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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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quo würde haben getrösten können, so aber fol. 14. ehe noch die Appellation mtroduciret, bereits von dem Rathe sponte eingeschicket gewesen; einer solennen inhibition auch da Dn. Judex ad quem die Sache, bey welcher allen Ansehen nach periculum in mora ohne Weitläufftigkeit heben wollen, und Judex a quo in loco zugegen, es nicht bedurfft, noch der Superior an solche Solennitäten gebunden, zumahlen die acta und des Raths eigene Schrifften zeigen, daß sie der ihnen fol. 9. gegebenen Verordnung nicht pariret; hiernechst die materialia betreffende, aus denen Actis nicht abzunehmen, daß Appellant durch Zulegung der Chaife, Zeuges und Pferde etwas der Policey-Ordnung zu wieder, und das eine so hohe Straffe verdienet hätte, begangen, gestalt dann er nothdürfftig beygebracht, daß er die Chaise nicht vor sich zur Pracht, sondern auf eines guten Freundes Einrathen, Reisende damit fortzubringen, machen lassen, sich auch vor seine Person derselben in der Stadt nicht bedienet, noch darauff gefahren, sondern da er von einen frembden Orte mit solcher zurücke kommen, vor der Stadt abgestiegen (inmassen denn ausser deme und daferne Appellant von einem Orte zu dem andern in der Stadt damit herumb fahren wolte, ihme solches billich nicht zugestatten wäre) worzu kommt, daß derer Handwercks-Leute, so die Besichtigung thun müssen, pflichtmäßigen Berichte nach an der Chaise gar keine Kostbahrkeit anzutreffen, sondern die materialia darzu insgesammt von schlechten Werthe, und das inwendige Beschläge, so allen Ansehen nach das meiste Aufsehen gemacht, keines weges, wie der Rath vorgeben wollen, von Plisch-Sammt, sondern geringen wollinen Zeuge genommen, das Kutsch-Zeug aber nicht nach der neuen Manier gefertiget, sondern alt, und da es andere schon etliche Jahre gebrauchet, erkaufft worden, solchergestalt aber, daß Appellant ungebührlichen Pracht getrieben, nicht gesagt werden mag; ferner da Appellant per mandatarium, wie in dieser Civil-Sache wohl geschehen können, erschienen, demselben keine contumacia beyzumessen, zumahlen er wegen vormahliger und in actis bescheinigter proceduren in Person sich zu stellen, billiche Furcht getragen; überdiß Appellantens gravamina ex actis und absonderlich denen von dem Rath selbst eingegebenen Schreiben, notoria, und E. E. Rath erst darüber zu vernehmen nicht nöthig, bevorab derselbe mit Appellanten in einen Process sich nicht einzulassen fol. 8. contestiret; Im übrigen aber der Rath in seinen Verfahren sich sehr übereilet, und ab executione den Process angefangen, solche procedur auch nicht defendiret werden mag, inmassen denn, so viel die zu erst attendirte Anhaltung der Pferde und Chaise betrifft, solche mit Gewißmachung des corporis delicti, und zu solchem Ende angezogenen Exempels von Wegnehmung der Weibs Person ungebührlicher Kleidung ob manifestam rationis disparitatem sich nicht entschuldigen lässet, indem Pferde und Chaise so leicht nicht, als Weibes-Kleider zu verbergen seynd; So viel aber die Bestraffung anlanget, damit ebenfalls nicht den Process und fol. 9. vorge-

quo würde haben getrösten können, so aber fol. 14. ehe noch die Appellation mtroduciret, bereits von dem Rathe sponte eingeschicket gewesen; einer solennen inhibition auch da Dn. Judex ad quem die Sache, bey welcher allen Ansehen nach periculum in mora ohne Weitläufftigkeit heben wollen, und Judex a quo in loco zugegen, es nicht bedurfft, noch der Superior an solche Solennitäten gebunden, zumahlen die acta und des Raths eigene Schrifften zeigen, daß sie der ihnen fol. 9. gegebenen Verordnung nicht pariret; hiernechst die materialia betreffende, aus denen Actis nicht abzunehmen, daß Appellant durch Zulegung der Chaife, Zeuges und Pferde etwas der Policey-Ordnung zu wieder, und das eine so hohe Straffe verdienet hätte, begangen, gestalt dann er nothdürfftig beygebracht, daß er die Chaise nicht vor sich zur Pracht, sondern auf eines guten Freundes Einrathen, Reisende damit fortzubringen, machen lassen, sich auch vor seine Person derselben in der Stadt nicht bedienet, noch darauff gefahren, sondern da er von einen frembden Orte mit solcher zurücke kommen, vor der Stadt abgestiegen (inmassen denn ausser deme und daferne Appellant von einem Orte zu dem andern in der Stadt damit herumb fahren wolte, ihme solches billich nicht zugestatten wäre) worzu kommt, daß derer Handwercks-Leute, so die Besichtigung thun müssen, pflichtmäßigen Berichte nach an der Chaise gar keine Kostbahrkeit anzutreffen, sondern die materialia darzu insgesammt von schlechten Werthe, und das inwendige Beschläge, so allen Ansehen nach das meiste Aufsehen gemacht, keines weges, wie der Rath vorgeben wollen, von Plisch-Sammt, sondern geringen wollinen Zeuge genommen, das Kutsch-Zeug aber nicht nach der neuen Manier gefertiget, sondern alt, und da es andere schon etliche Jahre gebrauchet, erkaufft worden, solchergestalt aber, daß Appellant ungebührlichen Pracht getrieben, nicht gesagt werden mag; ferner da Appellant per mandatarium, wie in dieser Civil-Sache wohl geschehen können, erschienen, demselben keine contumacia beyzumessen, zumahlen er wegen vormahliger und in actis bescheinigter proceduren in Person sich zu stellen, billiche Furcht getragen; überdiß Appellantens gravamina ex actis und absonderlich denen von dem Rath selbst eingegebenen Schreiben, notoria, und E. E. Rath erst darüber zu vernehmen nicht nöthig, bevorab derselbe mit Appellanten in einen Process sich nicht einzulassen fol. 8. contestiret; Im übrigen aber der Rath in seinen Verfahren sich sehr übereilet, und ab executione den Process angefangen, solche procedur auch nicht defendiret werden mag, inmassen denn, so viel die zu erst attendirte Anhaltung der Pferde und Chaise betrifft, solche mit Gewißmachung des corporis delicti, und zu solchem Ende angezogenen Exempels von Wegnehmung der Weibs Person ungebührlicher Kleidung ob manifestam rationis disparitatem sich nicht entschuldigen lässet, indem Pferde und Chaise so leicht nicht, als Weibes-Kleider zu verbergen seynd; So viel aber die Bestraffung anlanget, damit ebenfalls nicht den Process und fol. 9. vorge-

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quo                      würde haben getrösten können, so aber fol. 14. ehe noch die Appellation                      mtroduciret, bereits von dem Rathe sponte eingeschicket gewesen; einer solennen                      inhibition auch da Dn. Judex ad quem die Sache, bey welcher allen Ansehen nach                      periculum in mora ohne Weitläufftigkeit heben wollen, und Judex a quo in loco                      zugegen, es nicht bedurfft, noch der Superior an solche Solennitäten gebunden,                      zumahlen die acta und des Raths eigene Schrifften zeigen, daß sie der ihnen fol.                      9. gegebenen Verordnung nicht pariret; hiernechst die materialia betreffende,                      aus denen Actis nicht abzunehmen, daß Appellant durch Zulegung der Chaife,                      Zeuges und Pferde etwas der Policey-Ordnung zu wieder, und das eine so hohe                      Straffe verdienet hätte, begangen, gestalt dann er nothdürfftig beygebracht, daß                      er die Chaise nicht vor sich zur Pracht, sondern auf eines guten Freundes                      Einrathen, Reisende damit fortzubringen, machen lassen, sich auch vor seine                      Person derselben in der Stadt nicht bedienet, noch darauff gefahren, sondern da                      er von einen frembden Orte mit solcher zurücke kommen, vor der Stadt abgestiegen                      (inmassen denn ausser deme und daferne Appellant von einem Orte zu dem andern in                      der Stadt damit herumb fahren wolte, ihme solches billich nicht zugestatten                      wäre) worzu kommt, daß derer Handwercks-Leute, so die Besichtigung thun müssen,                      pflichtmäßigen Berichte nach an der Chaise gar keine Kostbahrkeit anzutreffen,                      sondern die materialia darzu insgesammt von schlechten Werthe, und das inwendige                      Beschläge, so allen Ansehen nach das meiste Aufsehen gemacht, keines weges, wie                      der Rath vorgeben wollen, von Plisch-Sammt, sondern geringen wollinen Zeuge                      genommen, das Kutsch-Zeug aber nicht nach der neuen Manier gefertiget, sondern                      alt, und da es andere schon etliche Jahre gebrauchet, erkaufft worden,                      solchergestalt aber, daß Appellant ungebührlichen Pracht getrieben, nicht gesagt                      werden mag; ferner da Appellant per mandatarium, wie in dieser Civil-Sache wohl                      geschehen können, erschienen, demselben keine contumacia beyzumessen, zumahlen                      er wegen vormahliger und in actis bescheinigter proceduren in Person sich zu                      stellen, billiche Furcht getragen; überdiß Appellantens gravamina ex actis und                      absonderlich denen von dem Rath selbst eingegebenen Schreiben, notoria, und E.                      E. Rath erst darüber zu vernehmen nicht nöthig, bevorab derselbe mit Appellanten                      in einen Process sich nicht einzulassen fol. 8. contestiret; Im übrigen aber der                      Rath in seinen Verfahren sich sehr übereilet, und ab executione den Process                      angefangen, solche procedur auch nicht defendiret werden mag, inmassen denn, so                      viel die zu erst attendirte Anhaltung der Pferde und Chaise betrifft, solche mit                      Gewißmachung des corporis delicti, und zu solchem Ende angezogenen Exempels von                      Wegnehmung der Weibs Person ungebührlicher Kleidung ob manifestam rationis                      disparitatem sich nicht entschuldigen lässet, indem Pferde und Chaise so leicht                      nicht, als Weibes-Kleider zu verbergen seynd; So viel aber die Bestraffung                      anlanget, damit ebenfalls nicht den Process und fol. 9. vorge-
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[290/0296] quo würde haben getrösten können, so aber fol. 14. ehe noch die Appellation mtroduciret, bereits von dem Rathe sponte eingeschicket gewesen; einer solennen inhibition auch da Dn. Judex ad quem die Sache, bey welcher allen Ansehen nach periculum in mora ohne Weitläufftigkeit heben wollen, und Judex a quo in loco zugegen, es nicht bedurfft, noch der Superior an solche Solennitäten gebunden, zumahlen die acta und des Raths eigene Schrifften zeigen, daß sie der ihnen fol. 9. gegebenen Verordnung nicht pariret; hiernechst die materialia betreffende, aus denen Actis nicht abzunehmen, daß Appellant durch Zulegung der Chaife, Zeuges und Pferde etwas der Policey-Ordnung zu wieder, und das eine so hohe Straffe verdienet hätte, begangen, gestalt dann er nothdürfftig beygebracht, daß er die Chaise nicht vor sich zur Pracht, sondern auf eines guten Freundes Einrathen, Reisende damit fortzubringen, machen lassen, sich auch vor seine Person derselben in der Stadt nicht bedienet, noch darauff gefahren, sondern da er von einen frembden Orte mit solcher zurücke kommen, vor der Stadt abgestiegen (inmassen denn ausser deme und daferne Appellant von einem Orte zu dem andern in der Stadt damit herumb fahren wolte, ihme solches billich nicht zugestatten wäre) worzu kommt, daß derer Handwercks-Leute, so die Besichtigung thun müssen, pflichtmäßigen Berichte nach an der Chaise gar keine Kostbahrkeit anzutreffen, sondern die materialia darzu insgesammt von schlechten Werthe, und das inwendige Beschläge, so allen Ansehen nach das meiste Aufsehen gemacht, keines weges, wie der Rath vorgeben wollen, von Plisch-Sammt, sondern geringen wollinen Zeuge genommen, das Kutsch-Zeug aber nicht nach der neuen Manier gefertiget, sondern alt, und da es andere schon etliche Jahre gebrauchet, erkaufft worden, solchergestalt aber, daß Appellant ungebührlichen Pracht getrieben, nicht gesagt werden mag; ferner da Appellant per mandatarium, wie in dieser Civil-Sache wohl geschehen können, erschienen, demselben keine contumacia beyzumessen, zumahlen er wegen vormahliger und in actis bescheinigter proceduren in Person sich zu stellen, billiche Furcht getragen; überdiß Appellantens gravamina ex actis und absonderlich denen von dem Rath selbst eingegebenen Schreiben, notoria, und E. E. Rath erst darüber zu vernehmen nicht nöthig, bevorab derselbe mit Appellanten in einen Process sich nicht einzulassen fol. 8. contestiret; Im übrigen aber der Rath in seinen Verfahren sich sehr übereilet, und ab executione den Process angefangen, solche procedur auch nicht defendiret werden mag, inmassen denn, so viel die zu erst attendirte Anhaltung der Pferde und Chaise betrifft, solche mit Gewißmachung des corporis delicti, und zu solchem Ende angezogenen Exempels von Wegnehmung der Weibs Person ungebührlicher Kleidung ob manifestam rationis disparitatem sich nicht entschuldigen lässet, indem Pferde und Chaise so leicht nicht, als Weibes-Kleider zu verbergen seynd; So viel aber die Bestraffung anlanget, damit ebenfalls nicht den Process und fol. 9. vorge-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/296>, abgerufen am 26.04.2024.