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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr.

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Die Feine

Trotzdem werden die Femgerichte "immer el" denkwürdiges Stück der deutschen
und namentlich der westfälischen Geschichte sein, zwar kein so ruhmvolles,
wie übertriebne Wertschätzung sie auffaßte, aber auch kein unrühmliches."

Die Sage liebt es, bestehende Verhältnisse an geschichtliche Personen an¬
zuknüpfen, die in dem nimmer müden Vvlksgedüchtnis unvergänglich fortleben.
So nennt sie als Stifter der Feine Karl den Großen und erzählt von Papst
Leo III., den sie phantasievoll zu seinem Bruder macht, er habe das heimliche
Gericht bestätigt, als er zuerst von allen Päpsten deutschen Boden betreten
und im sächsischen Lande mehrere Kirchen geweiht habe.

Allerdings hat das eigentümliche Gerichtsverfahren eine uralte geschichtliche
Grundlage insofern, als einerseits seine Wurzeln in dem altgermanischen Rechte
zu suchen sind, dem Recht der Selbsthilfe des freien Mannes gegen den auf
frischer That ergriffnen Dieb oder Räuber, andrerseits es zum Teil auf
Einrichtungen und Verordnungen des großen Kaisers zurückzuführen ist.

In den ältesten Zeiten unsrer Geschichte haben sich die freien Eingesessenen
der kleinern Abteilungen des Landes, der Hunderte, in bestimmten Fristen,
meist aller acht oder vierzehn Tage, zur gerichtlichen Tagfahrt eingefunden.
Diese alte Ordnung des Gerichtswesens war bei der häufigen Abwesenheit der
waffenfähigen Einwohner auf weiten und langdauernden Kriegszügen und der
Grafen, die an die Stelle der Stammcsherzoge getreten waren, nicht länger
durchführbar. Daher beschränkte Karl der Große die Gerichtstage und setzte
fest, daß in minder wichtigen Rechtssachen nicht mehr alle Freien eines Gaues,
sondern nur bestimmte Personen für die Urteilfindnng, die Schöffen oder
Scabini, dem Gerichte beiwohnen sollten. Sie sowohl als die richterlichen
Unterbeamten wurden von den königlichen Sendboten unter Mitwirkung des
Grafen und des Volks aus der Mitte der Freien gewählt und bildete" bald
einen besondern Stand.

Durch die Verleihung verschieoner Rechte an geistliche und weltliche Macht¬
haber zersplitterte sich mit der Zeit die Gerichtsbarkeit der Grafen. Zu Ende
des zwölften Jahrhunderts gab es besondre Gerichte für die Freien uuter den
"Freigrafen" und besondre uuter den "Gaugrafen." Die Beisitzer der Frei-
grafen hießen "Freischöffen," das Gericht wurde "Freistuhl." ° der einzelne
Gerichtsbezirk "Freigrafschaft" genannt. Allmühlich gingen die Freigrafschaften
unter, vielfach verschmolzen sie sich auch mit den Gangrafschaften.' Nirgends
aber erhielten sie sich so sehr in ihrer ursprünglichen Bedeutung wie iii dem
abgeschlossenen Westfalen.

Dort bildete sich die fürstliche Landeshoheit langsamer aus als anderwärts.
Dort erhielten sich die freien Grundbesitzer länger als sonstwo in ihren Rechten,
bewahrten die alte Freiheit, die freie Gemeindeverfassung, ihre Unmittelbarkeit
nnter Kaiser und Reich; dort blieb, "eine kostbare Erbschaft früherer Zeiten,
der Königsbann, d. h. das dem König allein zustehende Recht, den Grafen die
Grafschaft zu verleihen, in einer zwar abgewandelten, aber doch alten Gestalt
lebendig"; dort "fuhr man fort, in alter Weise, in den hergebrachten Formen
an den gewohnten Malstätten die Freien zum Gericht zu versammeln."

Ihre eigentliche Bedeutung aber erlangten die Volksgerichte der "roten
Erde" erst unter dem zersetzenden Einfluß des Faustrechts und jener anarchischen
Zustünde, die, mit dem traurigen Ausgange des ruhmvollen Hohenstaufen-
Heschlechts beginnend, fast das ganze dreizehnte und Vierzehnte Jahrhundert
hindurch im deutschen Vaterlande geherrscht haben. Damals verschaffte sich


Die Feine

Trotzdem werden die Femgerichte „immer el» denkwürdiges Stück der deutschen
und namentlich der westfälischen Geschichte sein, zwar kein so ruhmvolles,
wie übertriebne Wertschätzung sie auffaßte, aber auch kein unrühmliches."

Die Sage liebt es, bestehende Verhältnisse an geschichtliche Personen an¬
zuknüpfen, die in dem nimmer müden Vvlksgedüchtnis unvergänglich fortleben.
So nennt sie als Stifter der Feine Karl den Großen und erzählt von Papst
Leo III., den sie phantasievoll zu seinem Bruder macht, er habe das heimliche
Gericht bestätigt, als er zuerst von allen Päpsten deutschen Boden betreten
und im sächsischen Lande mehrere Kirchen geweiht habe.

Allerdings hat das eigentümliche Gerichtsverfahren eine uralte geschichtliche
Grundlage insofern, als einerseits seine Wurzeln in dem altgermanischen Rechte
zu suchen sind, dem Recht der Selbsthilfe des freien Mannes gegen den auf
frischer That ergriffnen Dieb oder Räuber, andrerseits es zum Teil auf
Einrichtungen und Verordnungen des großen Kaisers zurückzuführen ist.

In den ältesten Zeiten unsrer Geschichte haben sich die freien Eingesessenen
der kleinern Abteilungen des Landes, der Hunderte, in bestimmten Fristen,
meist aller acht oder vierzehn Tage, zur gerichtlichen Tagfahrt eingefunden.
Diese alte Ordnung des Gerichtswesens war bei der häufigen Abwesenheit der
waffenfähigen Einwohner auf weiten und langdauernden Kriegszügen und der
Grafen, die an die Stelle der Stammcsherzoge getreten waren, nicht länger
durchführbar. Daher beschränkte Karl der Große die Gerichtstage und setzte
fest, daß in minder wichtigen Rechtssachen nicht mehr alle Freien eines Gaues,
sondern nur bestimmte Personen für die Urteilfindnng, die Schöffen oder
Scabini, dem Gerichte beiwohnen sollten. Sie sowohl als die richterlichen
Unterbeamten wurden von den königlichen Sendboten unter Mitwirkung des
Grafen und des Volks aus der Mitte der Freien gewählt und bildete» bald
einen besondern Stand.

Durch die Verleihung verschieoner Rechte an geistliche und weltliche Macht¬
haber zersplitterte sich mit der Zeit die Gerichtsbarkeit der Grafen. Zu Ende
des zwölften Jahrhunderts gab es besondre Gerichte für die Freien uuter den
„Freigrafen" und besondre uuter den „Gaugrafen." Die Beisitzer der Frei-
grafen hießen „Freischöffen," das Gericht wurde „Freistuhl." ° der einzelne
Gerichtsbezirk „Freigrafschaft" genannt. Allmühlich gingen die Freigrafschaften
unter, vielfach verschmolzen sie sich auch mit den Gangrafschaften.' Nirgends
aber erhielten sie sich so sehr in ihrer ursprünglichen Bedeutung wie iii dem
abgeschlossenen Westfalen.

Dort bildete sich die fürstliche Landeshoheit langsamer aus als anderwärts.
Dort erhielten sich die freien Grundbesitzer länger als sonstwo in ihren Rechten,
bewahrten die alte Freiheit, die freie Gemeindeverfassung, ihre Unmittelbarkeit
nnter Kaiser und Reich; dort blieb, „eine kostbare Erbschaft früherer Zeiten,
der Königsbann, d. h. das dem König allein zustehende Recht, den Grafen die
Grafschaft zu verleihen, in einer zwar abgewandelten, aber doch alten Gestalt
lebendig"; dort „fuhr man fort, in alter Weise, in den hergebrachten Formen
an den gewohnten Malstätten die Freien zum Gericht zu versammeln."

Ihre eigentliche Bedeutung aber erlangten die Volksgerichte der „roten
Erde" erst unter dem zersetzenden Einfluß des Faustrechts und jener anarchischen
Zustünde, die, mit dem traurigen Ausgange des ruhmvollen Hohenstaufen-
Heschlechts beginnend, fast das ganze dreizehnte und Vierzehnte Jahrhundert
hindurch im deutschen Vaterlande geherrscht haben. Damals verschaffte sich


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[0363] Die Feine Trotzdem werden die Femgerichte „immer el» denkwürdiges Stück der deutschen und namentlich der westfälischen Geschichte sein, zwar kein so ruhmvolles, wie übertriebne Wertschätzung sie auffaßte, aber auch kein unrühmliches." Die Sage liebt es, bestehende Verhältnisse an geschichtliche Personen an¬ zuknüpfen, die in dem nimmer müden Vvlksgedüchtnis unvergänglich fortleben. So nennt sie als Stifter der Feine Karl den Großen und erzählt von Papst Leo III., den sie phantasievoll zu seinem Bruder macht, er habe das heimliche Gericht bestätigt, als er zuerst von allen Päpsten deutschen Boden betreten und im sächsischen Lande mehrere Kirchen geweiht habe. Allerdings hat das eigentümliche Gerichtsverfahren eine uralte geschichtliche Grundlage insofern, als einerseits seine Wurzeln in dem altgermanischen Rechte zu suchen sind, dem Recht der Selbsthilfe des freien Mannes gegen den auf frischer That ergriffnen Dieb oder Räuber, andrerseits es zum Teil auf Einrichtungen und Verordnungen des großen Kaisers zurückzuführen ist. In den ältesten Zeiten unsrer Geschichte haben sich die freien Eingesessenen der kleinern Abteilungen des Landes, der Hunderte, in bestimmten Fristen, meist aller acht oder vierzehn Tage, zur gerichtlichen Tagfahrt eingefunden. Diese alte Ordnung des Gerichtswesens war bei der häufigen Abwesenheit der waffenfähigen Einwohner auf weiten und langdauernden Kriegszügen und der Grafen, die an die Stelle der Stammcsherzoge getreten waren, nicht länger durchführbar. Daher beschränkte Karl der Große die Gerichtstage und setzte fest, daß in minder wichtigen Rechtssachen nicht mehr alle Freien eines Gaues, sondern nur bestimmte Personen für die Urteilfindnng, die Schöffen oder Scabini, dem Gerichte beiwohnen sollten. Sie sowohl als die richterlichen Unterbeamten wurden von den königlichen Sendboten unter Mitwirkung des Grafen und des Volks aus der Mitte der Freien gewählt und bildete» bald einen besondern Stand. Durch die Verleihung verschieoner Rechte an geistliche und weltliche Macht¬ haber zersplitterte sich mit der Zeit die Gerichtsbarkeit der Grafen. Zu Ende des zwölften Jahrhunderts gab es besondre Gerichte für die Freien uuter den „Freigrafen" und besondre uuter den „Gaugrafen." Die Beisitzer der Frei- grafen hießen „Freischöffen," das Gericht wurde „Freistuhl." ° der einzelne Gerichtsbezirk „Freigrafschaft" genannt. Allmühlich gingen die Freigrafschaften unter, vielfach verschmolzen sie sich auch mit den Gangrafschaften.' Nirgends aber erhielten sie sich so sehr in ihrer ursprünglichen Bedeutung wie iii dem abgeschlossenen Westfalen. Dort bildete sich die fürstliche Landeshoheit langsamer aus als anderwärts. Dort erhielten sich die freien Grundbesitzer länger als sonstwo in ihren Rechten, bewahrten die alte Freiheit, die freie Gemeindeverfassung, ihre Unmittelbarkeit nnter Kaiser und Reich; dort blieb, „eine kostbare Erbschaft früherer Zeiten, der Königsbann, d. h. das dem König allein zustehende Recht, den Grafen die Grafschaft zu verleihen, in einer zwar abgewandelten, aber doch alten Gestalt lebendig"; dort „fuhr man fort, in alter Weise, in den hergebrachten Formen an den gewohnten Malstätten die Freien zum Gericht zu versammeln." Ihre eigentliche Bedeutung aber erlangten die Volksgerichte der „roten Erde" erst unter dem zersetzenden Einfluß des Faustrechts und jener anarchischen Zustünde, die, mit dem traurigen Ausgange des ruhmvollen Hohenstaufen- Heschlechts beginnend, fast das ganze dreizehnte und Vierzehnte Jahrhundert hindurch im deutschen Vaterlande geherrscht haben. Damals verschaffte sich

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224245/363>, abgerufen am 01.11.2024.