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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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troactis Wissenschafft tragen, wie und auf was Masse gegen dergleichen Instanz die Evangelischen Stände sich nun fast bey 100. Jahren geschützet, also haben wir dennoch Euer Liebden beschehenem Ansinnen gebührende Satisfaction zu thun, nicht umhin vermocht, deroselben hierdurch zu erkennen zu geben, daß wenn von der Römischen Käyserlichen Majestät auch an uns, wegen Annehmung des neuen Calenders, etwas kommen möchte, wir in dieser puren civil- und politischen Sache, ohne vorgehenden allgemeinen Reichs-Schluß, in unsern Landen etwas vorzunehmen Bedencken tragen würden, zumahln da diese Materie auf Seiner Käyserlichen Majestät allergnädigsten Befehl in Anno 1664. allbereits per Decretum in die Reichs-Collegia gebracht, auch daselbst ventilirt worden, und annoch zu hoffen stehet, daß, wenn man auf deroselben anderweite allergnädigste Verfügung, die Sache hin und wiederum vernehmen solte, durch eine beständige und richtige Einrichtung des Calenders ohne Zweifel ein allgemeiner Schluß getroffen, und hernach von Chur-Fürsten und Ständen unweigerlich zu Werck gerichtet, mithin auch die bisherige Hindernissen bey Administrirung der Justiz und denen Commercien wohl und glücklich aufgehoben werden würden etc, Datum Halle, den 25. Julii, Anno 1676.

XLV.
Schreiben Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen, an die Herren, Johann Ernsten, Johann Georgen und Bernharden, Hertzoge zu Sachsen, die nahmentliche Unterschreibung der zwischen Chur-Mäyntz und Sachsen, dem Bischoffe zu Bamberg, und Fürst-

troactis Wissenschafft tragen, wie und auf was Masse gegen dergleichen Instanz die Evangelischen Stände sich nun fast bey 100. Jahren geschützet, also haben wir dennoch Euer Liebden beschehenem Ansinnen gebührende Satisfaction zu thun, nicht umhin vermocht, deroselben hierdurch zu erkennen zu geben, daß wenn von der Römischen Käyserlichen Majestät auch an uns, wegen Annehmung des neuen Calenders, etwas kommen möchte, wir in dieser puren civil- und politischen Sache, ohne vorgehenden allgemeinen Reichs-Schluß, in unsern Landen etwas vorzunehmen Bedencken tragen würden, zumahln da diese Materie auf Seiner Käyserlichen Majestät allergnädigsten Befehl in Anno 1664. allbereits per Decretum in die Reichs-Collegia gebracht, auch daselbst ventilirt worden, und annoch zu hoffen stehet, daß, wenn man auf deroselben anderweite allergnädigste Verfügung, die Sache hin und wiederum vernehmen solte, durch eine beständige und richtige Einrichtung des Calenders ohne Zweifel ein allgemeiner Schluß getroffen, und hernach von Chur-Fürsten und Ständen unweigerlich zu Werck gerichtet, mithin auch die bisherige Hindernissen bey Administrirung der Justiz und denen Commercien wohl und glücklich aufgehoben werden würden etc, Datum Halle, den 25. Julii, Anno 1676.

XLV.
Schreiben Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen, an die Herren, Johann Ernsten, Johann Georgen und Bernharden, Hertzoge zu Sachsen, die nahmentliche Unterschreibung der zwischen Chur-Mäyntz und Sachsen, dem Bischoffe zu Bamberg, und Fürst-
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                     wegen Annehmung des neuen Calenders, etwas kommen möchte, wir in dieser puren
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[109/0145] troactis Wissenschafft tragen, wie und auf was Masse gegen dergleichen Instanz die Evangelischen Stände sich nun fast bey 100. Jahren geschützet, also haben wir dennoch Euer Liebden beschehenem Ansinnen gebührende Satisfaction zu thun, nicht umhin vermocht, deroselben hierdurch zu erkennen zu geben, daß wenn von der Römischen Käyserlichen Majestät auch an uns, wegen Annehmung des neuen Calenders, etwas kommen möchte, wir in dieser puren civil- und politischen Sache, ohne vorgehenden allgemeinen Reichs-Schluß, in unsern Landen etwas vorzunehmen Bedencken tragen würden, zumahln da diese Materie auf Seiner Käyserlichen Majestät allergnädigsten Befehl in Anno 1664. allbereits per Decretum in die Reichs-Collegia gebracht, auch daselbst ventilirt worden, und annoch zu hoffen stehet, daß, wenn man auf deroselben anderweite allergnädigste Verfügung, die Sache hin und wiederum vernehmen solte, durch eine beständige und richtige Einrichtung des Calenders ohne Zweifel ein allgemeiner Schluß getroffen, und hernach von Chur-Fürsten und Ständen unweigerlich zu Werck gerichtet, mithin auch die bisherige Hindernissen bey Administrirung der Justiz und denen Commercien wohl und glücklich aufgehoben werden würden etc, Datum Halle, den 25. Julii, Anno 1676. XLV. Schreiben Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen, an die Herren, Johann Ernsten, Johann Georgen und Bernharden, Hertzoge zu Sachsen, die nahmentliche Unterschreibung der zwischen Chur-Mäyntz und Sachsen, dem Bischoffe zu Bamberg, und Fürst-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/145>, abgerufen am 30.04.2024.