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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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und die Bedeutung der Colonien gedreht, ohne jedoch die innere Colonisation
von der äußern zu scheiden, woher es denn wieder kommt, daß während einige
wie Roscher und ihm folgend -- wenn auch nur mit einigen kurzen Bemer-
kungen -- Gerstner (l. l. p. 195. 196) die Colonialfrage in die Bevölkerungs-
lehre aufnahmen, andere wie Rau und Mohl sie wieder ganz weglassen. Die
Nationalökonomie sowohl der Engländer als der Franzosen ist bei der allge-
meinen Bevölkerungslehre stehen geblieben, eben so die der Deutschen, und so
reducirt sich die Geschichte der Ansichten und selbst die der Gesetze auf einige
allgemeine Punkte. Schon die Gründer der theoretischen Bevölkerungspolitik in
Deutschland, Justi und Süßmilch, kommen nicht über allgemeine Sätze hinaus,
die jedoch alle darauf hinaus laufen, die Einwanderung für höchst wünschens-
werth zu halten. Justi widmet ihr ein ganzes Hauptstück, II. Buch, VIII. Haupt-
stück, "Von Vergrößerung der Bevölkerung durch die Fremden." Man soll ihnen
namentlich Gewissensfreiheit geben (§. 281) und vor allem "Handwerker und
Landleuthe" durch "Freiheiten," "Baustellen, Aeckern, ja mit Bauhülfsgeldern"
unterstützen. Süßmilch Cap. XIV. bleibt in sehr allgemeinen Phrasen. In-
dessen war bei den Verwaltungen die Ueberzeugung von dem Werthe der Ein-
wanderungen zum Durchbruche gelangt. In Oesterreich wie in Preußen
suchte man sie auf doppelte Weise zu befördern, und zwar theils durch allge-
meine
Vorschriften, welche dieselbe erleichtern sollten, theils durch eine eigene
innere Colonisation. Schon Maria Theresia erleichterte die Einwanderung
dadurch, daß sie den Einwandernden die Wiederauswanderung ohne Abfahrtsgeld
gestattete (Patent von 1753 und 1785), namentlich aber guten ausländischen
Künstlern und Professionisten zu ihrem Unterkommen zu verhelfen, und ihnen
die zur Erlangung des Meisterrechts nöthige Dispensation ohne Taxen zu er-
theilen, verschrieb (Patent vom 13. December 1760; erneuert 15. Februar 1784).
Von allgemeiner Wichtigkeit war allerdings das berühmte Toleranzpatent
vom 13. October 1781, welches speciell den Einwanderern, die nicht katholisch
waren, das Recht zum Häuser- und Güterkaufe, zum Bürger- und Meisterrecht,
ja zu akademischen Würden und Civilbedienstungen einräumte. (Kopetz, Oester-
reichische politische Gesetzkunde I. §. 108.) Zugleich wurden direkte Geldunter-
stützungen für Einwanderer bewilligt, jedoch mit der weisen Vorschrift, daß
dieselben nicht den Ansiedlern in die Hände gegeben, sondern statt dessen ihnen
Wohnungen gebaut und Unterhalt verabreicht werden solle (Patent vom 9. Dec.
1782). Die Obrigkeiten sollten zugleich "aufmerksam sein, ob die Ansiedler
arbeitsam und im Stande wären, sich durch ihre Profession zu ernähren,
ehe noch die ganze Aushülfe gegeben war" (Patent vom 12. Juni 1782 und
Patent vom 14. October 1784 und 9. Januar 1786). Leopold II. dagegen
kommt von dieser Auffassung schon zurück. Er hob die Geldunterstützungen auf
(Patent vom 11. Januar 1787), schreibt jedoch jede sonstige Hülfe "so weit damit
keine Geldauslagen von Seiten des Staats verbunden sind" vor, was auch
später in Kraft bleibt (Cabinetsschreiben vom 24. Januar 1800 und 30. Dec.
1806). Die besondern Rechtsverhältnisse der Kronländer erzeugten dann eigene
Bestimmungen über die örtliche Einwanderung in dieselben (bei Kopetz §. 109 bis
113). -- Neben diesen allgemeinen Verwaltungsmaßregeln ging nun eine eigene

und die Bedeutung der Colonien gedreht, ohne jedoch die innere Coloniſation
von der äußern zu ſcheiden, woher es denn wieder kommt, daß während einige
wie Roſcher und ihm folgend — wenn auch nur mit einigen kurzen Bemer-
kungen — Gerſtner (l. l. p. 195. 196) die Colonialfrage in die Bevölkerungs-
lehre aufnahmen, andere wie Rau und Mohl ſie wieder ganz weglaſſen. Die
Nationalökonomie ſowohl der Engländer als der Franzoſen iſt bei der allge-
meinen Bevölkerungslehre ſtehen geblieben, eben ſo die der Deutſchen, und ſo
reducirt ſich die Geſchichte der Anſichten und ſelbſt die der Geſetze auf einige
allgemeine Punkte. Schon die Gründer der theoretiſchen Bevölkerungspolitik in
Deutſchland, Juſti und Süßmilch, kommen nicht über allgemeine Sätze hinaus,
die jedoch alle darauf hinaus laufen, die Einwanderung für höchſt wünſchens-
werth zu halten. Juſti widmet ihr ein ganzes Hauptſtück, II. Buch, VIII. Haupt-
ſtück, „Von Vergrößerung der Bevölkerung durch die Fremden.“ Man ſoll ihnen
namentlich Gewiſſensfreiheit geben (§. 281) und vor allem „Handwerker und
Landleuthe“ durch „Freiheiten,“ „Bauſtellen, Aeckern, ja mit Bauhülfsgeldern“
unterſtützen. Süßmilch Cap. XIV. bleibt in ſehr allgemeinen Phraſen. In-
deſſen war bei den Verwaltungen die Ueberzeugung von dem Werthe der Ein-
wanderungen zum Durchbruche gelangt. In Oeſterreich wie in Preußen
ſuchte man ſie auf doppelte Weiſe zu befördern, und zwar theils durch allge-
meine
Vorſchriften, welche dieſelbe erleichtern ſollten, theils durch eine eigene
innere Coloniſation. Schon Maria Thereſia erleichterte die Einwanderung
dadurch, daß ſie den Einwandernden die Wiederauswanderung ohne Abfahrtsgeld
geſtattete (Patent von 1753 und 1785), namentlich aber guten ausländiſchen
Künſtlern und Profeſſioniſten zu ihrem Unterkommen zu verhelfen, und ihnen
die zur Erlangung des Meiſterrechts nöthige Dispenſation ohne Taxen zu er-
theilen, verſchrieb (Patent vom 13. December 1760; erneuert 15. Februar 1784).
Von allgemeiner Wichtigkeit war allerdings das berühmte Toleranzpatent
vom 13. October 1781, welches ſpeciell den Einwanderern, die nicht katholiſch
waren, das Recht zum Häuſer- und Güterkaufe, zum Bürger- und Meiſterrecht,
ja zu akademiſchen Würden und Civilbedienſtungen einräumte. (Kopetz, Oeſter-
reichiſche politiſche Geſetzkunde I. §. 108.) Zugleich wurden direkte Geldunter-
ſtützungen für Einwanderer bewilligt, jedoch mit der weiſen Vorſchrift, daß
dieſelben nicht den Anſiedlern in die Hände gegeben, ſondern ſtatt deſſen ihnen
Wohnungen gebaut und Unterhalt verabreicht werden ſolle (Patent vom 9. Dec.
1782). Die Obrigkeiten ſollten zugleich „aufmerkſam ſein, ob die Anſiedler
arbeitſam und im Stande wären, ſich durch ihre Profeſſion zu ernähren,
ehe noch die ganze Aushülfe gegeben war“ (Patent vom 12. Juni 1782 und
Patent vom 14. October 1784 und 9. Januar 1786). Leopold II. dagegen
kommt von dieſer Auffaſſung ſchon zurück. Er hob die Geldunterſtützungen auf
(Patent vom 11. Januar 1787), ſchreibt jedoch jede ſonſtige Hülfe „ſo weit damit
keine Geldauslagen von Seiten des Staats verbunden ſind“ vor, was auch
ſpäter in Kraft bleibt (Cabinetsſchreiben vom 24. Januar 1800 und 30. Dec.
1806). Die beſondern Rechtsverhältniſſe der Kronländer erzeugten dann eigene
Beſtimmungen über die örtliche Einwanderung in dieſelben (bei Kopetz §. 109 bis
113). — Neben dieſen allgemeinen Verwaltungsmaßregeln ging nun eine eigene

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[179/0201] und die Bedeutung der Colonien gedreht, ohne jedoch die innere Coloniſation von der äußern zu ſcheiden, woher es denn wieder kommt, daß während einige wie Roſcher und ihm folgend — wenn auch nur mit einigen kurzen Bemer- kungen — Gerſtner (l. l. p. 195. 196) die Colonialfrage in die Bevölkerungs- lehre aufnahmen, andere wie Rau und Mohl ſie wieder ganz weglaſſen. Die Nationalökonomie ſowohl der Engländer als der Franzoſen iſt bei der allge- meinen Bevölkerungslehre ſtehen geblieben, eben ſo die der Deutſchen, und ſo reducirt ſich die Geſchichte der Anſichten und ſelbſt die der Geſetze auf einige allgemeine Punkte. Schon die Gründer der theoretiſchen Bevölkerungspolitik in Deutſchland, Juſti und Süßmilch, kommen nicht über allgemeine Sätze hinaus, die jedoch alle darauf hinaus laufen, die Einwanderung für höchſt wünſchens- werth zu halten. Juſti widmet ihr ein ganzes Hauptſtück, II. Buch, VIII. Haupt- ſtück, „Von Vergrößerung der Bevölkerung durch die Fremden.“ Man ſoll ihnen namentlich Gewiſſensfreiheit geben (§. 281) und vor allem „Handwerker und Landleuthe“ durch „Freiheiten,“ „Bauſtellen, Aeckern, ja mit Bauhülfsgeldern“ unterſtützen. Süßmilch Cap. XIV. bleibt in ſehr allgemeinen Phraſen. In- deſſen war bei den Verwaltungen die Ueberzeugung von dem Werthe der Ein- wanderungen zum Durchbruche gelangt. In Oeſterreich wie in Preußen ſuchte man ſie auf doppelte Weiſe zu befördern, und zwar theils durch allge- meine Vorſchriften, welche dieſelbe erleichtern ſollten, theils durch eine eigene innere Coloniſation. Schon Maria Thereſia erleichterte die Einwanderung dadurch, daß ſie den Einwandernden die Wiederauswanderung ohne Abfahrtsgeld geſtattete (Patent von 1753 und 1785), namentlich aber guten ausländiſchen Künſtlern und Profeſſioniſten zu ihrem Unterkommen zu verhelfen, und ihnen die zur Erlangung des Meiſterrechts nöthige Dispenſation ohne Taxen zu er- theilen, verſchrieb (Patent vom 13. December 1760; erneuert 15. Februar 1784). Von allgemeiner Wichtigkeit war allerdings das berühmte Toleranzpatent vom 13. October 1781, welches ſpeciell den Einwanderern, die nicht katholiſch waren, das Recht zum Häuſer- und Güterkaufe, zum Bürger- und Meiſterrecht, ja zu akademiſchen Würden und Civilbedienſtungen einräumte. (Kopetz, Oeſter- reichiſche politiſche Geſetzkunde I. §. 108.) Zugleich wurden direkte Geldunter- ſtützungen für Einwanderer bewilligt, jedoch mit der weiſen Vorſchrift, daß dieſelben nicht den Anſiedlern in die Hände gegeben, ſondern ſtatt deſſen ihnen Wohnungen gebaut und Unterhalt verabreicht werden ſolle (Patent vom 9. Dec. 1782). Die Obrigkeiten ſollten zugleich „aufmerkſam ſein, ob die Anſiedler arbeitſam und im Stande wären, ſich durch ihre Profeſſion zu ernähren, ehe noch die ganze Aushülfe gegeben war“ (Patent vom 12. Juni 1782 und Patent vom 14. October 1784 und 9. Januar 1786). Leopold II. dagegen kommt von dieſer Auffaſſung ſchon zurück. Er hob die Geldunterſtützungen auf (Patent vom 11. Januar 1787), ſchreibt jedoch jede ſonſtige Hülfe „ſo weit damit keine Geldauslagen von Seiten des Staats verbunden ſind“ vor, was auch ſpäter in Kraft bleibt (Cabinetsſchreiben vom 24. Januar 1800 und 30. Dec. 1806). Die beſondern Rechtsverhältniſſe der Kronländer erzeugten dann eigene Beſtimmungen über die örtliche Einwanderung in dieſelben (bei Kopetz §. 109 bis 113). — Neben dieſen allgemeinen Verwaltungsmaßregeln ging nun eine eigene

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/201>, abgerufen am 29.04.2024.