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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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obigen, so wie die folgenden Punkte als öffentliches Recht derselben
bestimmen. Es versteht sich, daß dieselben wieder ihre Geschichte haben;
die neuesten Grundsätze sind dagegen noch nicht allenthalben in diese
Gesetzgebungen aufgenommen.

II. Die Lehrer sind aus dem obigen Grunde Staatsbeamtete
mit festem Gehalte und Pension. Das Schulgeld ist nach dem
Muster der Universitäten wohl allenthalben eingeführt, wird aber meistens
nach der Zahl der Lehrer vertheilt. Von großer Wichtigkeit ist die
Lehrerbildung. Die Grundlage derselben ist meist die Fachbildung
der Philologie an den Universitäten; mit richtigem Verständniß haben
jedoch die meisten Regierungen den Schwerpunkt in die Lehrer-
prüfungen
gelegt und diese durch oft sehr genaue Bestimmungen ge-
ordnet. Ihre Grundlage ist meistens die Aufstellung eigener Lehrer-
seminarien
(philologische Seminarien) an den philosophischen Facul-
täten mit bestimmter Organisation. Mit großem Recht halten die Re-
gierungen allgemein daran fest, daß die wahre Grundlage der Bildung
nicht in formalen Anordnungen, sondern in der persönlichen Thätigkeit,
in dem intellectuellen und sittlichen Einfluß der Lehrer liege.

III. Die Lehrordnung beruht zunächst auf dem streng durch-
geführten, systematisch geordneten Classensystem; mit Aufnahms-,
Uebergangs- und Abgangsprüfungen. Hier ist natürlich das
eigentliche Gebiet der Gymnasialfragen, auf welchem die Pädagogik
sich fast ausschließlich bewegt. Der Streit der Ansichten, der wie
oben dargelegt, wesentlich auf dem Werthe der classischen Bildung
für das praktische Leben beruht, hat nun aus dem früher einfachen
Gymnasium mit seinen naturgemäßen Classenabstufungen ein Schul-
system
erzeugt, dessen Wesen und Bedeutung darin besteht, einer-
seits mit der classischen Vorbildung sogleich an die Elementarbildung
anzuschließen, anderseits in einer formell noch unklaren Weise
die Elemente der classischen Bildung in das wirthschaftliche Vorbildungs-
system so weit aufzunehmen, als der Einzelne es wünscht. Aus
diesen beiden Richtungen sind nun die zwei Formen des Gymnasiums
hervorgegangen, welche wir die Untergymnasien und die Real-
gymnasien
nennen und welche für das Verhältniß der classischen
Bildung und ihre Auffassung in unserer Gegenwart von hoher Bedeu-
tung sind.

Die Untergymnasien setzen die vollendete Elementarbildung
voraus. Sie unterscheiden sich jedoch von den Bürgerschulen dadurch,
daß sie mit ihrer Lehre nicht auf eine abgeschlossene Bildungsstufe be-
rechnet, sondern in ihrem Lehr- und Classensystem so eingerichtet sind,
daß sie eine Weiterbildung grundsätzlich voraussetzen. Sie sind daher

obigen, ſo wie die folgenden Punkte als öffentliches Recht derſelben
beſtimmen. Es verſteht ſich, daß dieſelben wieder ihre Geſchichte haben;
die neueſten Grundſätze ſind dagegen noch nicht allenthalben in dieſe
Geſetzgebungen aufgenommen.

II. Die Lehrer ſind aus dem obigen Grunde Staatsbeamtete
mit feſtem Gehalte und Penſion. Das Schulgeld iſt nach dem
Muſter der Univerſitäten wohl allenthalben eingeführt, wird aber meiſtens
nach der Zahl der Lehrer vertheilt. Von großer Wichtigkeit iſt die
Lehrerbildung. Die Grundlage derſelben iſt meiſt die Fachbildung
der Philologie an den Univerſitäten; mit richtigem Verſtändniß haben
jedoch die meiſten Regierungen den Schwerpunkt in die Lehrer-
prüfungen
gelegt und dieſe durch oft ſehr genaue Beſtimmungen ge-
ordnet. Ihre Grundlage iſt meiſtens die Aufſtellung eigener Lehrer-
ſeminarien
(philologiſche Seminarien) an den philoſophiſchen Facul-
täten mit beſtimmter Organiſation. Mit großem Recht halten die Re-
gierungen allgemein daran feſt, daß die wahre Grundlage der Bildung
nicht in formalen Anordnungen, ſondern in der perſönlichen Thätigkeit,
in dem intellectuellen und ſittlichen Einfluß der Lehrer liege.

III. Die Lehrordnung beruht zunächſt auf dem ſtreng durch-
geführten, ſyſtematiſch geordneten Claſſenſyſtem; mit Aufnahms-,
Uebergangs- und Abgangsprüfungen. Hier iſt natürlich das
eigentliche Gebiet der Gymnaſialfragen, auf welchem die Pädagogik
ſich faſt ausſchließlich bewegt. Der Streit der Anſichten, der wie
oben dargelegt, weſentlich auf dem Werthe der claſſiſchen Bildung
für das praktiſche Leben beruht, hat nun aus dem früher einfachen
Gymnaſium mit ſeinen naturgemäßen Claſſenabſtufungen ein Schul-
ſyſtem
erzeugt, deſſen Weſen und Bedeutung darin beſteht, einer-
ſeits mit der claſſiſchen Vorbildung ſogleich an die Elementarbildung
anzuſchließen, anderſeits in einer formell noch unklaren Weiſe
die Elemente der claſſiſchen Bildung in das wirthſchaftliche Vorbildungs-
ſyſtem ſo weit aufzunehmen, als der Einzelne es wünſcht. Aus
dieſen beiden Richtungen ſind nun die zwei Formen des Gymnaſiums
hervorgegangen, welche wir die Untergymnaſien und die Real-
gymnaſien
nennen und welche für das Verhältniß der claſſiſchen
Bildung und ihre Auffaſſung in unſerer Gegenwart von hoher Bedeu-
tung ſind.

Die Untergymnaſien ſetzen die vollendete Elementarbildung
voraus. Sie unterſcheiden ſich jedoch von den Bürgerſchulen dadurch,
daß ſie mit ihrer Lehre nicht auf eine abgeſchloſſene Bildungsſtufe be-
rechnet, ſondern in ihrem Lehr- und Claſſenſyſtem ſo eingerichtet ſind,
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[210/0238] obigen, ſo wie die folgenden Punkte als öffentliches Recht derſelben beſtimmen. Es verſteht ſich, daß dieſelben wieder ihre Geſchichte haben; die neueſten Grundſätze ſind dagegen noch nicht allenthalben in dieſe Geſetzgebungen aufgenommen. II. Die Lehrer ſind aus dem obigen Grunde Staatsbeamtete mit feſtem Gehalte und Penſion. Das Schulgeld iſt nach dem Muſter der Univerſitäten wohl allenthalben eingeführt, wird aber meiſtens nach der Zahl der Lehrer vertheilt. Von großer Wichtigkeit iſt die Lehrerbildung. Die Grundlage derſelben iſt meiſt die Fachbildung der Philologie an den Univerſitäten; mit richtigem Verſtändniß haben jedoch die meiſten Regierungen den Schwerpunkt in die Lehrer- prüfungen gelegt und dieſe durch oft ſehr genaue Beſtimmungen ge- ordnet. Ihre Grundlage iſt meiſtens die Aufſtellung eigener Lehrer- ſeminarien (philologiſche Seminarien) an den philoſophiſchen Facul- täten mit beſtimmter Organiſation. Mit großem Recht halten die Re- gierungen allgemein daran feſt, daß die wahre Grundlage der Bildung nicht in formalen Anordnungen, ſondern in der perſönlichen Thätigkeit, in dem intellectuellen und ſittlichen Einfluß der Lehrer liege. III. Die Lehrordnung beruht zunächſt auf dem ſtreng durch- geführten, ſyſtematiſch geordneten Claſſenſyſtem; mit Aufnahms-, Uebergangs- und Abgangsprüfungen. Hier iſt natürlich das eigentliche Gebiet der Gymnaſialfragen, auf welchem die Pädagogik ſich faſt ausſchließlich bewegt. Der Streit der Anſichten, der wie oben dargelegt, weſentlich auf dem Werthe der claſſiſchen Bildung für das praktiſche Leben beruht, hat nun aus dem früher einfachen Gymnaſium mit ſeinen naturgemäßen Claſſenabſtufungen ein Schul- ſyſtem erzeugt, deſſen Weſen und Bedeutung darin beſteht, einer- ſeits mit der claſſiſchen Vorbildung ſogleich an die Elementarbildung anzuſchließen, anderſeits in einer formell noch unklaren Weiſe die Elemente der claſſiſchen Bildung in das wirthſchaftliche Vorbildungs- ſyſtem ſo weit aufzunehmen, als der Einzelne es wünſcht. Aus dieſen beiden Richtungen ſind nun die zwei Formen des Gymnaſiums hervorgegangen, welche wir die Untergymnaſien und die Real- gymnaſien nennen und welche für das Verhältniß der claſſiſchen Bildung und ihre Auffaſſung in unſerer Gegenwart von hoher Bedeu- tung ſind. Die Untergymnaſien ſetzen die vollendete Elementarbildung voraus. Sie unterſcheiden ſich jedoch von den Bürgerſchulen dadurch, daß ſie mit ihrer Lehre nicht auf eine abgeſchloſſene Bildungsſtufe be- rechnet, ſondern in ihrem Lehr- und Claſſenſyſtem ſo eingerichtet ſind, daß ſie eine Weiterbildung grundſätzlich vorausſetzen. Sie ſind daher

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/238>, abgerufen am 30.04.2024.