gutem Exempel vorgehen, und absonder- lich vornehme und verständige auch für anderen tugendhafft sind, in dem Exempel mehr ausrichten, als Regeln (§. 167 Mor.) auch ein jeder sich gerne in seinem thun und lassen nach vornehmen und verstän- digen richtet. Uber dieses muß alle Ge- legenheit zu bösen Gesellschafften benom- men werden, wodurch sowohl junge als alte Leute zu den Lastern sich verführen las- sen. Und endlich müssen auch die Laster andern zum Abscheu bestraffet werden: wovon nach diesem an seinem Orte ein mehrers folgen soll. Bey allen diesen Puncten wäre gar viel zu errinnern: aber vor dieses mahl ist genung nur alles, was zuthun ifl, anzudeuten.
Wie die Erkänt- nis Got- tes und Gottsee- ligkeit zu besor- gen.
§. 319.
Da die Erkäntniß GOttes die Ausübung der Tugend und Unterlassung der Laster erleichtert (§. 656. Mor.) im ge- meinen Wesen aber davor zu sorgen ist, daß die Leute tugendhafft werden, und die Laster fliehen (§. 317. 318 Mor.): so hat man auch davor zu sorgen, wie sie in der Er- käntniß GOttes zunehmen. Derowegen da nicht allein Eltern zu Hause und Lehrer in Schulen die Kinder und Jugend zur Tugend anführen (§. 317.) und von den Lastern abziehen (§. 318.); son- dern auch andere öffentliche Lehrer erwach- sene und alte im guten unterrichten, und
zur
Cap. 3. Von der Einrichtung
gutem Exempel vorgehen, und abſonder- lich vornehme und verſtaͤndige auch fuͤr anderen tugendhafft ſind, in dem Exempel mehr ausrichten, als Regeln (§. 167 Mor.) auch ein jeder ſich gerne in ſeinem thun und laſſen nach vornehmen und verſtaͤn- digen richtet. Uber dieſes muß alle Ge- legenheit zu boͤſen Geſellſchafften benom- men werden, wodurch ſowohl junge als alte Leute zu den Laſtern ſich verfuͤhren laſ- ſen. Und endlich muͤſſen auch die Laſter andern zum Abſcheu beſtraffet werden: wovon nach dieſem an ſeinem Orte ein mehrers folgen ſoll. Bey allen dieſen Puncten waͤre gar viel zu errinnern: aber vor dieſes mahl iſt genung nur alles, was zuthun ifl, anzudeuten.
Wie die Erkaͤnt- nis Got- tes und Gottſee- ligkeit zu beſor- gen.
§. 319.
Da die Erkaͤntniß GOttes die Ausuͤbung der Tugend und Unterlaſſung der Laſter erleichtert (§. 656. Mor.) im ge- meinen Weſen aber davor zu ſorgen iſt, daß die Leute tugendhafft werden, und die Laſter fliehen (§. 317. 318 Mor.): ſo hat man auch davor zu ſorgen, wie ſie in der Er- kaͤntniß GOttes zunehmen. Derowegen da nicht allein Eltern zu Hauſe und Lehrer in Schulen die Kinder und Jugend zur Tugend anfuͤhren (§. 317.) und von den Laſtern abziehen (§. 318.); ſon- dern auch andere oͤffentliche Lehrer erwach- ſene und alte im guten unterrichten, und
zur
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Cap. 3. Von der Einrichtung
gutem Exempel vorgehen, und abſonder-
lich vornehme und verſtaͤndige auch fuͤr
anderen tugendhafft ſind, in dem Exempel
mehr ausrichten, als Regeln (§. 167 Mor.)
auch ein jeder ſich gerne in ſeinem thun
und laſſen nach vornehmen und verſtaͤn-
digen richtet. Uber dieſes muß alle Ge-
legenheit zu boͤſen Geſellſchafften benom-
men werden, wodurch ſowohl junge als
alte Leute zu den Laſtern ſich verfuͤhren laſ-
ſen. Und endlich muͤſſen auch die Laſter
andern zum Abſcheu beſtraffet werden:
wovon nach dieſem an ſeinem Orte ein
mehrers folgen ſoll. Bey allen dieſen
Puncten waͤre gar viel zu errinnern: aber
vor dieſes mahl iſt genung nur alles, was
zuthun ifl, anzudeuten.
§. 319.Da die Erkaͤntniß GOttes die
Ausuͤbung der Tugend und Unterlaſſung
der Laſter erleichtert (§. 656. Mor.) im ge-
meinen Weſen aber davor zu ſorgen iſt,
daß die Leute tugendhafft werden, und die
Laſter fliehen (§. 317. 318 Mor.): ſo hat man
auch davor zu ſorgen, wie ſie in der Er-
kaͤntniß GOttes zunehmen. Derowegen
da nicht allein Eltern zu Hauſe und Lehrer
in Schulen die Kinder und Jugend zur
Tugend anfuͤhren (§. 317.) und von
den Laſtern abziehen (§. 318.); ſon-
dern auch andere oͤffentliche Lehrer erwach-
ſene und alte im guten unterrichten, und
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/276>, abgerufen am 15.06.2024.
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