Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.Das Miquelsche Ginkommensteuergesetz im Jcchre ^9^2 diese Frage müsse mit den einzelnen Versicherungsanstalten verhandelt werden, Scharfe Kritik wird dann noch geübt an der Begünstigung der Bau¬ Das Miquelsche Ginkommensteuergesetz im Jahre (Schluß) le neuen preußischen Verwaltungsgesetze haben dem Regierungs¬ Das Miquelsche Ginkommensteuergesetz im Jcchre ^9^2 diese Frage müsse mit den einzelnen Versicherungsanstalten verhandelt werden, Scharfe Kritik wird dann noch geübt an der Begünstigung der Bau¬ Das Miquelsche Ginkommensteuergesetz im Jahre (Schluß) le neuen preußischen Verwaltungsgesetze haben dem Regierungs¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0654" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/240210"/> <fw type="header" place="top"> Das Miquelsche Ginkommensteuergesetz im Jcchre ^9^2</fw><lb/> <p xml:id="ID_3530" prev="#ID_3529"> diese Frage müsse mit den einzelnen Versicherungsanstalten verhandelt werden,<lb/> die übrigens in der Gewährung von Darlehn auf Hypotheken innerhalb der<lb/> mündelsichern Grenze und zum üblichen Zinsfuß durch keine gesetzliche Vor¬<lb/> schrift beschränkt seien. Die Hausbesitzer sahen darin die Bejahung ihrer<lb/> Frage, und eine Allzahl von ihnen wandte sich an die Versicherungsanstalten<lb/> ihres Bezirks. Alle diese Gesuche wurden abgelehnt. Grävell druckt eine Reihe<lb/> solcher Bescheide ab und erklärt sie für umso ungerechter, als ein nicht un¬<lb/> bedeutender Teil der Vcrsicherungsgelder aus der Tasche von Hausbesitzern<lb/> stamme.</p><lb/> <p xml:id="ID_3531"> Scharfe Kritik wird dann noch geübt an der Begünstigung der Bau¬<lb/> genossenschaften dnrch die Kommunen und an den beiden Erlassen der preu¬<lb/> ßischen Minister für Handel und Gewerbe, des Kultus, des Innern und der<lb/> Landwirtschaft vom 19. Mürz 1901, die den Gemeinden und den Behörden<lb/> solche Begünstigung zur Pflicht machen. Grävell zählt vierzehn Begünstigungen<lb/> auf, die scholl vor diesen Erlassen den Baugenossenschaften gewährt worden<lb/> seien. 1. Bardarlehen unter günstigen Bedingungen. 2. Beteiligung durch<lb/> Anteilscheine oder Aktien. 3. Kapital- oder Zinsgarantie. 4. Schenkung von<lb/> Bauland. 5. Ermäßigung des Baulandpreises und Stundung der Zahlung.<lb/> 6. Erlaß der Straßenbau- lind Kanalisationskosten. 7. Erleichterung der Bau¬<lb/> vorschriften. 8. Übernahme der ersten Einrichtungskosten. 9. Erlaß der Umsatz¬<lb/> steuer. 10. Besorgung der schriftlichen Arbeiten, der Zeichnungen und der<lb/> Bauaufsicht. 11. Erlaß der Bausporteln. 12. Verzinsung der Einlagen der<lb/> Genossen durch die Sparkasse, 13. Verzicht auf Zinsen. 14. Ermäßigung des<lb/> Wasserpreises.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Das Miquelsche Ginkommensteuergesetz im Jahre<lb/> (Schluß) </head><lb/> <p xml:id="ID_3532" next="#ID_3533"> le neuen preußischen Verwaltungsgesetze haben dem Regierungs¬<lb/> präsidenten weitgehende Rechte verliehen. Einst Vorsitzender und<lb/> gewissermaßen mitratendcs Mitglied der Abteilungen nimmt er<lb/> gegenwärtig, wenn nicht gesetzlich, doch tatsächlich fast die Stellung<lb/> einer über den Abteilungen stehenden Instanz ein. Wohl haben<lb/> Schul- und Finanzabteilung die kollegialische Verfassung behalten. Doch<lb/> die Form ist brüchig geworden. Die Bearbeitung der Geschäfte in der Präsidial¬<lb/> abteilung, die eigentlich keine Abteilung ist, da hier allein der Wille des<lb/> Präsidenten gilt, hat nach lind nach anf die Erledigung der Geschäfte in<lb/> den beiden andern, den eigentlichen Abteilungen, eingewirkt. Es trifft nicht<lb/> allgemein zu, Ausnahmen kommen vor; in der Regel aber werden Abteilungs-<lb/> sachen, die dem Präsidenten am Herzen liegen, nicht durch Beschluß, sondern<lb/> durch das Dreiblatt: Präsident, Dirigent und Dezernent entschieden. Sitzungen<lb/> der Finanzabteilungen sollen bei vielen Regierungen selten abgehalten werden.<lb/> Forst- und Dvmänenangelegeilheiten, bei denen das Interesse des Präsidenten</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0654]
Das Miquelsche Ginkommensteuergesetz im Jcchre ^9^2
diese Frage müsse mit den einzelnen Versicherungsanstalten verhandelt werden,
die übrigens in der Gewährung von Darlehn auf Hypotheken innerhalb der
mündelsichern Grenze und zum üblichen Zinsfuß durch keine gesetzliche Vor¬
schrift beschränkt seien. Die Hausbesitzer sahen darin die Bejahung ihrer
Frage, und eine Allzahl von ihnen wandte sich an die Versicherungsanstalten
ihres Bezirks. Alle diese Gesuche wurden abgelehnt. Grävell druckt eine Reihe
solcher Bescheide ab und erklärt sie für umso ungerechter, als ein nicht un¬
bedeutender Teil der Vcrsicherungsgelder aus der Tasche von Hausbesitzern
stamme.
Scharfe Kritik wird dann noch geübt an der Begünstigung der Bau¬
genossenschaften dnrch die Kommunen und an den beiden Erlassen der preu¬
ßischen Minister für Handel und Gewerbe, des Kultus, des Innern und der
Landwirtschaft vom 19. Mürz 1901, die den Gemeinden und den Behörden
solche Begünstigung zur Pflicht machen. Grävell zählt vierzehn Begünstigungen
auf, die scholl vor diesen Erlassen den Baugenossenschaften gewährt worden
seien. 1. Bardarlehen unter günstigen Bedingungen. 2. Beteiligung durch
Anteilscheine oder Aktien. 3. Kapital- oder Zinsgarantie. 4. Schenkung von
Bauland. 5. Ermäßigung des Baulandpreises und Stundung der Zahlung.
6. Erlaß der Straßenbau- lind Kanalisationskosten. 7. Erleichterung der Bau¬
vorschriften. 8. Übernahme der ersten Einrichtungskosten. 9. Erlaß der Umsatz¬
steuer. 10. Besorgung der schriftlichen Arbeiten, der Zeichnungen und der
Bauaufsicht. 11. Erlaß der Bausporteln. 12. Verzinsung der Einlagen der
Genossen durch die Sparkasse, 13. Verzicht auf Zinsen. 14. Ermäßigung des
Wasserpreises.
Das Miquelsche Ginkommensteuergesetz im Jahre
(Schluß)
le neuen preußischen Verwaltungsgesetze haben dem Regierungs¬
präsidenten weitgehende Rechte verliehen. Einst Vorsitzender und
gewissermaßen mitratendcs Mitglied der Abteilungen nimmt er
gegenwärtig, wenn nicht gesetzlich, doch tatsächlich fast die Stellung
einer über den Abteilungen stehenden Instanz ein. Wohl haben
Schul- und Finanzabteilung die kollegialische Verfassung behalten. Doch
die Form ist brüchig geworden. Die Bearbeitung der Geschäfte in der Präsidial¬
abteilung, die eigentlich keine Abteilung ist, da hier allein der Wille des
Präsidenten gilt, hat nach lind nach anf die Erledigung der Geschäfte in
den beiden andern, den eigentlichen Abteilungen, eingewirkt. Es trifft nicht
allgemein zu, Ausnahmen kommen vor; in der Regel aber werden Abteilungs-
sachen, die dem Präsidenten am Herzen liegen, nicht durch Beschluß, sondern
durch das Dreiblatt: Präsident, Dirigent und Dezernent entschieden. Sitzungen
der Finanzabteilungen sollen bei vielen Regierungen selten abgehalten werden.
Forst- und Dvmänenangelegeilheiten, bei denen das Interesse des Präsidenten
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