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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Quaerenten sich gleichfalls angelegen seyn lassen, zu behaupten, daß ohnerachtet der Herr Autor Disputationis intendiret, das interesse der Regenten in disputatione circa causas matrimoniales hauptsächlich zu defendiren; sie aber in der That (ob wohl bona fide secundum Reliquias Papatus politici receptas) selbiges zu schwächen und ein zu schräncken suchten; sie dennoch (in rationibus dubitandi) sich bemüheten, die Regenten zu bereden, als wenn der Autor dissertationis die Regenten ihrer Rechte berauben wolte, sie aber dieselbigen vertheydigten, und fürnehmlich die Regenten dieses interesse bey der Beschützung der gemeinen Lehren hätten, daß sie mit dem Zunahmen PIORUM so dann beehret würden. Es ist aber nichts destoweniger von mir anderswo in notis ad Monzambanum cap. 1. §. 8 nota p. pag. 71. seq. und in denen Anmerckungen über des Herrn von Pufendorff Tractat von der geistlichen Monarchie des Stuhls zu Rom §. 22. p. 146. sattsam gezeuget worden, daß alleine diejenigen Regenten den Zunahmen der Frommen bekommen, die sich von der Clerisey als Sclaven tractiren lassen / wie solches das Exempel des Kaysers Ludovici Pii deutlich bestärcket.

XII. Handel. Von allerhand das Kirchen Patronat betreffenden Streitfragen.
§. I.

ES sind gar viele Puncte das Kirchen Patronat betreffende, darinnenVon denen das Kirchen-Patronat betreffenden Streit-Fragen überhaupt. die Gelehrten sonderlich unter denen Protestirenden nicht einig sind, davon hier und dar ad Lancelotti tit. 28. lib. 1. Instit. Jur. Canonici, eines und das andere angemerckt worden. Viele machen gar zu groß Werck aus diesem Recht, und bilden sich ein, Wunder was für Bequemlichkeit, Hochschätzbarkeit, Verhütung vieler Unruhe, auch Nutzbarkeit und Ehransehen darunter verborgen sey, wenn ein Eigenthums Herr eines Dorffs oder Städtgens auch das Jus Patronatus habe; da doch (zwar nicht alles) das meiste davon in einer eitelen oder doch zum wenigsten nicht allzuweisen, und affectenvollen Einbildung bestehet, welcher sich auch die Päpstische Clerisey sehr zu Nutzen zu machen gewust, indem das jus patronatus eben dadurch

Quaerenten sich gleichfalls angelegen seyn lassen, zu behaupten, daß ohnerachtet der Herr Autor Disputationis intendiret, das interesse der Regenten in disputatione circa causas matrimoniales hauptsächlich zu defendiren; sie aber in der That (ob wohl bona fide secundum Reliquias Papatus politici receptas) selbiges zu schwächen und ein zu schräncken suchten; sie dennoch (in rationibus dubitandi) sich bemüheten, die Regenten zu bereden, als wenn der Autor dissertationis die Regenten ihrer Rechte berauben wolte, sie aber dieselbigen vertheydigten, und fürnehmlich die Regenten dieses interesse bey der Beschützung der gemeinen Lehren hätten, daß sie mit dem Zunahmen PIORUM so dann beehret würden. Es ist aber nichts destoweniger von mir anderswo in notis ad Monzambanum cap. 1. §. 8 nota p. pag. 71. seq. und in denen Anmerckungen über des Herrn von Pufendorff Tractat von der geistlichen Monarchie des Stuhls zu Rom §. 22. p. 146. sattsam gezeuget worden, daß alleine diejenigen Regenten den Zunahmen der Frommen bekommen, die sich von der Clerisey als Sclaven tractiren lassen / wie solches das Exempel des Kaysers Ludovici Pii deutlich bestärcket.

XII. Handel. Von allerhand das Kirchen Patronat betreffenden Streitfragen.
§. I.

ES sind gar viele Puncte das Kirchen Patronat betreffende, darinnenVon denen das Kirchen-Patronat betreffenden Streit-Fragen überhaupt. die Gelehrten sonderlich unter denen Protestirenden nicht einig sind, davon hier und dar ad Lancelotti tit. 28. lib. 1. Instit. Jur. Canonici, eines und das andere angemerckt worden. Viele machen gar zu groß Werck aus diesem Recht, und bilden sich ein, Wunder was für Bequemlichkeit, Hochschätzbarkeit, Verhütung vieler Unruhe, auch Nutzbarkeit und Ehransehen darunter verborgen sey, wenn ein Eigenthums Herr eines Dorffs oder Städtgens auch das Jus Patronatus habe; da doch (zwar nicht alles) das meiste davon in einer eitelen oder doch zum wenigsten nicht allzuweisen, und affectenvollen Einbildung bestehet, welcher sich auch die Päpstische Clerisey sehr zu Nutzen zu machen gewust, indem das jus patronatus eben dadurch

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[325/0331] Quaerenten sich gleichfalls angelegen seyn lassen, zu behaupten, daß ohnerachtet der Herr Autor Disputationis intendiret, das interesse der Regenten in disputatione circa causas matrimoniales hauptsächlich zu defendiren; sie aber in der That (ob wohl bona fide secundum Reliquias Papatus politici receptas) selbiges zu schwächen und ein zu schräncken suchten; sie dennoch (in rationibus dubitandi) sich bemüheten, die Regenten zu bereden, als wenn der Autor dissertationis die Regenten ihrer Rechte berauben wolte, sie aber dieselbigen vertheydigten, und fürnehmlich die Regenten dieses interesse bey der Beschützung der gemeinen Lehren hätten, daß sie mit dem Zunahmen PIORUM so dann beehret würden. Es ist aber nichts destoweniger von mir anderswo in notis ad Monzambanum cap. 1. §. 8 nota p. pag. 71. seq. und in denen Anmerckungen über des Herrn von Pufendorff Tractat von der geistlichen Monarchie des Stuhls zu Rom §. 22. p. 146. sattsam gezeuget worden, daß alleine diejenigen Regenten den Zunahmen der Frommen bekommen, die sich von der Clerisey als Sclaven tractiren lassen / wie solches das Exempel des Kaysers Ludovici Pii deutlich bestärcket. XII. Handel. Von allerhand das Kirchen Patronat betreffenden Streitfragen. §. I. ES sind gar viele Puncte das Kirchen Patronat betreffende, darinnen die Gelehrten sonderlich unter denen Protestirenden nicht einig sind, davon hier und dar ad Lancelotti tit. 28. lib. 1. Instit. Jur. Canonici, eines und das andere angemerckt worden. Viele machen gar zu groß Werck aus diesem Recht, und bilden sich ein, Wunder was für Bequemlichkeit, Hochschätzbarkeit, Verhütung vieler Unruhe, auch Nutzbarkeit und Ehransehen darunter verborgen sey, wenn ein Eigenthums Herr eines Dorffs oder Städtgens auch das Jus Patronatus habe; da doch (zwar nicht alles) das meiste davon in einer eitelen oder doch zum wenigsten nicht allzuweisen, und affectenvollen Einbildung bestehet, welcher sich auch die Päpstische Clerisey sehr zu Nutzen zu machen gewust, indem das jus patronatus eben dadurch Von denen das Kirchen-Patronat betreffenden Streit-Fragen überhaupt.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/331>, abgerufen am 16.04.2024.