§. 3. Aus Jtalien und Franckreich sind die Ma- squeraden in andere Europäische Provintzen ge- drungen, und werden daselbst so lange beliebet/ als friedliche und ruhige Zeiten in den Ländern sind, oder als keine sonderlichen Excesse dabey vorge- hen, oder die Geistlichkeit, wenn sie bey Hofe in be- sondern Ansehen steht, und ihre Vorstellungen Ingreß finden, nicht allzusehr darwider eifert. Bey diesen Fällen aber, und wenn sich die Um- stände verändern, werden sie entweder verbothen, oder doch eingeschränckt. Als anno 1724 der Bi- schoff zu Londen mehr als einmahl mit grossen Ei- fer wider die Masqueraden predigte, so würckte die- ses so viel, daß sie die Fasten-Zeit über verbothen wurden. Als man sie aber nach Ostern wieder erlaubte, so gab dieses einen Bösewicht Gelegen- heit zu einer sehr spöttischen Schrifft, die er den Bischoff zu Londen in das Hauß schickte. S. Ein- leitung zur neuesten Historie der Welt. II. Theil. p. 224. Jn Coppenhagen ergieng ebenfalls ein scharff Königlich Verboth wider die Masqueraden/ weil die Herren Geistlichen von den Cantzeln sich sehr hart dawider hatten hören lassen, es stand aber dabey, daß dieses Verboth sich im geringsten nicht auf die Königlichen hohen Ministres oder andere Vornehmen extendiren solte.
§. 4. Die Carnevals und Redouten sind an den Teutschen Höfen nicht zu einer gleichen Zeit einge- führt worden. Sie sind an einen Hofe länger Mode gewesen, als an den andern, an manchen sind
sie
IV. Theil. VII. Capitul.
§. 3. Aus Jtalien und Franckreich ſind die Ma- ſqueraden in andere Europaͤiſche Provintzen ge- drungen, und werden daſelbſt ſo lange beliebet/ als friedliche und ruhige Zeiten in den Laͤndern ſind, oder als keine ſonderlichen Exceſſe dabey vorge- hen, oder die Geiſtlichkeit, wenn ſie bey Hofe in be- ſondern Anſehen ſteht, und ihre Vorſtellungen Ingreß finden, nicht allzuſehr darwider eifert. Bey dieſen Faͤllen aber, und wenn ſich die Um- ſtaͤnde veraͤndern, werden ſie entweder verbothen, oder doch eingeſchraͤnckt. Als anno 1724 der Bi- ſchoff zu Londen mehr als einmahl mit groſſen Ei- fer wider die Maſqueraden predigte, ſo wuͤrckte die- ſes ſo viel, daß ſie die Faſten-Zeit uͤber verbothen wurden. Als man ſie aber nach Oſtern wieder erlaubte, ſo gab dieſes einen Boͤſewicht Gelegen- heit zu einer ſehr ſpoͤttiſchen Schrifft, die er den Biſchoff zu Londen in das Hauß ſchickte. S. Ein- leitung zur neueſten Hiſtorie der Welt. II. Theil. p. 224. Jn Coppenhagen ergieng ebenfalls ein ſcharff Koͤniglich Verboth wider die Maſqueraden/ weil die Herren Geiſtlichen von den Cantzeln ſich ſehr hart dawider hatten hoͤren laſſen, es ſtand aber dabey, daß dieſes Verboth ſich im geringſten nicht auf die Koͤniglichen hohen Miniſtres oder andere Vornehmen extendiren ſolte.
§. 4. Die Carnevals und Redouten ſind an den Teutſchen Hoͤfen nicht zu einer gleichen Zeit einge- fuͤhrt worden. Sie ſind an einen Hofe laͤnger Mode geweſen, als an den andern, an manchen ſind
ſie
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IV. Theil. VII. Capitul.
§. 3. Aus Jtalien und Franckreich ſind die Ma-
ſqueraden in andere Europaͤiſche Provintzen ge-
drungen, und werden daſelbſt ſo lange beliebet/ als
friedliche und ruhige Zeiten in den Laͤndern ſind,
oder als keine ſonderlichen Exceſſe dabey vorge-
hen, oder die Geiſtlichkeit, wenn ſie bey Hofe in be-
ſondern Anſehen ſteht, und ihre Vorſtellungen
Ingreß finden, nicht allzuſehr darwider eifert.
Bey dieſen Faͤllen aber, und wenn ſich die Um-
ſtaͤnde veraͤndern, werden ſie entweder verbothen,
oder doch eingeſchraͤnckt. Als anno 1724 der Bi-
ſchoff zu Londen mehr als einmahl mit groſſen Ei-
fer wider die Maſqueraden predigte, ſo wuͤrckte die-
ſes ſo viel, daß ſie die Faſten-Zeit uͤber verbothen
wurden. Als man ſie aber nach Oſtern wieder
erlaubte, ſo gab dieſes einen Boͤſewicht Gelegen-
heit zu einer ſehr ſpoͤttiſchen Schrifft, die er den
Biſchoff zu Londen in das Hauß ſchickte. S. Ein-
leitung zur neueſten Hiſtorie der Welt. II. Theil.
p. 224. Jn Coppenhagen ergieng ebenfalls ein
ſcharff Koͤniglich Verboth wider die Maſqueraden/
weil die Herren Geiſtlichen von den Cantzeln ſich
ſehr hart dawider hatten hoͤren laſſen, es ſtand aber
dabey, daß dieſes Verboth ſich im geringſten nicht
auf die Koͤniglichen hohen Miniſtres oder andere
Vornehmen extendiren ſolte.
§. 4. Die Carnevals und Redouten ſind an den
Teutſchen Hoͤfen nicht zu einer gleichen Zeit einge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 818. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/842>, abgerufen am 01.11.2024.
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