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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 260. Wirkung der L. C. -- Einleitung.
angeführte Senatsschluß nahm ihn in sich auf, und trug
zur Ausbildung desselben bei. Es war also sehr natürlich,
daß die gleichzeitigen und späteren Schriftsteller dieses Ge-
setz, vielleicht das ausführlichste über den ganzen Gegen-
stand, zum Anhaltspunkt ihrer eigenen Ausführungen
wählten, ohne damit sagen zu wollen, daß jener Grund-
satz erst durch jenes Gesetz neu eingeführt worden sey und
vor demselben gar nicht gegolten habe (h).

IV. Der aufgestellte Grundsatz läßt sich in zwei Haupt-
regeln auflösen.

Es kann geschehen, daß die juristischen Bedingungen
der Verurtheilung zur Zeit der L. C. vorhanden sind,
während der Dauer des Rechtsstreits aber verschwinden.
Der Grundsatz führt dahin, daß nun die Verurtheilung
dennoch erfolgen muß.

Es kann ferner geschehen, daß die Verurtheilung zwar
auch noch späterhin erfolgt, aber dem Kläger weniger Vor-
theile verschafft, als er jetzt haben würde, wenn sie schon
zur Zeit der L. C. erfolgt wäre. Der Grundsatz führt
nun dahin, der Verurtheilung einen solchen Umfang zu
geben, daß dadurch diese Differenz ausgeglichen wird.

Die erste Regel soll durch künstliche Reduction auf den
Zeitpunkt der L. C. die Verurtheilung selbst sichern,

(h) So ist zu verstehen die
Stelle des Paulus in L. 40 pr.
de her. pet.
(5. 3). "Illud quoque,
quod in oratione D. Hadriani
est,
ut post acceptum judicium
id actori praestetur, quod ha-
biturus esset, si eo tempore,
quo petit, restituta esset here-
ditas, interdum durum est."

§. 260. Wirkung der L. C. — Einleitung.
angeführte Senatsſchluß nahm ihn in ſich auf, und trug
zur Ausbildung deſſelben bei. Es war alſo ſehr natürlich,
daß die gleichzeitigen und ſpäteren Schriftſteller dieſes Ge-
ſetz, vielleicht das ausführlichſte über den ganzen Gegen-
ſtand, zum Anhaltspunkt ihrer eigenen Ausführungen
wählten, ohne damit ſagen zu wollen, daß jener Grund-
ſatz erſt durch jenes Geſetz neu eingeführt worden ſey und
vor demſelben gar nicht gegolten habe (h).

IV. Der aufgeſtellte Grundſatz läßt ſich in zwei Haupt-
regeln auflöſen.

Es kann geſchehen, daß die juriſtiſchen Bedingungen
der Verurtheilung zur Zeit der L. C. vorhanden ſind,
während der Dauer des Rechtsſtreits aber verſchwinden.
Der Grundſatz führt dahin, daß nun die Verurtheilung
dennoch erfolgen muß.

Es kann ferner geſchehen, daß die Verurtheilung zwar
auch noch ſpäterhin erfolgt, aber dem Kläger weniger Vor-
theile verſchafft, als er jetzt haben würde, wenn ſie ſchon
zur Zeit der L. C. erfolgt wäre. Der Grundſatz führt
nun dahin, der Verurtheilung einen ſolchen Umfang zu
geben, daß dadurch dieſe Differenz ausgeglichen wird.

Die erſte Regel ſoll durch künſtliche Reduction auf den
Zeitpunkt der L. C. die Verurtheilung ſelbſt ſichern,

(h) So iſt zu verſtehen die
Stelle des Paulus in L. 40 pr.
de her. pet.
(5. 3). „Illud quoque,
quod in oratione D. Hadriani
est,
ut post acceptum judicium
id actori praestetur, quod ha-
biturus esset, si eo tempore,
quo petit, restituta esset here-
ditas, interdum durum est.“
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[53/0071] §. 260. Wirkung der L. C. — Einleitung. angeführte Senatsſchluß nahm ihn in ſich auf, und trug zur Ausbildung deſſelben bei. Es war alſo ſehr natürlich, daß die gleichzeitigen und ſpäteren Schriftſteller dieſes Ge- ſetz, vielleicht das ausführlichſte über den ganzen Gegen- ſtand, zum Anhaltspunkt ihrer eigenen Ausführungen wählten, ohne damit ſagen zu wollen, daß jener Grund- ſatz erſt durch jenes Geſetz neu eingeführt worden ſey und vor demſelben gar nicht gegolten habe (h). IV. Der aufgeſtellte Grundſatz läßt ſich in zwei Haupt- regeln auflöſen. Es kann geſchehen, daß die juriſtiſchen Bedingungen der Verurtheilung zur Zeit der L. C. vorhanden ſind, während der Dauer des Rechtsſtreits aber verſchwinden. Der Grundſatz führt dahin, daß nun die Verurtheilung dennoch erfolgen muß. Es kann ferner geſchehen, daß die Verurtheilung zwar auch noch ſpäterhin erfolgt, aber dem Kläger weniger Vor- theile verſchafft, als er jetzt haben würde, wenn ſie ſchon zur Zeit der L. C. erfolgt wäre. Der Grundſatz führt nun dahin, der Verurtheilung einen ſolchen Umfang zu geben, daß dadurch dieſe Differenz ausgeglichen wird. Die erſte Regel ſoll durch künſtliche Reduction auf den Zeitpunkt der L. C. die Verurtheilung ſelbſt ſichern, (h) So iſt zu verſtehen die Stelle des Paulus in L. 40 pr. de her. pet. (5. 3). „Illud quoque, quod in oratione D. Hadriani est, ut post acceptum judicium id actori praestetur, quod ha- biturus esset, si eo tempore, quo petit, restituta esset here- ditas, interdum durum est.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/71>, abgerufen am 30.04.2024.