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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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seiner Braut glimpflich remonstriret, diese aber alle Schuld auff den Curator geworffen hatte, setzte Er auff der Braut eigenes Einrathen ein paar andre Ehestifftungen auf, die nicht so unbillig waren. Die Braut beklagte sich deswegen gegen den Bräutigam in geringsten nicht, schobe aber doch unter allerhand praetexten die Vollziehung der Sache von einem Tag auff den andern auff, und klagte dabey über die Härtigkeit des Curatoris, daß er nicht drein consentiren wolte, daß Sie von der von Ihm auffgesetzten Ehestifftung in geringsten abgehen solte. Und dieses trieb Sie so lange, biß Sie den unschuldigen Bräutigam wenige Tage für der Trauung, da Sie durch Ihre Caressen seine Liebe und Vertrauen, angefeuret hatte, dahin brachte, daß er die schlimme Ehestifftung unterschriebe, mit dem Versprechen, sie wolle es nach der Hochzeit schon machen, und andern dabey geführten, wiewohl zweydeutigen Worten, die doch dem Bräutigam auff diese Weise vorgebracht wurden, als wenn Sie Ihres Vormundes Tyranney nicht länger erleiden könte, Ihn aber jetzo als Braut nicht abschaffen dörffte: wenn aber die Ehe vollzogen wäre, würde es sich besser schicken, daß Sie einen andern Curator annehme, und alsdenn würde sich auch bessere Gelegenheit finden, die jetzige Ehe-Stifftung zu cassiren, und eine von denen, so der Bräutigam auffgesetzet, mit Bewilligung des neuen Curatoris zu vollziehen.

§. II. Weil nun der ehrliche und verliebte Mann seiner lieben BrautDie eigennützige Ehestifftung selbst. keine betriegerische Falschheit zutraute, und durch Ihre caressen bezaubert wurde, liesse er sich nach Art aller Verliebten, die von auffrichtigen und unbetrieglichen Gemüthe seyn, beschwatzen, der Braut Ihren Willen zu vollziehen. Die Ehestifftung selbst lautet also:

Zu wissen, daß im Nahmen der Allerheil. Dreyfaltigkeit, zwischen Herrn D. Johann S. Stadt- und Land-Physico allhier, und Frauen Annen Elisabethen S. Wittben, eine Christliche Ehe nach fürgegangener Anruffung GOttes abgeredet und beschlossen worden, wie folget:

Dieweil nemlich Herr D. Johann zu Frau Annen Elisabethen eine aufrichtige hertzl. Liebe getragen, und diese es auf beschehenen Vortrag vor eine sonderbahre Schickung des Allerhöchsten gehalten, daher auch solche sichs gefallen lassen, so hat es der Herr D. mit Danck angenommen und versprochen, sie jederzeit hertzl. zu lieben, nach seinem Stande zu versorgen, und in keiner Noth zu verlassen, sondern sich dermassen gegen sie zu verhalten, wie es GOttes Gebot erfordert, und einem Ehemanne wohl anstehet, eignet und gebühret, hingegen sie, die Frau Wittbe, den Herrn D. in Freud und Leid beständig zu lieben, zu ehren, treuen Beystand zu leisten, und in keinem Unglück von ihm abzustehen, sich verbündl. gemacht. Hierbey ist abgeredet worden,

seiner Braut glimpflich remonstriret, diese aber alle Schuld auff den Curator geworffen hatte, setzte Er auff der Braut eigenes Einrathen ein paar andre Ehestifftungen auf, die nicht so unbillig waren. Die Braut beklagte sich deswegen gegen den Bräutigam in geringsten nicht, schobe aber doch unter allerhand praetexten die Vollziehung der Sache von einem Tag auff den andern auff, und klagte dabey über die Härtigkeit des Curatoris, daß er nicht drein consentiren wolte, daß Sie von der von Ihm auffgesetzten Ehestifftung in geringsten abgehen solte. Und dieses trieb Sie so lange, biß Sie den unschuldigen Bräutigam wenige Tage für der Trauung, da Sie durch Ihre Caressen seine Liebe und Vertrauen, angefeuret hatte, dahin brachte, daß er die schlimme Ehestifftung unterschriebe, mit dem Versprechen, sie wolle es nach der Hochzeit schon machen, und andern dabey geführten, wiewohl zweydeutigen Worten, die doch dem Bräutigam auff diese Weise vorgebracht wurden, als wenn Sie Ihres Vormundes Tyranney nicht länger erleiden könte, Ihn aber jetzo als Braut nicht abschaffen dörffte: wenn aber die Ehe vollzogen wäre, würde es sich besser schicken, daß Sie einen andern Curator annehme, und alsdenn würde sich auch bessere Gelegenheit finden, die jetzige Ehe-Stifftung zu cassiren, und eine von denen, so der Bräutigam auffgesetzet, mit Bewilligung des neuen Curatoris zu vollziehen.

§. II. Weil nun der ehrliche und verliebte Mann seiner lieben BrautDie eigennützige Ehestifftung selbst. keine betriegerische Falschheit zutraute, und durch Ihre caressen bezaubert wurde, liesse er sich nach Art aller Verliebten, die von auffrichtigen und unbetrieglichen Gemüthe seyn, beschwatzen, der Braut Ihren Willen zu vollziehen. Die Ehestifftung selbst lautet also:

Zu wissen, daß im Nahmen der Allerheil. Dreyfaltigkeit, zwischen Herrn D. Johann S. Stadt- und Land-Physico allhier, und Frauen Annen Elisabethen S. Wittben, eine Christliche Ehe nach fürgegangener Anruffung GOttes abgeredet und beschlossen worden, wie folget:

Dieweil nemlich Herr D. Johann zu Frau Annen Elisabethen eine aufrichtige hertzl. Liebe getragen, und diese es auf beschehenen Vortrag vor eine sonderbahre Schickung des Allerhöchsten gehalten, daher auch solche sichs gefallen lassen, so hat es der Herr D. mit Danck angenommen und versprochen, sie jederzeit hertzl. zu lieben, nach seinem Stande zu versorgen, und in keiner Noth zu verlassen, sondern sich dermassen gegen sie zu verhalten, wie es GOttes Gebot erfordert, und einem Ehemanne wohl anstehet, eignet und gebühret, hingegen sie, die Frau Wittbe, den Herrn D. in Freud und Leid beständig zu lieben, zu ehren, treuen Beystand zu leisten, und in keinem Unglück von ihm abzustehen, sich verbündl. gemacht. Hierbey ist abgeredet worden,

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        <p>Zu wissen, daß im Nahmen der Allerheil. Dreyfaltigkeit, zwischen Herrn D. Johann                      S. Stadt- und Land-Physico allhier, und Frauen Annen Elisabethen S. Wittben,                      eine Christliche Ehe nach fürgegangener Anruffung GOttes abgeredet und                      beschlossen worden, wie folget:</p>
        <p>Dieweil nemlich Herr D. Johann zu Frau Annen Elisabethen eine aufrichtige hertzl.                      Liebe getragen, und diese es auf beschehenen Vortrag vor eine sonderbahre                      Schickung des Allerhöchsten gehalten, daher auch solche sichs gefallen lassen,                      so hat es der Herr D. mit Danck angenommen und versprochen, sie jederzeit                      hertzl. zu lieben, nach seinem Stande zu versorgen, und in keiner Noth zu                      verlassen, sondern sich dermassen gegen sie zu verhalten, wie es GOttes Gebot                      erfordert, und einem Ehemanne wohl anstehet, eignet und gebühret, hingegen sie,                      die Frau Wittbe, den Herrn D. in Freud und Leid beständig zu lieben, zu ehren,                      treuen Beystand zu leisten, und in keinem Unglück von ihm abzustehen, sich                      verbündl. gemacht. Hierbey ist abgeredet worden,
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[141/0157] seiner Braut glimpflich remonstriret, diese aber alle Schuld auff den Curator geworffen hatte, setzte Er auff der Braut eigenes Einrathen ein paar andre Ehestifftungen auf, die nicht so unbillig waren. Die Braut beklagte sich deswegen gegen den Bräutigam in geringsten nicht, schobe aber doch unter allerhand praetexten die Vollziehung der Sache von einem Tag auff den andern auff, und klagte dabey über die Härtigkeit des Curatoris, daß er nicht drein consentiren wolte, daß Sie von der von Ihm auffgesetzten Ehestifftung in geringsten abgehen solte. Und dieses trieb Sie so lange, biß Sie den unschuldigen Bräutigam wenige Tage für der Trauung, da Sie durch Ihre Caressen seine Liebe und Vertrauen, angefeuret hatte, dahin brachte, daß er die schlimme Ehestifftung unterschriebe, mit dem Versprechen, sie wolle es nach der Hochzeit schon machen, und andern dabey geführten, wiewohl zweydeutigen Worten, die doch dem Bräutigam auff diese Weise vorgebracht wurden, als wenn Sie Ihres Vormundes Tyranney nicht länger erleiden könte, Ihn aber jetzo als Braut nicht abschaffen dörffte: wenn aber die Ehe vollzogen wäre, würde es sich besser schicken, daß Sie einen andern Curator annehme, und alsdenn würde sich auch bessere Gelegenheit finden, die jetzige Ehe-Stifftung zu cassiren, und eine von denen, so der Bräutigam auffgesetzet, mit Bewilligung des neuen Curatoris zu vollziehen. §. II. Weil nun der ehrliche und verliebte Mann seiner lieben Braut keine betriegerische Falschheit zutraute, und durch Ihre caressen bezaubert wurde, liesse er sich nach Art aller Verliebten, die von auffrichtigen und unbetrieglichen Gemüthe seyn, beschwatzen, der Braut Ihren Willen zu vollziehen. Die Ehestifftung selbst lautet also: Die eigennützige Ehestifftung selbst. Zu wissen, daß im Nahmen der Allerheil. Dreyfaltigkeit, zwischen Herrn D. Johann S. Stadt- und Land-Physico allhier, und Frauen Annen Elisabethen S. Wittben, eine Christliche Ehe nach fürgegangener Anruffung GOttes abgeredet und beschlossen worden, wie folget: Dieweil nemlich Herr D. Johann zu Frau Annen Elisabethen eine aufrichtige hertzl. Liebe getragen, und diese es auf beschehenen Vortrag vor eine sonderbahre Schickung des Allerhöchsten gehalten, daher auch solche sichs gefallen lassen, so hat es der Herr D. mit Danck angenommen und versprochen, sie jederzeit hertzl. zu lieben, nach seinem Stande zu versorgen, und in keiner Noth zu verlassen, sondern sich dermassen gegen sie zu verhalten, wie es GOttes Gebot erfordert, und einem Ehemanne wohl anstehet, eignet und gebühret, hingegen sie, die Frau Wittbe, den Herrn D. in Freud und Leid beständig zu lieben, zu ehren, treuen Beystand zu leisten, und in keinem Unglück von ihm abzustehen, sich verbündl. gemacht. Hierbey ist abgeredet worden,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/157>, abgerufen am 26.04.2024.