Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

kleinen fräuels. Es were dann das etwann Grauen / Herrn / von der Ritterschafft vnd dem Adel / oder andere frembde / treffenliche / ehrliche vnnd ansehenliche man oder frawen / krancke / wanderete oder alte personen / fürfielen / die züm fleisch gern ein essen visch / oder hinwider züm vischmal ein essen fleisch auch begern / oder anders haben wellen / den soll sollichs vnabgeschlagen sein / sonst aber in ander weg / gegen dem gemeinen man vnderlassen / vnd bei obernennter straff verhiet werden.

Dieweil auch bißanher in den zechen / bei dem gemeinen vnd handtwercks man / gesellen vnd knecht / deßgleichen durch die Paursleüt / so die über feld auff die wochenmärckt / vnd in die Bäder gangen / ein überfluß vnd grosser vnkost auffgewendt worden / in dem das man jhnen zwischen den malzeitten / in den zechen / gebrattens / grien visch / hering vnd dergleichen / darreichen vnd geben müssen / da ist / züfürkomung sollichs über flissigen vnkostens / vnser beuelch vnnd meinung / das solchs bei allen Würten / Gastgeben / den gemeinen zerstuben / Stubenknechten vnd weinschencken / da man pflegt züzechen / gentzlich abgestrickt vnd verbotten / vnd die übertretter / obgemelter gestalt / vmb einen kleinen fräuel / onnachleßlich gestrafft werden sollen. Vnd damit in dem allem / ferner klag / nachteil vnd schad / fürkomen vnd verhüt / der gemein man / auch die Würt / dabeipleiben mögen / vnd vnbillich niemands beschwerdt werd. So sollen all vnser Ober vnd vnder Amptleüt / beijren eiden vnd pflichten hierinn güt auffmercken haben / vnd wa sie befunden / das die Würt oder auch vnderthonen / dem nit geleben wurden / das sie die vngehorsamen / mit einem grossen oder kleinen fräuel / oder der gefencknus / straffen sollen / inmassen wie hieuor geschribensteet.

kleinen fräuels. Es were dann das etwann Grauen / Herrn / von der Ritterschafft vnd dem Adel / oder andere frembde / treffenliche / ehrliche vnnd ansehenliche man oder frawen / krancke / wanderete oder alte personen / fürfielẽ / die züm fleisch gern ein essen visch / oder hinwider züm vischmal ein essen fleisch auch begern / oder anders haben wellen / den soll sollichs vnabgeschlagen sein / sonst aber in ander weg / gegen dem gemeinen man vnderlassen / vnd bei obernennter straff verhiet werden.

Dieweil auch bißanher in den zechen / bei dem gemeinen vnd handtwercks man / gesellen vnd knecht / deßgleichen durch die Paursleüt / so die über feld auff die wochenmärckt / vnd in die Bäder gangen / ein überfluß vnd grosser vnkost auffgewendt worden / in dem das man jhnen zwischen den malzeitten / in den zechen / gebrattens / grien visch / hering vnd dergleichen / darreichen vnd geben müssen / da ist / züfürkomung sollichs über flissigen vnkostens / vnser beuelch vnnd meinung / das solchs bei allen Würten / Gastgeben / den gemeinen zerstuben / Stubenknechten vnd weinschencken / da man pflegt züzechen / gentzlich abgestrickt vnd verbotten / vnd die übertretter / obgemelter gestalt / vmb einen kleinen fräuel / onnachleßlich gestrafft werden sollen. Vnd damit in dem allem / ferner klag / nachteil vnd schad / fürkomen vnd verhüt / der gemein man / auch die Würt / dabeipleiben mögen / vnd vnbillich niemands beschwerdt werd. So sollen all vnser Ober vnd vnder Amptleüt / beijren eiden vnd pflichten hierinn güt auffmercken haben / vnd wa sie befunden / das die Würt oder auch vnderthonen / dem nit geleben wurden / das sie die vngehorsamen / mit einem grossen oder kleinen fräuel / oder der gefencknus / straffen sollen / inmassen wie hieuor geschribensteet.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0071" n="33"/>
kleinen fräuels. Es were                      dann das etwann Grauen / Herrn / von der Ritterschafft vnd dem Adel / oder                      andere frembde / treffenliche / ehrliche vnnd ansehenliche man oder frawen /                      krancke / wanderete oder alte personen / fürfiele&#x0303; / die züm                      fleisch gern ein essen visch / oder hinwider züm vischmal ein essen fleisch auch                      begern / oder anders haben wellen / den soll sollichs vnabgeschlagen sein /                      sonst aber in ander weg / gegen dem gemeinen man vnderlassen / vnd bei                      obernennter straff verhiet werden.</p>
        <p>Dieweil auch bißanher in den zechen / bei dem gemeinen vnd handtwercks man /                      gesellen vnd knecht / deßgleichen durch die Paursleüt / so die über feld auff                      die wochenmärckt / vnd in die Bäder gangen / ein überfluß vnd grosser vnkost                      auffgewendt worden / in dem das man jhnen zwischen den malzeitten / in den                      zechen / gebrattens / grien visch / hering vnd dergleichen / darreichen vnd                      geben müssen / da ist / züfürkomung sollichs über flissigen vnkostens / vnser                      beuelch vnnd meinung / das solchs bei allen Würten / Gastgeben / den gemeinen                      zerstuben / Stubenknechten vnd weinschencken / da man pflegt züzechen /                      gentzlich abgestrickt vnd verbotten / vnd die übertretter / obgemelter gestalt /                      vmb einen kleinen fräuel / onnachleßlich gestrafft werden sollen. Vnd damit in                      dem allem / ferner klag / nachteil vnd schad / fürkomen vnd verhüt / der gemein                      man / auch die Würt / dabeipleiben mögen / vnd vnbillich niemands beschwerdt                      werd. So sollen all vnser Ober vnd vnder Amptleüt / beijren eiden vnd pflichten                      hierinn güt auffmercken haben / vnd wa sie befunden / das die Würt oder auch                      vnderthonen / dem nit geleben wurden / das sie die vngehorsamen / mit einem                      grossen oder kleinen fräuel / oder der gefencknus / straffen sollen / inmassen                      wie hieuor geschribensteet.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[33/0071] kleinen fräuels. Es were dann das etwann Grauen / Herrn / von der Ritterschafft vnd dem Adel / oder andere frembde / treffenliche / ehrliche vnnd ansehenliche man oder frawen / krancke / wanderete oder alte personen / fürfielẽ / die züm fleisch gern ein essen visch / oder hinwider züm vischmal ein essen fleisch auch begern / oder anders haben wellen / den soll sollichs vnabgeschlagen sein / sonst aber in ander weg / gegen dem gemeinen man vnderlassen / vnd bei obernennter straff verhiet werden. Dieweil auch bißanher in den zechen / bei dem gemeinen vnd handtwercks man / gesellen vnd knecht / deßgleichen durch die Paursleüt / so die über feld auff die wochenmärckt / vnd in die Bäder gangen / ein überfluß vnd grosser vnkost auffgewendt worden / in dem das man jhnen zwischen den malzeitten / in den zechen / gebrattens / grien visch / hering vnd dergleichen / darreichen vnd geben müssen / da ist / züfürkomung sollichs über flissigen vnkostens / vnser beuelch vnnd meinung / das solchs bei allen Würten / Gastgeben / den gemeinen zerstuben / Stubenknechten vnd weinschencken / da man pflegt züzechen / gentzlich abgestrickt vnd verbotten / vnd die übertretter / obgemelter gestalt / vmb einen kleinen fräuel / onnachleßlich gestrafft werden sollen. Vnd damit in dem allem / ferner klag / nachteil vnd schad / fürkomen vnd verhüt / der gemein man / auch die Würt / dabeipleiben mögen / vnd vnbillich niemands beschwerdt werd. So sollen all vnser Ober vnd vnder Amptleüt / beijren eiden vnd pflichten hierinn güt auffmercken haben / vnd wa sie befunden / das die Würt oder auch vnderthonen / dem nit geleben wurden / das sie die vngehorsamen / mit einem grossen oder kleinen fräuel / oder der gefencknus / straffen sollen / inmassen wie hieuor geschribensteet.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/71
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/71>, abgerufen am 29.04.2024.