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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Das die Amptleüt vnd Gericht / der Wirt halben einsehens haben sollen.

Vns langt auch täglichs klagan / wie das die Wirt jhre Gäst in den zerungen übertheürn / übernemen / vnd gantz übel halten / das dann nit wenig vrsach bringt / die strassen vnsers Fürstenthumms züfleihen / welches den vnderthonen von allerleihandtwercken / an jren narungen / vnd anderm hoch nachteilig vnd verderblich / vnd vns fürter zügedulden nit gemeint. Derwegen ist vnser ernstlicher beuelch / das vnsere Amptleüt / mit sampt den Gerichten / jedes orts / ein tapffers / ernstlichs einsehens haben / järlichs ein mal / zwei oder drey / oder mehr ordnung machen vnd geben / wie es mit den Wirten / Gästen / mal vnd füter / gehalten werden soll.

Vnd insonderheit sollen all vnser Ober vnnd vnder Amptleüt vnd Gericht / nach gelegenheit der orten vnsers Fürstenthumbs / der Stalmüt vnd Haberns halber / ein einsehen haben / vnd ordnung geben / namlich das der Habern jeder zeit / nach gestalt der käuff vnd schläg / so er gült / mit sampt dem kosten / so den Wirten / biß sie den heim bringen / darauff geet / angeschlagen / vnd den Wirten nit zügelassen werden / jrs gefallens übern dritten pfenning daran zügewinnen / oder die Gäst züübernemen / bei straff eines kleinen fräuels.

Wir wöllen auch sonderlich / wann fleischtag seind / das die Wirt vnd Gastgeben niemand kein Visch züm fleisch / auch herwiderumb auff die Vischtäg kein fleisch züden vischen / zür malzeit speisen noch geben / bei peen vnd straff eines

Das die Amptleüt vnd Gericht / der Wirt halben einsehens haben sollen.

Vns langt auch täglichs klagan / wie das die Wirt jhre Gäst in den zerungen übertheürn / übernemen / vnd gantz übel halten / das dann nit wenig vrsach bringt / die strassen vnsers Fürstenthum̃s züfleihen / welches den vnderthonen von allerleihandtwercken / an jren narungen / vnd anderm hoch nachteilig vnd verderblich / vnd vns fürter zügedulden nit gemeint. Derwegen ist vnser ernstlicher beuelch / das vnsere Amptleüt / mit sampt den Gerichten / jedes orts / ein tapffers / ernstlichs einsehens haben / järlichs ein mal / zwei oder drey / oder mehr ordnung machen vnd geben / wie es mit den Wirten / Gästen / mal vnd füter / gehalten werden soll.

Vnd insonderheit sollen all vnser Ober vnnd vnder Amptleüt vnd Gericht / nach gelegenheit der orten vnsers Fürstenthumbs / der Stalmüt vnd Haberns halber / ein einsehen haben / vnd ordnung geben / namlich das der Habern jeder zeit / nach gestalt der käuff vnd schläg / so er gült / mit sampt dem kosten / so den Wirten / biß sie den heim bringen / darauff geet / angeschlagen / vnd den Wirten nit zügelassen werden / jrs gefallens übern dritten pfenning daran zügewinnen / oder die Gäst züübernemen / bei straff eines kleinen fräuels.

Wir wöllen auch sonderlich / wann fleischtag seind / das die Wirt vnd Gastgeben niemand kein Visch züm fleisch / auch herwiderumb auff die Vischtäg kein fleisch züden vischen / zür malzeit speisen noch geben / bei peen vnd straff eines

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[0070] Das die Amptleüt vnd Gericht / der Wirt halben einsehens haben sollen. Vns langt auch täglichs klagan / wie das die Wirt jhre Gäst in den zerungen übertheürn / übernemen / vnd gantz übel halten / das dann nit wenig vrsach bringt / die strassen vnsers Fürstenthum̃s züfleihen / welches den vnderthonen von allerleihandtwercken / an jren narungen / vnd anderm hoch nachteilig vnd verderblich / vnd vns fürter zügedulden nit gemeint. Derwegen ist vnser ernstlicher beuelch / das vnsere Amptleüt / mit sampt den Gerichten / jedes orts / ein tapffers / ernstlichs einsehens haben / järlichs ein mal / zwei oder drey / oder mehr ordnung machen vnd geben / wie es mit den Wirten / Gästen / mal vnd füter / gehalten werden soll. Vnd insonderheit sollen all vnser Ober vnnd vnder Amptleüt vnd Gericht / nach gelegenheit der orten vnsers Fürstenthumbs / der Stalmüt vnd Haberns halber / ein einsehen haben / vnd ordnung geben / namlich das der Habern jeder zeit / nach gestalt der käuff vnd schläg / so er gült / mit sampt dem kosten / so den Wirten / biß sie den heim bringen / darauff geet / angeschlagen / vnd den Wirten nit zügelassen werden / jrs gefallens übern dritten pfenning daran zügewinnen / oder die Gäst züübernemen / bei straff eines kleinen fräuels. Wir wöllen auch sonderlich / wann fleischtag seind / das die Wirt vnd Gastgeben niemand kein Visch züm fleisch / auch herwiderumb auff die Vischtäg kein fleisch züden vischen / zür malzeit speisen noch geben / bei peen vnd straff eines

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/70>, abgerufen am 29.04.2024.