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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Beilage XIX.
gegenwärtige Abhandlung zu rechtfertigen. Diese falsche
Ansichten stehen insgesammt in Verbindung mit der Lehre
von der Publicianischen Klage.

Man muß zunächst fragen, warum hier der vorige
Eigenthümer überhaupt die Publicianische Klage anstellt
nach der Angabe des Papinian, warum nicht die wahre
Eigenthumsklage, die er ja durch Restitution wieder erlangen
kann?

Viele werden darauf antworten, weil gerade für den
Fall einer solchen Restitution eine besondere Klage aufge-
stellt ist, genannt publiciana actio, verschieden von der
gleichnamigen Klage des b. f. possessor, aber auf ähn-
lichen Gründen der Billigkeit beruhend. -- Diese irrige
Meinung ist schon oben (§. 329) ausführlich widerlegt
worden; es giebt nur Eine publiciana actio, die des
b. f. possessor, von welcher der zweite Titel im sechsten
Buch der Digesten handelt, und von dieser muß daher auch
in unsrer Stelle die Rede seyn.

Eine befriedigende Antwort würde aus der einfachen
und natürlichen Voraussetzung hervorgehen, daß wohl der
Sklavenhändler, der hier als Kläger auftreten will, die
Sklaven in der Provinz, von Peregrinen, gekauft, und zu
der Zeit, in welcher er den Besitz durch den Verkauf der
Erben verlor, noch nicht ein volles Jahr besessen hatte.
Dann hatte er noch niemals wahres Eigenthum gehabt,
und es konnte ihm auch nicht durch Restitution eine Eigen-
thumsklage wieder verschafft werden. Dann hatte er über-

Beilage XIX.
gegenwärtige Abhandlung zu rechtfertigen. Dieſe falſche
Anſichten ſtehen insgeſammt in Verbindung mit der Lehre
von der Publicianiſchen Klage.

Man muß zunächſt fragen, warum hier der vorige
Eigenthümer überhaupt die Publicianiſche Klage anſtellt
nach der Angabe des Papinian, warum nicht die wahre
Eigenthumsklage, die er ja durch Reſtitution wieder erlangen
kann?

Viele werden darauf antworten, weil gerade für den
Fall einer ſolchen Reſtitution eine beſondere Klage aufge-
ſtellt iſt, genannt publiciana actio, verſchieden von der
gleichnamigen Klage des b. f. possessor, aber auf ähn-
lichen Gründen der Billigkeit beruhend. — Dieſe irrige
Meinung iſt ſchon oben (§. 329) ausführlich widerlegt
worden; es giebt nur Eine publiciana actio, die des
b. f. possessor, von welcher der zweite Titel im ſechsten
Buch der Digeſten handelt, und von dieſer muß daher auch
in unſrer Stelle die Rede ſeyn.

Eine befriedigende Antwort würde aus der einfachen
und natürlichen Vorausſetzung hervorgehen, daß wohl der
Sklavenhändler, der hier als Kläger auftreten will, die
Sklaven in der Provinz, von Peregrinen, gekauft, und zu
der Zeit, in welcher er den Beſitz durch den Verkauf der
Erben verlor, noch nicht ein volles Jahr beſeſſen hatte.
Dann hatte er noch niemals wahres Eigenthum gehabt,
und es konnte ihm auch nicht durch Reſtitution eine Eigen-
thumsklage wieder verſchafft werden. Dann hatte er über-

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[304/0326] Beilage XIX. gegenwärtige Abhandlung zu rechtfertigen. Dieſe falſche Anſichten ſtehen insgeſammt in Verbindung mit der Lehre von der Publicianiſchen Klage. Man muß zunächſt fragen, warum hier der vorige Eigenthümer überhaupt die Publicianiſche Klage anſtellt nach der Angabe des Papinian, warum nicht die wahre Eigenthumsklage, die er ja durch Reſtitution wieder erlangen kann? Viele werden darauf antworten, weil gerade für den Fall einer ſolchen Reſtitution eine beſondere Klage aufge- ſtellt iſt, genannt publiciana actio, verſchieden von der gleichnamigen Klage des b. f. possessor, aber auf ähn- lichen Gründen der Billigkeit beruhend. — Dieſe irrige Meinung iſt ſchon oben (§. 329) ausführlich widerlegt worden; es giebt nur Eine publiciana actio, die des b. f. possessor, von welcher der zweite Titel im ſechsten Buch der Digeſten handelt, und von dieſer muß daher auch in unſrer Stelle die Rede ſeyn. Eine befriedigende Antwort würde aus der einfachen und natürlichen Vorausſetzung hervorgehen, daß wohl der Sklavenhändler, der hier als Kläger auftreten will, die Sklaven in der Provinz, von Peregrinen, gekauft, und zu der Zeit, in welcher er den Beſitz durch den Verkauf der Erben verlor, noch nicht ein volles Jahr beſeſſen hatte. Dann hatte er noch niemals wahres Eigenthum gehabt, und es konnte ihm auch nicht durch Reſtitution eine Eigen- thumsklage wieder verſchafft werden. Dann hatte er über-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/326>, abgerufen am 30.04.2024.