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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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quittiret hätte, sondern es hiesse furzig, indem er als ein Ungelehrter nicht orthographice schreiben könne. Gegentheil wolte dieses nicht gestehen, reumte zwar B. ein, daß er nicht orthographice schriebe, al leine das streitige Wort hiesse nichtfurzig, sondern funzig. Es wurde aber hiernächst jussu regiminis auch wieder Z. und den Rath eine Untersuchung angestellet. Jener Z. wurde beschuldiget, daß er durch Hinterhaltung der Qvittung B. in ein perjurium einzulocken intendiret habe; und gestunde zwar dieser, daß er vor der Eydesleistung die Qvittung in der Neben Stuben dem Bürgemeister H. und etlichen andern gewiesen: item er habe zu B. gesagt, er gedächte ihm und sein Weib zu schimpffen, er würde sich aber selbst schimpffen: Er entschuldigt sich aber dabey: er hätte nicht gedacht, daß B. schweren würde. Dem Rath aber wurde imputiret, daß sie dieses perjurium nicht gehindert, sondern unerachtet sie von der Sachen wahren Beschaffenheit gewust, dasselbe vielmehr durch ihre connivenz befördert: worbey sonderlich den Rath zu graviren schiene, daß zwey Zeugen aussagten es hätte der Syndicus zu B. gesagt, er solte sich in acht nehmen, es dürffte was dahinter stecken. Hingegen hatte Bürgemeister H. eydlich ausgesagt daß Z. zwar von der Eydesleistung ihm in der Neben Stube den Auszug vorgezeiget, und er gesehen hätte, daß darunter gestanden wäre, es wäre etwas auf Abschlag bezahlt, wie viel es aber gewesen, wäre ihm nicht mehr bewust etc. Hieraus nun entstunden weitläufftige und verwirrete acta, und als diese ad Dominos E. geschickt wurden, erkenneten diese Actorum fol. 459. seqv. wie folgender summarischer Extract ausweiset.

Daß sich B von dem ihm imputirten falschen Eydschwur nicht purgiret, und würde er dahero billich wegen vorkommender Umstände mit 50. Reichstha lern in Sraffe genommen, auch ein Jahr lang von seinem Raths-Amt suspendiret: Andreas Z. wäre in dreyßig Thlr. zusamt 10. Gülden, so er wegen der von B. abgelegten Eydes, zu zahlen schuldig, zu condemniren: der Rath aber zu absolviren etc.

§. XIV. Hierwieder hatte nun B. Leuterung eingewendet, woraufUnser auf die darauf eingewendete Leuterung gesprochenes Urtheil. die Acten wegen angegebener vieler Zeugen die sich Zeugnüß abzulegen geweigert, und wegen anderer Umbstände von neuen sehr angewachsen, das merckwürdigste draus bestund darinnen, daß urgiret wurde: Domini E. hätten in rationibus decidendi irrig supponiret 1) daß in dem Auszuge Funzig zu befinden, da es doch Furzig hiesse 2) daß B. post praestitum juramentum erschrocken, da doch dieses wohl einem

quittiret hätte, sondern es hiesse furzig, indem er als ein Ungelehrter nicht orthographice schreiben könne. Gegentheil wolte dieses nicht gestehen, reumte zwar B. ein, daß er nicht orthographice schriebe, al leine das streitige Wort hiesse nichtfurzig, sondern funzig. Es wurde aber hiernächst jussu regiminis auch wieder Z. und den Rath eine Untersuchung angestellet. Jener Z. wurde beschuldiget, daß er durch Hinterhaltung der Qvittung B. in ein perjurium einzulocken intendiret habe; und gestunde zwar dieser, daß er vor der Eydesleistung die Qvittung in der Neben Stuben dem Bürgemeister H. und etlichen andern gewiesen: item er habe zu B. gesagt, er gedächte ihm und sein Weib zu schimpffen, er würde sich aber selbst schimpffen: Er entschuldigt sich aber dabey: er hätte nicht gedacht, daß B. schweren würde. Dem Rath aber wurde imputiret, daß sie dieses perjurium nicht gehindert, sondern unerachtet sie von der Sachen wahren Beschaffenheit gewust, dasselbe vielmehr durch ihre connivenz befördert: worbey sonderlich den Rath zu graviren schiene, daß zwey Zeugen aussagten es hätte der Syndicus zu B. gesagt, er solte sich in acht nehmen, es dürffte was dahinter stecken. Hingegen hatte Bürgemeister H. eydlich ausgesagt daß Z. zwar von der Eydesleistung ihm in der Neben Stube den Auszug vorgezeiget, und er gesehen hätte, daß darunter gestanden wäre, es wäre etwas auf Abschlag bezahlt, wie viel es aber gewesen, wäre ihm nicht mehr bewust etc. Hieraus nun entstunden weitläufftige und verwirrete acta, und als diese ad Dominos E. geschickt wurden, erkenneten diese Actorum fol. 459. seqv. wie folgender summarischer Extract ausweiset.

Daß sich B von dem ihm imputirten falschen Eydschwur nicht purgiret, und würde er dahero billich wegen vorkommender Umstände mit 50. Reichstha lern in Sraffe genommen, auch ein Jahr lang von seinem Raths-Amt suspendiret: Andreas Z. wäre in dreyßig Thlr. zusamt 10. Gülden, so er wegen der von B. abgelegten Eydes, zu zahlen schuldig, zu condemniren: der Rath aber zu absolviren etc.

§. XIV. Hierwieder hatte nun B. Leuterung eingewendet, woraufUnser auf die darauf eingewendete Leuterung gesprochenes Urtheil. die Acten wegen angegebener vieler Zeugen die sich Zeugnüß abzulegen geweigert, und wegen anderer Umbstände von neuen sehr angewachsen, das merckwürdigste draus bestund darinnen, daß urgiret wurde: Domini E. hätten in rationibus decidendi irrig supponiret 1) daß in dem Auszuge Funzig zu befinden, da es doch Furzig hiesse 2) daß B. post praestitum juramentum erschrocken, da doch dieses wohl einem

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quittiret hätte, sondern es hiesse furzig, indem er                      als ein Ungelehrter nicht orthographice schreiben könne. Gegentheil wolte dieses                      nicht gestehen, reumte zwar B. ein, daß er nicht orthographice schriebe, al                      leine das streitige Wort hiesse nichtfurzig, sondern funzig. Es wurde aber                      hiernächst jussu regiminis auch wieder Z. und den Rath eine Untersuchung                      angestellet. Jener Z. wurde beschuldiget, daß er durch Hinterhaltung der                      Qvittung B. in ein perjurium einzulocken intendiret habe; und gestunde zwar                      dieser, daß er vor der Eydesleistung die Qvittung in der Neben Stuben dem                      Bürgemeister H. und etlichen andern gewiesen: item er habe zu B. gesagt, er                      gedächte ihm und sein Weib zu schimpffen, er würde sich aber selbst schimpffen:                      Er entschuldigt sich aber dabey: er hätte nicht gedacht, daß B. schweren würde.                      Dem Rath aber wurde imputiret, daß sie dieses perjurium nicht gehindert, sondern                      unerachtet sie von der Sachen wahren Beschaffenheit gewust, dasselbe vielmehr                      durch ihre connivenz befördert: worbey sonderlich den Rath zu graviren schiene,                      daß zwey Zeugen aussagten es hätte der Syndicus zu B. gesagt, er solte sich in                      acht nehmen, es dürffte was dahinter stecken. Hingegen hatte Bürgemeister H.                      eydlich ausgesagt daß Z. zwar von der Eydesleistung ihm in der Neben Stube den                      Auszug vorgezeiget, und er gesehen hätte, daß darunter gestanden wäre, es wäre                      etwas auf Abschlag bezahlt, wie viel es aber gewesen, wäre ihm nicht mehr bewust                      etc. Hieraus nun entstunden weitläufftige und verwirrete acta, und als diese ad                      Dominos E. geschickt wurden, erkenneten diese Actorum fol. 459. seqv. wie                      folgender summarischer Extract ausweiset.</p>
        <p>Daß sich B von dem ihm imputirten falschen Eydschwur nicht purgiret, und würde er                      dahero billich wegen vorkommender Umstände mit 50. Reichstha lern in Sraffe                      genommen, auch ein Jahr lang von seinem Raths-Amt suspendiret: Andreas Z. wäre                      in dreyßig Thlr. zusamt 10. Gülden, so er wegen der von B. abgelegten Eydes, zu                      zahlen schuldig, zu condemniren: der Rath aber zu absolviren etc.</p>
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[267/0273] quittiret hätte, sondern es hiesse furzig, indem er als ein Ungelehrter nicht orthographice schreiben könne. Gegentheil wolte dieses nicht gestehen, reumte zwar B. ein, daß er nicht orthographice schriebe, al leine das streitige Wort hiesse nichtfurzig, sondern funzig. Es wurde aber hiernächst jussu regiminis auch wieder Z. und den Rath eine Untersuchung angestellet. Jener Z. wurde beschuldiget, daß er durch Hinterhaltung der Qvittung B. in ein perjurium einzulocken intendiret habe; und gestunde zwar dieser, daß er vor der Eydesleistung die Qvittung in der Neben Stuben dem Bürgemeister H. und etlichen andern gewiesen: item er habe zu B. gesagt, er gedächte ihm und sein Weib zu schimpffen, er würde sich aber selbst schimpffen: Er entschuldigt sich aber dabey: er hätte nicht gedacht, daß B. schweren würde. Dem Rath aber wurde imputiret, daß sie dieses perjurium nicht gehindert, sondern unerachtet sie von der Sachen wahren Beschaffenheit gewust, dasselbe vielmehr durch ihre connivenz befördert: worbey sonderlich den Rath zu graviren schiene, daß zwey Zeugen aussagten es hätte der Syndicus zu B. gesagt, er solte sich in acht nehmen, es dürffte was dahinter stecken. Hingegen hatte Bürgemeister H. eydlich ausgesagt daß Z. zwar von der Eydesleistung ihm in der Neben Stube den Auszug vorgezeiget, und er gesehen hätte, daß darunter gestanden wäre, es wäre etwas auf Abschlag bezahlt, wie viel es aber gewesen, wäre ihm nicht mehr bewust etc. Hieraus nun entstunden weitläufftige und verwirrete acta, und als diese ad Dominos E. geschickt wurden, erkenneten diese Actorum fol. 459. seqv. wie folgender summarischer Extract ausweiset. Daß sich B von dem ihm imputirten falschen Eydschwur nicht purgiret, und würde er dahero billich wegen vorkommender Umstände mit 50. Reichstha lern in Sraffe genommen, auch ein Jahr lang von seinem Raths-Amt suspendiret: Andreas Z. wäre in dreyßig Thlr. zusamt 10. Gülden, so er wegen der von B. abgelegten Eydes, zu zahlen schuldig, zu condemniren: der Rath aber zu absolviren etc. §. XIV. Hierwieder hatte nun B. Leuterung eingewendet, worauf die Acten wegen angegebener vieler Zeugen die sich Zeugnüß abzulegen geweigert, und wegen anderer Umbstände von neuen sehr angewachsen, das merckwürdigste draus bestund darinnen, daß urgiret wurde: Domini E. hätten in rationibus decidendi irrig supponiret 1) daß in dem Auszuge Funzig zu befinden, da es doch Furzig hiesse 2) daß B. post praestitum juramentum erschrocken, da doch dieses wohl einem Unser auf die darauf eingewendete Leuterung gesprochenes Urtheil.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/273>, abgerufen am 29.04.2024.