Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

2) Der Kläger seine Klage, es sey in Form eines Libells, oder simplicis Narrationis vorbringen, die Documenta, wordurch er seine Klage beweisen will, in Copia mit Erbieten dieselbe in Termino in Originalibus zu produciren, beylegen, oder sich zum Beweißthum durch Zeugen off oder den Eyd deferiren.

3) Darauf soll der Judex Termin zum gütlichen Vergleich, oder in dessen Entstehung, zu rechtlicher Entscheidung, mit communication der Klage und deren Beylagen ansetzen, und

4) In Termino auf alle mögliche Weise einen Vergleich (wenn gleich der Termin nicht darzu angesetzet wäre) tentiren. In dessen Entstehung aber entweder so gleich nach vorhergegangener agnition oder eydlichen Diffession derer Documentorum, wenn einige produciret worden, einen Bescheid, es sey nun ein definitiv, oder ein Interlocut, zu Benennung derer Zeugen, oder wenn sie bereits benennet sind (massen der Richter partes darum befragen soll) zu deren Abhörung, oder doch zu Exhibition deren Beweiß-Artickuln, oder zu Abstattung des de-oder referirten Eydes, oder zu Beybringung und Bescheinigung des Beklagten exceptionen &c. fassen, und denselben eodem vel alio die publiciren, oder aber der Sachen Wichtigkeit nach, vorhero partes rechtlich verfahren lassen; dabey aber vor allen Dingen dahin sehen, daß der Beklagte auf die Klage deutlich, und zwar auf jeden punct, obwohl nicht solen ni litis contestatione antworte, und die communicirte und nun in Originalibus producirte documenta agnoscire, oder zur eydlichen Diffession, oder wenn ein Eyd deferiret, zu dessen Abstattung sich erbiethe, oder den Eyd referire, sodann alle seine Exceptiones opponire. Darauf dann ein Bescheid eodem vel alio die abzufassen, und zu publiciren, oder in vim publicati denen Partheyen zuzuschicken. Es soll auch

5) Solch Verfahren und Antworten eodem die und ohne Gestattung des bisher mißbrauchten Septidui geschehen / es sey denn, daß der Richter dasselbe zuzulassen erhebliche Ursachen fände, welchenfalls er aber, nachdem der Beklagte dupliciret, ohne weitere Citation einen Bescheid abfassen, und denselben denen Partheyen in vim publicationis zuschicken soll.

6) In solchen Bescheid soll Judex sich des officii suppletorii, so weit es in Rechten gegründet ist, gebrauchen, und entweder dem Beklagten, wenn er nicht deutlich auf ieden Punct geantwortet, eine deutlichere Antwort sub poena confessi & convicti auferleget, und er dabenebenst (wo nicht wichtige Ursachen ihn entschuldigten) in die Unkosten dieses Termins condemniret, oder wenn er die Documenta nicht agnosciret, noch zur eydlichen Diffesion sich erbothen hätte, dieselbe pro recognitis gehalten, wenn er sie aber recognosciret, jedoch seine Exceptiones dargegen reserviret hat, zu deren Bescheinigung oder Beweis, oder wenn ein Eyd deoder referiret wäre, zu dessen Abstattung, oder endlich wenn der Beweis durch Zeugen zuführen, zu deren denomination und Exhibition derer Beweis-Artickuln

2) Der Kläger seine Klage, es sey in Form eines Libells, oder simplicis Narrationis vorbringen, die Documenta, wordurch er seine Klage beweisen will, in Copia mit Erbieten dieselbe in Termino in Originalibus zu produciren, beylegen, oder sich zum Beweißthum durch Zeugen off oder den Eyd deferiren.

3) Darauf soll der Judex Termin zum gütlichen Vergleich, oder in dessen Entstehung, zu rechtlicher Entscheidung, mit communication der Klage und deren Beylagen ansetzen, und

4) In Termino auf alle mögliche Weise einen Vergleich (wenn gleich der Termin nicht darzu angesetzet wäre) tentiren. In dessen Entstehung aber entweder so gleich nach vorhergegangener agnition oder eydlichen Diffession derer Documentorum, wenn einige produciret worden, einen Bescheid, es sey nun ein definitiv, oder ein Interlocut, zu Benennung derer Zeugen, oder wenn sie bereits benennet sind (massen der Richter partes darum befragen soll) zu deren Abhörung, oder doch zu Exhibition deren Beweiß-Artickuln, oder zu Abstattung des de-oder referirten Eydes, oder zu Beybringung und Bescheinigung des Beklagten exceptionen &c. fassen, und denselben eodem vel alio die publiciren, oder aber der Sachen Wichtigkeit nach, vorhero partes rechtlich verfahren lassen; dabey aber vor allen Dingen dahin sehen, daß der Beklagte auf die Klage deutlich, und zwar auf jeden punct, obwohl nicht solen ni litis contestatione antworte, und die communicirte und nun in Originalibus producirte documenta agnoscire, oder zur eydlichen Diffession, oder wenn ein Eyd deferiret, zu dessen Abstattung sich erbiethe, oder den Eyd referire, sodann alle seine Exceptiones opponire. Darauf dann ein Bescheid eodem vel alio die abzufassen, und zu publiciren, oder in vim publicati denen Partheyen zuzuschicken. Es soll auch

5) Solch Verfahren und Antworten eodem die und ohne Gestattung des bisher mißbrauchten Septidui geschehen / es sey denn, daß der Richter dasselbe zuzulassen erhebliche Ursachen fände, welchenfalls er aber, nachdem der Beklagte dupliciret, ohne weitere Citation einen Bescheid abfassen, und denselben denen Partheyen in vim publicationis zuschicken soll.

6) In solchen Bescheid soll Judex sich des officii suppletorii, so weit es in Rechten gegründet ist, gebrauchen, und entweder dem Beklagten, wenn er nicht deutlich auf ieden Punct geantwortet, eine deutlichere Antwort sub poena confessi & convicti auferleget, und er dabenebenst (wo nicht wichtige Ursachen ihn entschuldigten) in die Unkosten dieses Termins condemniret, oder wenn er die Documenta nicht agnosciret, noch zur eydlichen Diffesion sich erbothen hätte, dieselbe pro recognitis gehalten, wenn er sie aber recognosciret, jedoch seine Exceptiones dargegen reserviret hat, zu deren Bescheinigung oder Beweis, oder wenn ein Eyd deoder referiret wäre, zu dessen Abstattung, oder endlich wenn der Beweis durch Zeugen zuführen, zu deren denomination und Exhibition derer Beweis-Artickuln

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0147" n="139"/>
        <p>2) Der Kläger seine Klage, es sey in Form eines Libells, oder simplicis                      Narrationis vorbringen, die Documenta, wordurch er seine Klage beweisen will, in                      Copia mit Erbieten dieselbe in Termino in Originalibus zu produciren, beylegen,                      oder sich zum Beweißthum durch Zeugen off oder den Eyd deferiren.</p>
        <p>3) Darauf soll der Judex Termin zum gütlichen Vergleich, oder in dessen                      Entstehung, zu rechtlicher Entscheidung, mit communication der Klage und deren                      Beylagen ansetzen, und</p>
        <p>4) In Termino auf alle mögliche Weise einen Vergleich (wenn gleich der Termin                      nicht darzu angesetzet wäre) tentiren. In dessen Entstehung aber entweder so                      gleich nach vorhergegangener agnition oder eydlichen Diffession derer                      Documentorum, wenn einige produciret worden, einen Bescheid, es sey nun ein                      definitiv, oder ein Interlocut, zu Benennung derer Zeugen, oder wenn sie bereits                      benennet sind (massen der Richter partes darum befragen soll) zu deren Abhörung,                      oder doch zu Exhibition deren Beweiß-Artickuln, oder zu Abstattung des de-oder                      referirten Eydes, oder zu Beybringung und Bescheinigung des Beklagten                      exceptionen &amp;c. fassen, und denselben eodem vel alio die publiciren,                      oder aber der Sachen Wichtigkeit nach, vorhero partes rechtlich verfahren                      lassen; dabey aber vor allen Dingen dahin sehen, daß der Beklagte auf die Klage                      deutlich, und zwar auf jeden punct, obwohl nicht solen ni litis contestatione                      antworte, und die communicirte und nun in Originalibus producirte documenta                      agnoscire, oder zur eydlichen Diffession, oder wenn ein Eyd deferiret, zu dessen                      Abstattung sich erbiethe, oder den Eyd referire, sodann alle seine Exceptiones                      opponire. Darauf dann ein Bescheid eodem vel alio die abzufassen, und zu                      publiciren, oder in vim publicati denen Partheyen zuzuschicken. Es soll auch</p>
        <p>5) Solch Verfahren und Antworten eodem die und ohne Gestattung des bisher                      mißbrauchten Septidui geschehen / es sey denn, daß der Richter dasselbe                      zuzulassen erhebliche Ursachen fände, welchenfalls er aber, nachdem der Beklagte                      dupliciret, ohne weitere Citation einen Bescheid abfassen, und denselben denen                      Partheyen in vim publicationis zuschicken soll.</p>
        <p>6) In solchen Bescheid soll Judex sich des officii suppletorii, so weit es in                      Rechten gegründet ist, gebrauchen, und entweder dem Beklagten, wenn er nicht                      deutlich auf ieden Punct geantwortet, eine deutlichere Antwort sub poena                      confessi &amp; convicti auferleget, und er dabenebenst (wo nicht wichtige                      Ursachen ihn entschuldigten) in die Unkosten dieses Termins condemniret, oder                      wenn er die Documenta nicht agnosciret, noch zur eydlichen Diffesion sich                      erbothen hätte, dieselbe pro recognitis gehalten, wenn er sie aber                      recognosciret, jedoch seine Exceptiones dargegen reserviret hat, zu deren                      Bescheinigung oder Beweis, oder wenn ein Eyd deoder referiret wäre, zu dessen                      Abstattung, oder endlich wenn der Beweis durch Zeugen zuführen, zu deren                      denomination und Exhibition derer Beweis-Artickuln
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[139/0147] 2) Der Kläger seine Klage, es sey in Form eines Libells, oder simplicis Narrationis vorbringen, die Documenta, wordurch er seine Klage beweisen will, in Copia mit Erbieten dieselbe in Termino in Originalibus zu produciren, beylegen, oder sich zum Beweißthum durch Zeugen off oder den Eyd deferiren. 3) Darauf soll der Judex Termin zum gütlichen Vergleich, oder in dessen Entstehung, zu rechtlicher Entscheidung, mit communication der Klage und deren Beylagen ansetzen, und 4) In Termino auf alle mögliche Weise einen Vergleich (wenn gleich der Termin nicht darzu angesetzet wäre) tentiren. In dessen Entstehung aber entweder so gleich nach vorhergegangener agnition oder eydlichen Diffession derer Documentorum, wenn einige produciret worden, einen Bescheid, es sey nun ein definitiv, oder ein Interlocut, zu Benennung derer Zeugen, oder wenn sie bereits benennet sind (massen der Richter partes darum befragen soll) zu deren Abhörung, oder doch zu Exhibition deren Beweiß-Artickuln, oder zu Abstattung des de-oder referirten Eydes, oder zu Beybringung und Bescheinigung des Beklagten exceptionen &c. fassen, und denselben eodem vel alio die publiciren, oder aber der Sachen Wichtigkeit nach, vorhero partes rechtlich verfahren lassen; dabey aber vor allen Dingen dahin sehen, daß der Beklagte auf die Klage deutlich, und zwar auf jeden punct, obwohl nicht solen ni litis contestatione antworte, und die communicirte und nun in Originalibus producirte documenta agnoscire, oder zur eydlichen Diffession, oder wenn ein Eyd deferiret, zu dessen Abstattung sich erbiethe, oder den Eyd referire, sodann alle seine Exceptiones opponire. Darauf dann ein Bescheid eodem vel alio die abzufassen, und zu publiciren, oder in vim publicati denen Partheyen zuzuschicken. Es soll auch 5) Solch Verfahren und Antworten eodem die und ohne Gestattung des bisher mißbrauchten Septidui geschehen / es sey denn, daß der Richter dasselbe zuzulassen erhebliche Ursachen fände, welchenfalls er aber, nachdem der Beklagte dupliciret, ohne weitere Citation einen Bescheid abfassen, und denselben denen Partheyen in vim publicationis zuschicken soll. 6) In solchen Bescheid soll Judex sich des officii suppletorii, so weit es in Rechten gegründet ist, gebrauchen, und entweder dem Beklagten, wenn er nicht deutlich auf ieden Punct geantwortet, eine deutlichere Antwort sub poena confessi & convicti auferleget, und er dabenebenst (wo nicht wichtige Ursachen ihn entschuldigten) in die Unkosten dieses Termins condemniret, oder wenn er die Documenta nicht agnosciret, noch zur eydlichen Diffesion sich erbothen hätte, dieselbe pro recognitis gehalten, wenn er sie aber recognosciret, jedoch seine Exceptiones dargegen reserviret hat, zu deren Bescheinigung oder Beweis, oder wenn ein Eyd deoder referiret wäre, zu dessen Abstattung, oder endlich wenn der Beweis durch Zeugen zuführen, zu deren denomination und Exhibition derer Beweis-Artickuln

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/147
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/147>, abgerufen am 26.04.2024.