so offt dieselbe verwilliget, erleget, active und passive vor den Sächsischen Gerichten gestanden, und also das Hauß Sachsen in continuirlicher geruhiger Possession vel quasi der Landes Fürstl. hohen Obrigkeit nicht weniger hierinnen gewesen.

IV. Daß, wie man auff dem Reichs-Tage zu Wormbs anno 1521 bey damahls abgefaster Reichs-Matricul die Grafen zu Gleichen mit einem gewissen Anschlag darinnen ziehen wollen, das Hauß Sachsen demselben so bald wiedersprochen hätte.

V. Daß das Hauß Sachsen die Grafen zu Gleichen, als von Alters her eximirte, gegen dem Reich jederzeit vertreten, besage der in Sächsischen Archivis befindlichen mit dem Reichs-Pfenning-Meister gehaltenen Abrechnungen.

VI. Daß bereits anno 1545 die von den 10 Reichs-Craysen verordnete Räthe, auff vorher beschehene genugsame Erkundigung, befunden und attestiret, daß die Grafen zu Gleichen für einen Irrthumb angezogen, wann man praesupponiret, ob wären sie alle in den Anschlag gehörig.

VII. Daß man in die jenige Matriculn, nach welche man nachgehends die Reichs-Anlagen, biß auff heutigen Tag, angefangen, ausdrücklich gesetzet, daß die Grafen von Gleichen von Sachsen-Weimar vertreten würden.

VIII. Daß das Käyserl. Cammer-Gericht anno 1598 besage eines Mandati contra Sachsen-Weimar, auch die Gleichische Portion an Sachsen immediate gefodert, mit ausdrücklicher Anführung dieser Ration, daß Sachsen von Alters her wegen Gleichen diß gebühre. sc.

IX. Daß die Grafen zu Gleichen sich selbst öffentlich vor Sächsische Grafen und Landstände judicialiter bekant, und sich bey den angeforderten Reichs-Hülffen, und des Käyserl. Fiscals Anruffen, auff Sachsen, als eximirenden Landes-Fürsten, bezogen, auch, wann ihnen etwa dißfalls Käyserl. Mandata zukommen, den Cammer-Gerichts-Bothen damit nach Weimar verwiesen, wie solches mit vielen Actibus zu erweisen; und solches nicht nur ratione derjenigen Güter, so sie von Sachsen beseßen, sondern auch von denen Mayntzischen Lehen; wie solches in einer anno 1548 in Camera durch den Gleichischen Anwalt contra Fiscalem übergebenen Schrifft in specie zu finden.

Die Grafen zu Hatzfeld hergegen führen zu Behauptung der Immedietät in obgedachter Reprotestation-Schrifft folgende Gründe an:

Hatzfeldische Gründe. I. Daß das Hauß Sachsen zwar öffters intendiret die Grafen zu Gleichen zu Landsaßen zu machen, diese aber hätten sich verbis & factis dawider opponiret.

II. Daß in allen Reichs-Nöthen, auch zu Unterhaltung des Käyserl. Cammer-Gerichts, allezeit Anfoderung an die Grafen zu Gleichen geschehen.

III. Daß die Grafen zu Gleichen in unterschiedlichen Matriculis gefunden würden, und ihren Anschlag hätten.

IV. Daß in dem Reichs-Abschiede de an. 1548 ausdrücklich stünde, das Hauß Sachsen auch selbst nicht leugne, daß die Grafen zu Gleichen von ihnen eximiret würden, woraus folge, daß sie als Exemti vorhero in possessione immedietatis gewesen.

V. Daß Sachsen zwar contra Gleichen eine Exemptions-Klage in Camera erhoben, den Process aber, wegen ermanglenden Beweises, ersitzen lassen.

VI. Daß die Grafen zu Gleichen zu den Reichs-Tägen wären beschrieben worden.

VII. Daß gedachte Grafen die Reichs-Abschiede de anno 1544. 1570. 1603. und 1613 unterschrieben.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0689" n="778"/>
        <p><note place="left">Sächsische Gründe.</note> I. Daß diese Grafschafft in der            Landgrafschafft Thüringen gelegen.</p>
        <p>II. Daß die Mäyntzische Lehen-Stücke nicht ab origine Mäyntzische Lehen, sondern            Gleichisches Erbe und Allodial gewesen, und hiebevor dem Ertz-Stifft Mayntz, gegen            Lieferung 50 fl. jährlich, zu blossem Burg-Lehen auffgetragen worden, und zwar ohne            Meldung einiger Herrligkeit, Gerechtigkeit, Pertinentien, vielweniger aber der Gräfflichen            Dignität, welche die Grafen zu Gleichen schon viel 100 Jahr zuvor gehabt, und nicht erst            durch diese Belehnung von dem Stifft empfangen, auch vor so wenig nicht jactiren            würden.</p>
        <p>III. Daß die Grafen zu Gleichen auch in denselben Mäyntzische&#x0303; Lehen-Stücken von            undencklichen Jahren her des Hauses Sachsen Cantzeley, Hoffgerichts- und andere Ordnungen            gehalten, gleich andern unmittelbahren Landständen und Unterthanen; die Erb-Huldigung, bey            vorgefallenen Veränderungen, unweigerlich geleistet; auff vorhergehende Beschreibung auff            den Land-Tägen gehorsamlich erschienen; die proponirte Sachen gleich andern Landständen            unweigerlich berathschlagen helffen, dem Schluß nebst ihren Unterthanen nachgelebet,            Landsteuren, so offt dieselbe verwilliget, erleget, active und passive vor den Sächsischen            Gerichten gestanden, und also das Hauß Sachsen in continuirlicher geruhiger Possession vel            quasi der Landes Fürstl. hohen Obrigkeit nicht weniger hierinnen gewesen.</p>
        <p>IV. Daß, wie man auff dem Reichs-Tage zu Wormbs anno 1521 bey damahls abgefaster            Reichs-Matricul die Grafen zu Gleichen mit einem gewissen Anschlag darinnen ziehen wollen,            das Hauß Sachsen demselben so bald wiedersprochen hätte.</p>
        <p>V. Daß das Hauß Sachsen die Grafen zu Gleichen, als von Alters her eximirte, gegen dem            Reich jederzeit vertreten, besage der in Sächsischen Archivis befindlichen mit dem            Reichs-Pfenning-Meister gehaltenen Abrechnungen.</p>
        <p>VI. Daß bereits anno 1545 die von den 10 Reichs-Craysen verordnete Räthe, auff vorher            beschehene genugsame Erkundigung, befunden und attestiret, daß die Grafen zu Gleichen für            einen Irrthumb angezogen, wann man praesupponiret, ob wären sie alle in den Anschlag            gehörig.</p>
        <p>VII. Daß man in die jenige Matriculn, nach welche man nachgehends die Reichs-Anlagen, biß            auff heutigen Tag, angefangen, ausdrücklich gesetzet, daß die Grafen von Gleichen von            Sachsen-Weimar vertreten würden.</p>
        <p>VIII. Daß das Käyserl. Cammer-Gericht anno 1598 besage eines Mandati contra            Sachsen-Weimar, auch die Gleichische Portion an Sachsen immediate gefodert, mit            ausdrücklicher Anführung dieser Ration, daß Sachsen von Alters her wegen Gleichen diß            gebühre. sc.</p>
        <p>IX. Daß die Grafen zu Gleichen sich selbst öffentlich vor Sächsische Grafen und            Landstände judicialiter bekant, und sich bey den angeforderten Reichs-Hülffen, und des            Käyserl. Fiscals Anruffen, auff Sachsen, als eximirenden Landes-Fürsten, bezogen, auch,            wann ihnen etwa dißfalls Käyserl. Mandata zukommen, den Cammer-Gerichts-Bothen damit nach            Weimar verwiesen, wie solches mit vielen Actibus zu erweisen; und solches nicht nur            ratione derjenigen Güter, so sie von Sachsen beseßen, sondern auch von denen Mayntzischen            Lehen; wie solches in einer anno 1548 in Camera durch den Gleichischen Anwalt contra            Fiscalem übergebenen Schrifft in specie zu finden.</p>
        <p>Die Grafen zu Hatzfeld hergegen führen zu Behauptung der Immedietät in obgedachter            Reprotestation-Schrifft folgende Gründe an:</p>
        <p><note place="right">Hatzfeldische Gründe.</note> I. Daß das Hauß Sachsen zwar öffters            intendiret die Grafen zu Gleichen zu Landsaßen zu machen, diese aber hätten sich verbis            &amp; factis dawider opponiret.</p>
        <p>II. Daß in allen Reichs-Nöthen, auch zu Unterhaltung des Käyserl. Cammer-Gerichts,            allezeit Anfoderung an die Grafen zu Gleichen geschehen.</p>
        <p>III. Daß die Grafen zu Gleichen in unterschiedlichen Matriculis gefunden würden, und            ihren Anschlag hätten.</p>
        <p>IV. Daß in dem Reichs-Abschiede de an. 1548 ausdrücklich stünde, das Hauß Sachsen auch            selbst nicht leugne, daß die Grafen zu Gleichen von ihnen eximiret würden, woraus folge,            daß sie als Exemti vorhero in possessione immedietatis gewesen.</p>
        <p>V. Daß Sachsen zwar contra Gleichen eine Exemptions-Klage in Camera erhoben, den Process            aber, wegen ermanglenden Beweises, ersitzen lassen.</p>
        <p>VI. Daß die Grafen zu Gleichen zu den Reichs-Tägen wären beschrieben worden.</p>
        <p>VII. Daß gedachte Grafen die Reichs-Abschiede de anno 1544. 1570. 1603. und 1613            unterschrieben.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[778/0689] I. Daß diese Grafschafft in der Landgrafschafft Thüringen gelegen. Sächsische Gründe. II. Daß die Mäyntzische Lehen-Stücke nicht ab origine Mäyntzische Lehen, sondern Gleichisches Erbe und Allodial gewesen, und hiebevor dem Ertz-Stifft Mayntz, gegen Lieferung 50 fl. jährlich, zu blossem Burg-Lehen auffgetragen worden, und zwar ohne Meldung einiger Herrligkeit, Gerechtigkeit, Pertinentien, vielweniger aber der Gräfflichen Dignität, welche die Grafen zu Gleichen schon viel 100 Jahr zuvor gehabt, und nicht erst durch diese Belehnung von dem Stifft empfangen, auch vor so wenig nicht jactiren würden. III. Daß die Grafen zu Gleichen auch in denselben Mäyntzischẽ Lehen-Stücken von undencklichen Jahren her des Hauses Sachsen Cantzeley, Hoffgerichts- und andere Ordnungen gehalten, gleich andern unmittelbahren Landständen und Unterthanen; die Erb-Huldigung, bey vorgefallenen Veränderungen, unweigerlich geleistet; auff vorhergehende Beschreibung auff den Land-Tägen gehorsamlich erschienen; die proponirte Sachen gleich andern Landständen unweigerlich berathschlagen helffen, dem Schluß nebst ihren Unterthanen nachgelebet, Landsteuren, so offt dieselbe verwilliget, erleget, active und passive vor den Sächsischen Gerichten gestanden, und also das Hauß Sachsen in continuirlicher geruhiger Possession vel quasi der Landes Fürstl. hohen Obrigkeit nicht weniger hierinnen gewesen. IV. Daß, wie man auff dem Reichs-Tage zu Wormbs anno 1521 bey damahls abgefaster Reichs-Matricul die Grafen zu Gleichen mit einem gewissen Anschlag darinnen ziehen wollen, das Hauß Sachsen demselben so bald wiedersprochen hätte. V. Daß das Hauß Sachsen die Grafen zu Gleichen, als von Alters her eximirte, gegen dem Reich jederzeit vertreten, besage der in Sächsischen Archivis befindlichen mit dem Reichs-Pfenning-Meister gehaltenen Abrechnungen. VI. Daß bereits anno 1545 die von den 10 Reichs-Craysen verordnete Räthe, auff vorher beschehene genugsame Erkundigung, befunden und attestiret, daß die Grafen zu Gleichen für einen Irrthumb angezogen, wann man praesupponiret, ob wären sie alle in den Anschlag gehörig. VII. Daß man in die jenige Matriculn, nach welche man nachgehends die Reichs-Anlagen, biß auff heutigen Tag, angefangen, ausdrücklich gesetzet, daß die Grafen von Gleichen von Sachsen-Weimar vertreten würden. VIII. Daß das Käyserl. Cammer-Gericht anno 1598 besage eines Mandati contra Sachsen-Weimar, auch die Gleichische Portion an Sachsen immediate gefodert, mit ausdrücklicher Anführung dieser Ration, daß Sachsen von Alters her wegen Gleichen diß gebühre. sc. IX. Daß die Grafen zu Gleichen sich selbst öffentlich vor Sächsische Grafen und Landstände judicialiter bekant, und sich bey den angeforderten Reichs-Hülffen, und des Käyserl. Fiscals Anruffen, auff Sachsen, als eximirenden Landes-Fürsten, bezogen, auch, wann ihnen etwa dißfalls Käyserl. Mandata zukommen, den Cammer-Gerichts-Bothen damit nach Weimar verwiesen, wie solches mit vielen Actibus zu erweisen; und solches nicht nur ratione derjenigen Güter, so sie von Sachsen beseßen, sondern auch von denen Mayntzischen Lehen; wie solches in einer anno 1548 in Camera durch den Gleichischen Anwalt contra Fiscalem übergebenen Schrifft in specie zu finden. Die Grafen zu Hatzfeld hergegen führen zu Behauptung der Immedietät in obgedachter Reprotestation-Schrifft folgende Gründe an: I. Daß das Hauß Sachsen zwar öffters intendiret die Grafen zu Gleichen zu Landsaßen zu machen, diese aber hätten sich verbis & factis dawider opponiret. Hatzfeldische Gründe. II. Daß in allen Reichs-Nöthen, auch zu Unterhaltung des Käyserl. Cammer-Gerichts, allezeit Anfoderung an die Grafen zu Gleichen geschehen. III. Daß die Grafen zu Gleichen in unterschiedlichen Matriculis gefunden würden, und ihren Anschlag hätten. IV. Daß in dem Reichs-Abschiede de an. 1548 ausdrücklich stünde, das Hauß Sachsen auch selbst nicht leugne, daß die Grafen zu Gleichen von ihnen eximiret würden, woraus folge, daß sie als Exemti vorhero in possessione immedietatis gewesen. V. Daß Sachsen zwar contra Gleichen eine Exemptions-Klage in Camera erhoben, den Process aber, wegen ermanglenden Beweises, ersitzen lassen. VI. Daß die Grafen zu Gleichen zu den Reichs-Tägen wären beschrieben worden. VII. Daß gedachte Grafen die Reichs-Abschiede de anno 1544. 1570. 1603. und 1613 unterschrieben.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/689
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 778. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/689>, abgerufen am 16.05.2024.