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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Erstes Kapitel. Das Mauern mit Ziegeln.
(Fig. 184 A -- B). Bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauche sind
folgende Vorschriften zu beachten: in der Figur 184 heißt a Rüst-
stangen,
b Streichstangen und c Querriegel (Netzbäume,
Netzriegel). Es müssen die dazu zu benutzenden Baumstangen
an ihrem oberen Ende mindestens einen Durchmesser von 10zm haben
und die Spießbäume oder Rüststangen a im Verhältniß zur
Höhe des zu berüstenden Gebäudes vom oberen Ende nach unten zu
an Stärke zunehmen, mindestens 1m tief eingegraben und zur Ver-
hinderung des Einsinkens auf starke, gut unterstopfte Brettstücken
gestellt und mit Erde und Steinen fest umstampft werden. Ihre
Entfernung von einander und von dem zu berüstenden Gebäude darf
nicht über 3m betragen. Soll ein Spießbaum durch Verbindung mit
einem anderen verlängert (d. h. aufgesetzt, gepfropft) werden, so
schiebt man die beiden Enden beider Bäume auf eine Länge von
mindestens 2m nebeneinander und verbindet man dieselben durch
Draht oder eiserne Ziehbänder. Der obere angebundene Spießbaum
muß auf einer Streichstange b stehen und durch starke Knaggen un-
terstützt oder von Streichstange zn Streichstange bis zum Erdboden
auf ein festes Unterlager abgesteift sein. Die Steifen müssen so stark
sein oder so mit dem unteren Spießbaum verbunden werden, daß sie
sich nach keiner Seite hin biegen können.

Mindestens an jedem Stockwerke des berüsteten Gebäudes, jeden-
falls nicht mehr als 5m von einander entfernt, sind zwischen den
Spießbäumen Längenverbindungen zu bringen. Hierzu dürfen, wenn
sie nicht unbelastet bleiben, angenagelte Bretter, wenn sie jedoch be-
lastet werden sollen, Streichstangen b, d. h. Baumstangen von
mindestens 10zm Durchmesser, benutzt werden, welche man an den
Spießbäumen a a durch Kreuzbänder von Strängen befestigt und
gegen den Erdboden, wie oben angegeben wurde, absteift. Bei
Rüstungen, die länger als 3 Monate stehen, muß jedes dritte Kreuz-
band aus Eisendraht bestehen. Falls eine Streichstange der Länge
nach nicht ausreicht, müssen die Enden der zusammengestoßenen Streich-
stangen 1m über einander weg ragen, sodann zweimal unter sich
mit Stangen verbunden und dann an einen Spießbaum a befestigt
werden.

Die Netzriegel c c, d. h. die Stangen, welche die Streichstangen
mit dem Mauerwerk verbinden und auf welche die Gerüstbretter zu
liegen kommen, dürfen nicht über 2m von einander entfernt sein, und

Erſtes Kapitel. Das Mauern mit Ziegeln.
(Fig. 184 AB). Bei ihrer Herſtellung und ihrem Gebrauche ſind
folgende Vorſchriften zu beachten: in der Figur 184 heißt a Rüſt-
ſtangen,
b Streichſtangen und c Querriegel (Netzbäume,
Netzriegel). Es müſſen die dazu zu benutzenden Baumſtangen
an ihrem oberen Ende mindeſtens einen Durchmeſſer von 10zm haben
und die Spießbäume oder Rüſtſtangen a im Verhältniß zur
Höhe des zu berüſtenden Gebäudes vom oberen Ende nach unten zu
an Stärke zunehmen, mindeſtens 1m tief eingegraben und zur Ver-
hinderung des Einſinkens auf ſtarke, gut unterſtopfte Brettſtücken
geſtellt und mit Erde und Steinen feſt umſtampft werden. Ihre
Entfernung von einander und von dem zu berüſtenden Gebäude darf
nicht über 3m betragen. Soll ein Spießbaum durch Verbindung mit
einem anderen verlängert (d. h. aufgeſetzt, gepfropft) werden, ſo
ſchiebt man die beiden Enden beider Bäume auf eine Länge von
mindeſtens 2m nebeneinander und verbindet man dieſelben durch
Draht oder eiſerne Ziehbänder. Der obere angebundene Spießbaum
muß auf einer Streichſtange b ſtehen und durch ſtarke Knaggen un-
terſtützt oder von Streichſtange zn Streichſtange bis zum Erdboden
auf ein feſtes Unterlager abgeſteift ſein. Die Steifen müſſen ſo ſtark
ſein oder ſo mit dem unteren Spießbaum verbunden werden, daß ſie
ſich nach keiner Seite hin biegen können.

Mindeſtens an jedem Stockwerke des berüſteten Gebäudes, jeden-
falls nicht mehr als 5m von einander entfernt, ſind zwiſchen den
Spießbäumen Längenverbindungen zu bringen. Hierzu dürfen, wenn
ſie nicht unbelaſtet bleiben, angenagelte Bretter, wenn ſie jedoch be-
laſtet werden ſollen, Streichſtangen b, d. h. Baumſtangen von
mindeſtens 10zm Durchmeſſer, benutzt werden, welche man an den
Spießbäumen a a durch Kreuzbänder von Strängen befeſtigt und
gegen den Erdboden, wie oben angegeben wurde, abſteift. Bei
Rüſtungen, die länger als 3 Monate ſtehen, muß jedes dritte Kreuz-
band aus Eiſendraht beſtehen. Falls eine Streichſtange der Länge
nach nicht ausreicht, müſſen die Enden der zuſammengeſtoßenen Streich-
ſtangen 1m über einander weg ragen, ſodann zweimal unter ſich
mit Stangen verbunden und dann an einen Spießbaum a befeſtigt
werden.

Die Netzriegel c c, d. h. die Stangen, welche die Streichſtangen
mit dem Mauerwerk verbinden und auf welche die Gerüſtbretter zu
liegen kommen, dürfen nicht über 2m von einander entfernt ſein, und

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[178/0194] Erſtes Kapitel. Das Mauern mit Ziegeln. (Fig. 184 A — B). Bei ihrer Herſtellung und ihrem Gebrauche ſind folgende Vorſchriften zu beachten: in der Figur 184 heißt a Rüſt- ſtangen, b Streichſtangen und c Querriegel (Netzbäume, Netzriegel). Es müſſen die dazu zu benutzenden Baumſtangen an ihrem oberen Ende mindeſtens einen Durchmeſſer von 10zm haben und die Spießbäume oder Rüſtſtangen a im Verhältniß zur Höhe des zu berüſtenden Gebäudes vom oberen Ende nach unten zu an Stärke zunehmen, mindeſtens 1m tief eingegraben und zur Ver- hinderung des Einſinkens auf ſtarke, gut unterſtopfte Brettſtücken geſtellt und mit Erde und Steinen feſt umſtampft werden. Ihre Entfernung von einander und von dem zu berüſtenden Gebäude darf nicht über 3m betragen. Soll ein Spießbaum durch Verbindung mit einem anderen verlängert (d. h. aufgeſetzt, gepfropft) werden, ſo ſchiebt man die beiden Enden beider Bäume auf eine Länge von mindeſtens 2m nebeneinander und verbindet man dieſelben durch Draht oder eiſerne Ziehbänder. Der obere angebundene Spießbaum muß auf einer Streichſtange b ſtehen und durch ſtarke Knaggen un- terſtützt oder von Streichſtange zn Streichſtange bis zum Erdboden auf ein feſtes Unterlager abgeſteift ſein. Die Steifen müſſen ſo ſtark ſein oder ſo mit dem unteren Spießbaum verbunden werden, daß ſie ſich nach keiner Seite hin biegen können. Mindeſtens an jedem Stockwerke des berüſteten Gebäudes, jeden- falls nicht mehr als 5m von einander entfernt, ſind zwiſchen den Spießbäumen Längenverbindungen zu bringen. Hierzu dürfen, wenn ſie nicht unbelaſtet bleiben, angenagelte Bretter, wenn ſie jedoch be- laſtet werden ſollen, Streichſtangen b, d. h. Baumſtangen von mindeſtens 10zm Durchmeſſer, benutzt werden, welche man an den Spießbäumen a a durch Kreuzbänder von Strängen befeſtigt und gegen den Erdboden, wie oben angegeben wurde, abſteift. Bei Rüſtungen, die länger als 3 Monate ſtehen, muß jedes dritte Kreuz- band aus Eiſendraht beſtehen. Falls eine Streichſtange der Länge nach nicht ausreicht, müſſen die Enden der zuſammengeſtoßenen Streich- ſtangen 1m über einander weg ragen, ſodann zweimal unter ſich mit Stangen verbunden und dann an einen Spießbaum a befeſtigt werden. Die Netzriegel c c, d. h. die Stangen, welche die Streichſtangen mit dem Mauerwerk verbinden und auf welche die Gerüſtbretter zu liegen kommen, dürfen nicht über 2m von einander entfernt ſein, und

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/194>, abgerufen am 30.04.2024.