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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Einzelnen.
lassen hat, impliziert für sie die Pflicht, den Amerikaner, der sich
an diesem Verkehr betätigt, nicht schutzlos zu lassen. Und eben
deshalb, weil sein Staat Anspruch auf solche Behandlung hat,
kann auch der Angehörige des Staates im Gebiete des anderen
folgerichtigerweise eine bestimmte Rechtsstellung beanspruchen;
das völkerrechtliche Verhältnis der Staaten untereinander gibt
ihm erst den festen Boden unter die Füße.



So bestätigt sich auch hier, daß der Staat die wesentliche
Voraussetzung der Geltung des Rechtes ist. Alles Recht ist
zwar für die Menschen da. Aber es kann nur Geltung erlangen
in einer staatlich organisierten Gemeinschaft. Und ist die Ge-
meinschaft als Staat organisiert, so ist sie auch die abschließende
Rechtsgemeinschaft der Einzelnen. Über ihr gibt es wohl noch
postuliertes, aber nicht mehr positives, geltendes Recht.

Nur in der organisierten Gemeinschaft kann es geltendes
Recht geben.



Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Einzelnen.
lassen hat, impliziert für sie die Pflicht, den Amerikaner, der sich
an diesem Verkehr betätigt, nicht schutzlos zu lassen. Und eben
deshalb, weil sein Staat Anspruch auf solche Behandlung hat,
kann auch der Angehörige des Staates im Gebiete des anderen
folgerichtigerweise eine bestimmte Rechtsstellung beanspruchen;
das völkerrechtliche Verhältnis der Staaten untereinander gibt
ihm erst den festen Boden unter die Füße.



So bestätigt sich auch hier, daß der Staat die wesentliche
Voraussetzung der Geltung des Rechtes ist. Alles Recht ist
zwar für die Menschen da. Aber es kann nur Geltung erlangen
in einer staatlich organisierten Gemeinschaft. Und ist die Ge-
meinschaft als Staat organisiert, so ist sie auch die abschließende
Rechtsgemeinschaft der Einzelnen. Über ihr gibt es wohl noch
postuliertes, aber nicht mehr positives, geltendes Recht.

Nur in der organisierten Gemeinschaft kann es geltendes
Recht geben.



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[451/0466] Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Einzelnen. lassen hat, impliziert für sie die Pflicht, den Amerikaner, der sich an diesem Verkehr betätigt, nicht schutzlos zu lassen. Und eben deshalb, weil sein Staat Anspruch auf solche Behandlung hat, kann auch der Angehörige des Staates im Gebiete des anderen folgerichtigerweise eine bestimmte Rechtsstellung beanspruchen; das völkerrechtliche Verhältnis der Staaten untereinander gibt ihm erst den festen Boden unter die Füße. So bestätigt sich auch hier, daß der Staat die wesentliche Voraussetzung der Geltung des Rechtes ist. Alles Recht ist zwar für die Menschen da. Aber es kann nur Geltung erlangen in einer staatlich organisierten Gemeinschaft. Und ist die Ge- meinschaft als Staat organisiert, so ist sie auch die abschließende Rechtsgemeinschaft der Einzelnen. Über ihr gibt es wohl noch postuliertes, aber nicht mehr positives, geltendes Recht. Nur in der organisierten Gemeinschaft kann es geltendes Recht geben.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/466>, abgerufen am 30.04.2024.