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Allgemeine Zeitung. Nr. 36. Augsburg, 5. Februar 1840.

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indem die von fast allen Corporationen angesprochene Hülfe des durchlauchtigsten deutschen Bundes bis jetzt nicht gewährt sey. Nachdem durch allbekannte Vorgänge ein Zustand allgemeiner Aufregung herbeigeführt worden, nachdem so Manches geschehen, was ein jedes rechtschaffene deutsche Gemüth, dem Wahrheit und Recht nicht Trugbilder, nicht leere Worte seyen, mit tiefem Unmuth erfüllen müssen, nachdem bald die Hoffnung auf friedliche Schlichtung erregt, bald durch bestimmte Erklärungen dieselbe wieder vernichtet, dann wiederum ein Friedenswerk in Aussicht gestellt, und die Spannung dadurch aufs höchste gesteigert worden sey, nachdem hierauf endlich die Aussicht auf commissarische Untersuchung der Sache von Seite des durchlauchtigsten deutschen Bundes sich eröffnet habe, sey durch Proclamation vom 10 Sept. d. J. ein Bundesbeschluß publicirt worden, dessen wesentlicher Inhalt ungefähr dahin laute: "daß bei obwaltender Sachlage eine bundesgesetzlich begründete Veranlassung zur Einwirkung in diese innere Landesangelegenheit nicht bestehe, dagegen werde vertrauungsvoll erwartet, daß Se. Maj. der König von Hannover geneigt seyn werde, bald möglichst mit den dermaligen Ständen über das Verfassungswerk eine den Rechten der Krone und der Stände entsprechende Vereinbarung zu treffen." In der von allen Kanzeln des Landes verlesenen Proclamation finde sich nun dieser Beschluß dahin gedeutet, daß die hohe Bundesversammlung das Staatsgrundgesetz von 1833 für aufgehoben, und die sogenannte Verfassung von 1819 als in Wirksamkeit bestehend anerkannt habe. Sey nun auch jener Beschluß nicht vom durchlauchtigsten deutschen Bunde selbst veröffentlicht, liege nicht einmal die Absicht der Veröffentlichung vor, so fordere doch die durch die Proclamation vom 10 Sept. v. J. erzeugte Ungewißheit zu näherer Prüfung des Verhältnisses auf. Diese ergebe aber, daß, selbst die Richtigkeit der Wortfassung des Beschlusses in der Proclamation vorausgesetzt, derselbe die daraus gefolgerte Deutung nicht unbedingt zulasse, und daß solche auch den Grundgesetzen des durchlauchtigsten deutschen Bundes nicht entsprechen würde. Es liege zunächst offenbar eine wirkliche Entscheidung nicht vor, sondern nur die Ablehnung einer Einmischung. Ferner geschehe diese auch nicht unbedingt, sondern nur unter den obwaltenden Umständen. Was unter diesem Ausdruck zu verstehen, sey nicht klar, und die Ungewißheit darüber um so unbequemer, als das hannover'sche Volk sich bisher in den Schranken der Ordnung gehalten habe. - Jedenfalls sey aber die Ablehnung des Einschreitens nicht unbedingt geschehen. Ferner lasse die Fassung des Beschlusses in der Proclamation nicht ersehen, was mit dem Ausdruck "dermaligen Stände" gemeint sey, und notorisch würden darunter vom Cabinet sogar die jetzigen Mitglieder der zum Theil durch die bekannten Minoritätswahlen nur bis zu einer kaum ausreichenden Zahl completirten sogenannten zweiten Kammer verstanden. Wenn hiernach selbst die von k. hannover'scher Seite publicirte Fassung des Bundesbeschlusses jene Deutung nicht gestatte, vielmehr darnach die Lage der Sache eigentlich ganz unverändert geblieben sey, so würde diese Auslegung auch mit den Grundgesetzen des deutschen Bundes im Widerspruch stehen. Nachdem auf dem Wiener Congresse die zuerst von dem hohen Vertreter einer deutschen Großmacht hervorgehobene Nothwendigkeit, die Rechte der Unterthanen gegen Verletzungen sicher zu stellen, vollständige Anerkennung gefunden, seyen im Art. 13 der Bundesacte landständische Verfassungen verheißen. Die Rechte der Völker sichern und schützen zu wollen, sey fortwährend offen manifestirt, und noch sey in frischester Erinnerung jene denkwürdige Erklärung des k. k. Präsidialgesandten in der Bundessitzung am 17 März 1817, welche man gleichsam als Wahlspruch des Bundes zu betrachten berechtigt sey. Er könne sich nicht enthalten, sie hier in ihrem vollen Zusammenhange vorzutragen: "Die Bundesversammlung wird, eingedenk der hohen Bestimmung, zu der sie berufen worden, und der Vorschriften und Zwecke der Bundesacte, sich durch keine ungleiche Beurtheilung eines einzelnen Bundesgliedes abhalten lassen, innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken, die sie nie vergessen hat, noch je vergessen wird, selbst bedrängter Unterthanen sich anzunehmen, und auch ihnen die Ueberzeugung zu verschaffen, daß Deutschland nur darum mit dem Blute der Völker vom fremden Joche befreit und Länder ihren rechtmäßigen Regenten zurückgegeben worden, damit überall ein rechtlicher Zustand an die Stelle der Willkür treten möge." Endlich sey durch Art. 56 der Wiener Schlußacte die Aufrechterhaltung der in anerkannter Wirksamkeit bestehenden Verfassungen unter dem Schutze des Bundes sanctionirt, und in mehreren Fällen auf den Grund dieser Bestimmung und des Art. 54 der Wiener Schlußacte bedrohten deutschen Verfassungen Schutz gewährt worden. Nachdem durch die Art. 31 und 61 der Schlußacte diese nebst der Bundesacte für Grundgesetze des deutschen Bundes erklärt worden, unterliege es keinem Zweifel, daß der Grundsatz, eine in anerkannter Wirksamkeit bestehende deutsche Verfassung könne nicht einseitig, sondern nur auf verfassungsmäßigem Wege abgeändert oder aufgehoben werden, als im Art. 56 der Schlußacte enthalten, zu den Grundgesetzen des deutschen Bundes, also auch eines jeden einzelnen Bundesstaates gehöre. Wenn nun der König von Hannover die staatsgrundgesetzliche Verfassung von 1833 in anerkannter Wirksamkeit angetroffen habe, und sogar deren ferneres Anerkenntniß durch Beibehaltung der durch sie vorgeschriebenen Formen und Verhältnisse sich erweisen lasse, so unterliege es keinem Zweifel, daß diese Verfassung unter dem Gesetze des Art. 56 der Wiener Schlußacte, deren einseitige Aufhebung also mit den Grundgesetzen des Bundes im Widerspruch stehe. Sollte nun diese Aufhebung durch einen Bundesbeschluß sanctionirt worden seyn, so hätte vorher der Art. 56 aufgehoben werden müssen. Dieses sey aber nach Art. 13 und 15 desselben Grundgesetzes nur mittelst organischen Beschlusses, welcher durch Stimmenmehrheit in der engern Bundesversammlung nicht gefaßt werden könne, möglich. Schon aus diesen formellen Gründen lasse sich jene Deutung eines über die hannover'sche Verfassungsfrage gefaßten Bundesbeschlusses nicht rechtfertigen, und bestätige sich dadurch um so mehr das oben Gesagte, daß die Sache eigentlich noch auf dem früheren Standpunkt sich befinde. Wäre aber ein Beschluß im Sinne der Proclamation gefaßt, so würde dadurch das Rechtsgebäude des deutschen Bundes und mit ihm jede einzelne Verfassung in ihren Grundfesten erschüttert seyn, und wenn sich das auch bei der für alle Bundesstaaten gleichen Nothwendigkeit strenger Aufrechthaltung der Grundgesetze, so wie besonders bei der offen bekundeten und vom ganzen deutschen Vaterlande dankbar angenommenen Verheißung des Schutzes bedrängter Unterthanen, nicht annehmen lasse, so reiche doch schon die Bekanntmachung jenes Beschlusses mit dem hinzugefügten Commentar hin, ernstliche Besorgniß, die Frucht eines jeden zweifelhaften Zustandes, hervorzurufen. Darum seyen beruhigende Mittheilungen über die durch die Proclamation vom 10 Sept. für jeden deutschen Staat erzeugten Zweifel und Befürchtungen dringend wünschenswerth. Aber auch im Königreich Hannover betrachte man die Sache von keiner Seite als abgethan. Alle Bemühungen des Cabinets, den Sieg als errungen darzustellen, würden nicht im Stande seyn, die Motive so mancher neuen ungewöhnlichen Maaßregeln - er wolle nur an die Verordnungen wegen des Verfahrens bei Steuerbeitreibungen erinnern - zu verhüllen.


indem die von fast allen Corporationen angesprochene Hülfe des durchlauchtigsten deutschen Bundes bis jetzt nicht gewährt sey. Nachdem durch allbekannte Vorgänge ein Zustand allgemeiner Aufregung herbeigeführt worden, nachdem so Manches geschehen, was ein jedes rechtschaffene deutsche Gemüth, dem Wahrheit und Recht nicht Trugbilder, nicht leere Worte seyen, mit tiefem Unmuth erfüllen müssen, nachdem bald die Hoffnung auf friedliche Schlichtung erregt, bald durch bestimmte Erklärungen dieselbe wieder vernichtet, dann wiederum ein Friedenswerk in Aussicht gestellt, und die Spannung dadurch aufs höchste gesteigert worden sey, nachdem hierauf endlich die Aussicht auf commissarische Untersuchung der Sache von Seite des durchlauchtigsten deutschen Bundes sich eröffnet habe, sey durch Proclamation vom 10 Sept. d. J. ein Bundesbeschluß publicirt worden, dessen wesentlicher Inhalt ungefähr dahin laute: „daß bei obwaltender Sachlage eine bundesgesetzlich begründete Veranlassung zur Einwirkung in diese innere Landesangelegenheit nicht bestehe, dagegen werde vertrauungsvoll erwartet, daß Se. Maj. der König von Hannover geneigt seyn werde, bald möglichst mit den dermaligen Ständen über das Verfassungswerk eine den Rechten der Krone und der Stände entsprechende Vereinbarung zu treffen.“ In der von allen Kanzeln des Landes verlesenen Proclamation finde sich nun dieser Beschluß dahin gedeutet, daß die hohe Bundesversammlung das Staatsgrundgesetz von 1833 für aufgehoben, und die sogenannte Verfassung von 1819 als in Wirksamkeit bestehend anerkannt habe. Sey nun auch jener Beschluß nicht vom durchlauchtigsten deutschen Bunde selbst veröffentlicht, liege nicht einmal die Absicht der Veröffentlichung vor, so fordere doch die durch die Proclamation vom 10 Sept. v. J. erzeugte Ungewißheit zu näherer Prüfung des Verhältnisses auf. Diese ergebe aber, daß, selbst die Richtigkeit der Wortfassung des Beschlusses in der Proclamation vorausgesetzt, derselbe die daraus gefolgerte Deutung nicht unbedingt zulasse, und daß solche auch den Grundgesetzen des durchlauchtigsten deutschen Bundes nicht entsprechen würde. Es liege zunächst offenbar eine wirkliche Entscheidung nicht vor, sondern nur die Ablehnung einer Einmischung. Ferner geschehe diese auch nicht unbedingt, sondern nur unter den obwaltenden Umständen. Was unter diesem Ausdruck zu verstehen, sey nicht klar, und die Ungewißheit darüber um so unbequemer, als das hannover'sche Volk sich bisher in den Schranken der Ordnung gehalten habe. – Jedenfalls sey aber die Ablehnung des Einschreitens nicht unbedingt geschehen. Ferner lasse die Fassung des Beschlusses in der Proclamation nicht ersehen, was mit dem Ausdruck „dermaligen Stände“ gemeint sey, und notorisch würden darunter vom Cabinet sogar die jetzigen Mitglieder der zum Theil durch die bekannten Minoritätswahlen nur bis zu einer kaum ausreichenden Zahl completirten sogenannten zweiten Kammer verstanden. Wenn hiernach selbst die von k. hannover'scher Seite publicirte Fassung des Bundesbeschlusses jene Deutung nicht gestatte, vielmehr darnach die Lage der Sache eigentlich ganz unverändert geblieben sey, so würde diese Auslegung auch mit den Grundgesetzen des deutschen Bundes im Widerspruch stehen. Nachdem auf dem Wiener Congresse die zuerst von dem hohen Vertreter einer deutschen Großmacht hervorgehobene Nothwendigkeit, die Rechte der Unterthanen gegen Verletzungen sicher zu stellen, vollständige Anerkennung gefunden, seyen im Art. 13 der Bundesacte landständische Verfassungen verheißen. Die Rechte der Völker sichern und schützen zu wollen, sey fortwährend offen manifestirt, und noch sey in frischester Erinnerung jene denkwürdige Erklärung des k. k. Präsidialgesandten in der Bundessitzung am 17 März 1817, welche man gleichsam als Wahlspruch des Bundes zu betrachten berechtigt sey. Er könne sich nicht enthalten, sie hier in ihrem vollen Zusammenhange vorzutragen: „Die Bundesversammlung wird, eingedenk der hohen Bestimmung, zu der sie berufen worden, und der Vorschriften und Zwecke der Bundesacte, sich durch keine ungleiche Beurtheilung eines einzelnen Bundesgliedes abhalten lassen, innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken, die sie nie vergessen hat, noch je vergessen wird, selbst bedrängter Unterthanen sich anzunehmen, und auch ihnen die Ueberzeugung zu verschaffen, daß Deutschland nur darum mit dem Blute der Völker vom fremden Joche befreit und Länder ihren rechtmäßigen Regenten zurückgegeben worden, damit überall ein rechtlicher Zustand an die Stelle der Willkür treten möge.“ Endlich sey durch Art. 56 der Wiener Schlußacte die Aufrechterhaltung der in anerkannter Wirksamkeit bestehenden Verfassungen unter dem Schutze des Bundes sanctionirt, und in mehreren Fällen auf den Grund dieser Bestimmung und des Art. 54 der Wiener Schlußacte bedrohten deutschen Verfassungen Schutz gewährt worden. Nachdem durch die Art. 31 und 61 der Schlußacte diese nebst der Bundesacte für Grundgesetze des deutschen Bundes erklärt worden, unterliege es keinem Zweifel, daß der Grundsatz, eine in anerkannter Wirksamkeit bestehende deutsche Verfassung könne nicht einseitig, sondern nur auf verfassungsmäßigem Wege abgeändert oder aufgehoben werden, als im Art. 56 der Schlußacte enthalten, zu den Grundgesetzen des deutschen Bundes, also auch eines jeden einzelnen Bundesstaates gehöre. Wenn nun der König von Hannover die staatsgrundgesetzliche Verfassung von 1833 in anerkannter Wirksamkeit angetroffen habe, und sogar deren ferneres Anerkenntniß durch Beibehaltung der durch sie vorgeschriebenen Formen und Verhältnisse sich erweisen lasse, so unterliege es keinem Zweifel, daß diese Verfassung unter dem Gesetze des Art. 56 der Wiener Schlußacte, deren einseitige Aufhebung also mit den Grundgesetzen des Bundes im Widerspruch stehe. Sollte nun diese Aufhebung durch einen Bundesbeschluß sanctionirt worden seyn, so hätte vorher der Art. 56 aufgehoben werden müssen. Dieses sey aber nach Art. 13 und 15 desselben Grundgesetzes nur mittelst organischen Beschlusses, welcher durch Stimmenmehrheit in der engern Bundesversammlung nicht gefaßt werden könne, möglich. Schon aus diesen formellen Gründen lasse sich jene Deutung eines über die hannover'sche Verfassungsfrage gefaßten Bundesbeschlusses nicht rechtfertigen, und bestätige sich dadurch um so mehr das oben Gesagte, daß die Sache eigentlich noch auf dem früheren Standpunkt sich befinde. Wäre aber ein Beschluß im Sinne der Proclamation gefaßt, so würde dadurch das Rechtsgebäude des deutschen Bundes und mit ihm jede einzelne Verfassung in ihren Grundfesten erschüttert seyn, und wenn sich das auch bei der für alle Bundesstaaten gleichen Nothwendigkeit strenger Aufrechthaltung der Grundgesetze, so wie besonders bei der offen bekundeten und vom ganzen deutschen Vaterlande dankbar angenommenen Verheißung des Schutzes bedrängter Unterthanen, nicht annehmen lasse, so reiche doch schon die Bekanntmachung jenes Beschlusses mit dem hinzugefügten Commentar hin, ernstliche Besorgniß, die Frucht eines jeden zweifelhaften Zustandes, hervorzurufen. Darum seyen beruhigende Mittheilungen über die durch die Proclamation vom 10 Sept. für jeden deutschen Staat erzeugten Zweifel und Befürchtungen dringend wünschenswerth. Aber auch im Königreich Hannover betrachte man die Sache von keiner Seite als abgethan. Alle Bemühungen des Cabinets, den Sieg als errungen darzustellen, würden nicht im Stande seyn, die Motive so mancher neuen ungewöhnlichen Maaßregeln – er wolle nur an die Verordnungen wegen des Verfahrens bei Steuerbeitreibungen erinnern – zu verhüllen.

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indem die von fast allen Corporationen angesprochene Hülfe des durchlauchtigsten deutschen Bundes bis jetzt nicht gewährt sey. Nachdem durch allbekannte Vorgänge ein Zustand allgemeiner Aufregung herbeigeführt worden, nachdem so Manches geschehen, was ein jedes rechtschaffene deutsche Gemüth, dem Wahrheit und Recht nicht Trugbilder, nicht leere Worte seyen, mit tiefem Unmuth erfüllen müssen, nachdem bald die Hoffnung auf friedliche Schlichtung erregt, bald durch bestimmte Erklärungen dieselbe wieder vernichtet, dann wiederum ein Friedenswerk in Aussicht gestellt, und die Spannung dadurch aufs höchste gesteigert worden sey, nachdem hierauf endlich die Aussicht auf commissarische Untersuchung der Sache von Seite des durchlauchtigsten deutschen Bundes sich eröffnet habe, sey durch Proclamation vom 10 Sept. d. J. ein Bundesbeschluß publicirt worden, dessen wesentlicher Inhalt ungefähr dahin laute: &#x201E;daß bei obwaltender Sachlage eine bundesgesetzlich begründete Veranlassung zur Einwirkung in diese innere Landesangelegenheit nicht bestehe, dagegen werde vertrauungsvoll erwartet, daß Se. Maj. der König von Hannover geneigt seyn werde, bald möglichst mit den dermaligen Ständen über das Verfassungswerk eine den Rechten der Krone und der Stände entsprechende Vereinbarung zu treffen.&#x201C; In der von allen Kanzeln des Landes verlesenen Proclamation finde sich nun dieser Beschluß dahin gedeutet, daß die hohe Bundesversammlung das Staatsgrundgesetz von 1833 für aufgehoben, und die sogenannte Verfassung von 1819 als in Wirksamkeit bestehend anerkannt habe. Sey nun auch jener Beschluß nicht vom durchlauchtigsten deutschen Bunde selbst veröffentlicht, liege nicht einmal die Absicht der Veröffentlichung vor, so fordere doch die durch die Proclamation vom 10 Sept. v. J. erzeugte Ungewißheit zu näherer Prüfung des Verhältnisses auf. Diese ergebe aber, daß, selbst die Richtigkeit der Wortfassung des Beschlusses in der Proclamation vorausgesetzt, derselbe die daraus gefolgerte Deutung nicht unbedingt zulasse, und daß solche auch den Grundgesetzen des durchlauchtigsten deutschen Bundes nicht entsprechen würde. Es liege zunächst offenbar eine wirkliche Entscheidung nicht vor, sondern nur die Ablehnung einer Einmischung. Ferner geschehe diese auch nicht unbedingt, sondern nur unter den obwaltenden Umständen. Was unter diesem Ausdruck zu verstehen, sey nicht klar, und die Ungewißheit darüber um so unbequemer, als das hannover'sche Volk sich bisher in den Schranken der Ordnung gehalten habe. &#x2013; Jedenfalls sey aber die Ablehnung des Einschreitens nicht unbedingt geschehen. Ferner lasse die Fassung des Beschlusses in der Proclamation nicht ersehen, was mit dem Ausdruck &#x201E;dermaligen Stände&#x201C; gemeint sey, und notorisch würden darunter vom Cabinet sogar die jetzigen Mitglieder der zum Theil durch die bekannten Minoritätswahlen nur bis zu einer kaum ausreichenden Zahl completirten sogenannten zweiten Kammer verstanden. Wenn hiernach selbst die von k. hannover'scher Seite publicirte Fassung des Bundesbeschlusses jene Deutung nicht gestatte, vielmehr darnach die Lage der Sache eigentlich ganz unverändert geblieben sey, so würde diese Auslegung auch mit den Grundgesetzen des deutschen Bundes im Widerspruch stehen. Nachdem auf dem Wiener Congresse die zuerst von dem hohen Vertreter einer deutschen Großmacht hervorgehobene Nothwendigkeit, die Rechte der Unterthanen gegen Verletzungen sicher zu stellen, vollständige Anerkennung gefunden, seyen im Art. 13 der Bundesacte landständische Verfassungen verheißen. Die Rechte der Völker sichern und schützen zu wollen, sey fortwährend offen manifestirt, und noch sey in frischester Erinnerung jene denkwürdige Erklärung des k. k. Präsidialgesandten in der Bundessitzung am 17 März 1817, welche man gleichsam als Wahlspruch des Bundes zu betrachten berechtigt sey. Er könne sich nicht enthalten, sie hier in ihrem vollen Zusammenhange vorzutragen: &#x201E;Die Bundesversammlung wird, eingedenk der hohen Bestimmung, zu der sie berufen worden, und der Vorschriften und Zwecke der Bundesacte, sich durch keine ungleiche Beurtheilung eines einzelnen Bundesgliedes abhalten lassen, innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken, die sie nie vergessen hat, noch je vergessen wird, selbst bedrängter Unterthanen sich anzunehmen, und auch ihnen die Ueberzeugung zu verschaffen, daß Deutschland nur darum mit dem Blute der Völker vom fremden Joche befreit und Länder ihren rechtmäßigen Regenten zurückgegeben worden, damit überall ein rechtlicher Zustand an die Stelle der Willkür treten möge.&#x201C; Endlich sey durch Art. 56 der Wiener Schlußacte die Aufrechterhaltung der in anerkannter Wirksamkeit bestehenden Verfassungen unter dem Schutze des Bundes sanctionirt, und in mehreren Fällen auf den Grund dieser Bestimmung und des Art. 54 der Wiener Schlußacte bedrohten deutschen Verfassungen Schutz gewährt worden. Nachdem durch die Art. 31 und 61 der Schlußacte diese nebst der Bundesacte für Grundgesetze des deutschen Bundes erklärt worden, unterliege es keinem Zweifel, daß der Grundsatz, eine in anerkannter Wirksamkeit bestehende deutsche Verfassung könne nicht einseitig, sondern nur auf verfassungsmäßigem Wege abgeändert oder aufgehoben werden, als im Art. 56 der Schlußacte enthalten, zu den Grundgesetzen des deutschen Bundes, also auch eines jeden einzelnen Bundesstaates gehöre. Wenn nun der König von Hannover die staatsgrundgesetzliche Verfassung von 1833 in anerkannter Wirksamkeit angetroffen habe, und sogar deren ferneres Anerkenntniß durch Beibehaltung der durch sie vorgeschriebenen Formen und Verhältnisse sich erweisen lasse, so unterliege es keinem Zweifel, daß diese Verfassung unter dem Gesetze des Art. 56 der Wiener Schlußacte, deren einseitige Aufhebung also mit den Grundgesetzen des Bundes im Widerspruch stehe. Sollte nun diese Aufhebung durch einen Bundesbeschluß sanctionirt worden seyn, so hätte vorher der Art. 56 aufgehoben werden müssen. Dieses sey aber nach Art. 13 und 15 desselben Grundgesetzes nur mittelst organischen Beschlusses, welcher durch Stimmenmehrheit in der engern Bundesversammlung nicht gefaßt werden könne, möglich. Schon aus diesen formellen Gründen lasse sich jene Deutung eines über die hannover'sche Verfassungsfrage gefaßten Bundesbeschlusses nicht rechtfertigen, und bestätige sich dadurch um so mehr das oben Gesagte, daß die Sache eigentlich noch auf dem früheren Standpunkt sich befinde. Wäre aber ein Beschluß im Sinne der Proclamation gefaßt, so würde dadurch das Rechtsgebäude des deutschen Bundes und mit ihm jede einzelne Verfassung in ihren Grundfesten erschüttert seyn, und wenn sich das auch bei der für alle Bundesstaaten gleichen Nothwendigkeit strenger Aufrechthaltung der Grundgesetze, so wie besonders bei der offen bekundeten und vom ganzen deutschen Vaterlande dankbar angenommenen Verheißung des Schutzes bedrängter Unterthanen, nicht annehmen lasse, so reiche doch schon die Bekanntmachung jenes Beschlusses mit dem hinzugefügten Commentar hin, ernstliche Besorgniß, die Frucht eines jeden zweifelhaften Zustandes, hervorzurufen. Darum seyen beruhigende Mittheilungen über die durch die Proclamation vom 10 Sept. für jeden deutschen Staat erzeugten Zweifel und Befürchtungen dringend wünschenswerth. Aber auch im Königreich Hannover betrachte man die Sache von keiner Seite als abgethan. Alle Bemühungen des Cabinets, den Sieg als errungen darzustellen, würden nicht im Stande seyn, die Motive so mancher neuen ungewöhnlichen Maaßregeln &#x2013; er wolle nur an die Verordnungen wegen des Verfahrens bei Steuerbeitreibungen erinnern &#x2013; zu verhüllen.<lb/></p>
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[0286/0006] indem die von fast allen Corporationen angesprochene Hülfe des durchlauchtigsten deutschen Bundes bis jetzt nicht gewährt sey. Nachdem durch allbekannte Vorgänge ein Zustand allgemeiner Aufregung herbeigeführt worden, nachdem so Manches geschehen, was ein jedes rechtschaffene deutsche Gemüth, dem Wahrheit und Recht nicht Trugbilder, nicht leere Worte seyen, mit tiefem Unmuth erfüllen müssen, nachdem bald die Hoffnung auf friedliche Schlichtung erregt, bald durch bestimmte Erklärungen dieselbe wieder vernichtet, dann wiederum ein Friedenswerk in Aussicht gestellt, und die Spannung dadurch aufs höchste gesteigert worden sey, nachdem hierauf endlich die Aussicht auf commissarische Untersuchung der Sache von Seite des durchlauchtigsten deutschen Bundes sich eröffnet habe, sey durch Proclamation vom 10 Sept. d. J. ein Bundesbeschluß publicirt worden, dessen wesentlicher Inhalt ungefähr dahin laute: „daß bei obwaltender Sachlage eine bundesgesetzlich begründete Veranlassung zur Einwirkung in diese innere Landesangelegenheit nicht bestehe, dagegen werde vertrauungsvoll erwartet, daß Se. Maj. der König von Hannover geneigt seyn werde, bald möglichst mit den dermaligen Ständen über das Verfassungswerk eine den Rechten der Krone und der Stände entsprechende Vereinbarung zu treffen.“ In der von allen Kanzeln des Landes verlesenen Proclamation finde sich nun dieser Beschluß dahin gedeutet, daß die hohe Bundesversammlung das Staatsgrundgesetz von 1833 für aufgehoben, und die sogenannte Verfassung von 1819 als in Wirksamkeit bestehend anerkannt habe. Sey nun auch jener Beschluß nicht vom durchlauchtigsten deutschen Bunde selbst veröffentlicht, liege nicht einmal die Absicht der Veröffentlichung vor, so fordere doch die durch die Proclamation vom 10 Sept. v. J. erzeugte Ungewißheit zu näherer Prüfung des Verhältnisses auf. Diese ergebe aber, daß, selbst die Richtigkeit der Wortfassung des Beschlusses in der Proclamation vorausgesetzt, derselbe die daraus gefolgerte Deutung nicht unbedingt zulasse, und daß solche auch den Grundgesetzen des durchlauchtigsten deutschen Bundes nicht entsprechen würde. Es liege zunächst offenbar eine wirkliche Entscheidung nicht vor, sondern nur die Ablehnung einer Einmischung. Ferner geschehe diese auch nicht unbedingt, sondern nur unter den obwaltenden Umständen. Was unter diesem Ausdruck zu verstehen, sey nicht klar, und die Ungewißheit darüber um so unbequemer, als das hannover'sche Volk sich bisher in den Schranken der Ordnung gehalten habe. – Jedenfalls sey aber die Ablehnung des Einschreitens nicht unbedingt geschehen. Ferner lasse die Fassung des Beschlusses in der Proclamation nicht ersehen, was mit dem Ausdruck „dermaligen Stände“ gemeint sey, und notorisch würden darunter vom Cabinet sogar die jetzigen Mitglieder der zum Theil durch die bekannten Minoritätswahlen nur bis zu einer kaum ausreichenden Zahl completirten sogenannten zweiten Kammer verstanden. Wenn hiernach selbst die von k. hannover'scher Seite publicirte Fassung des Bundesbeschlusses jene Deutung nicht gestatte, vielmehr darnach die Lage der Sache eigentlich ganz unverändert geblieben sey, so würde diese Auslegung auch mit den Grundgesetzen des deutschen Bundes im Widerspruch stehen. Nachdem auf dem Wiener Congresse die zuerst von dem hohen Vertreter einer deutschen Großmacht hervorgehobene Nothwendigkeit, die Rechte der Unterthanen gegen Verletzungen sicher zu stellen, vollständige Anerkennung gefunden, seyen im Art. 13 der Bundesacte landständische Verfassungen verheißen. Die Rechte der Völker sichern und schützen zu wollen, sey fortwährend offen manifestirt, und noch sey in frischester Erinnerung jene denkwürdige Erklärung des k. k. Präsidialgesandten in der Bundessitzung am 17 März 1817, welche man gleichsam als Wahlspruch des Bundes zu betrachten berechtigt sey. Er könne sich nicht enthalten, sie hier in ihrem vollen Zusammenhange vorzutragen: „Die Bundesversammlung wird, eingedenk der hohen Bestimmung, zu der sie berufen worden, und der Vorschriften und Zwecke der Bundesacte, sich durch keine ungleiche Beurtheilung eines einzelnen Bundesgliedes abhalten lassen, innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken, die sie nie vergessen hat, noch je vergessen wird, selbst bedrängter Unterthanen sich anzunehmen, und auch ihnen die Ueberzeugung zu verschaffen, daß Deutschland nur darum mit dem Blute der Völker vom fremden Joche befreit und Länder ihren rechtmäßigen Regenten zurückgegeben worden, damit überall ein rechtlicher Zustand an die Stelle der Willkür treten möge.“ Endlich sey durch Art. 56 der Wiener Schlußacte die Aufrechterhaltung der in anerkannter Wirksamkeit bestehenden Verfassungen unter dem Schutze des Bundes sanctionirt, und in mehreren Fällen auf den Grund dieser Bestimmung und des Art. 54 der Wiener Schlußacte bedrohten deutschen Verfassungen Schutz gewährt worden. Nachdem durch die Art. 31 und 61 der Schlußacte diese nebst der Bundesacte für Grundgesetze des deutschen Bundes erklärt worden, unterliege es keinem Zweifel, daß der Grundsatz, eine in anerkannter Wirksamkeit bestehende deutsche Verfassung könne nicht einseitig, sondern nur auf verfassungsmäßigem Wege abgeändert oder aufgehoben werden, als im Art. 56 der Schlußacte enthalten, zu den Grundgesetzen des deutschen Bundes, also auch eines jeden einzelnen Bundesstaates gehöre. Wenn nun der König von Hannover die staatsgrundgesetzliche Verfassung von 1833 in anerkannter Wirksamkeit angetroffen habe, und sogar deren ferneres Anerkenntniß durch Beibehaltung der durch sie vorgeschriebenen Formen und Verhältnisse sich erweisen lasse, so unterliege es keinem Zweifel, daß diese Verfassung unter dem Gesetze des Art. 56 der Wiener Schlußacte, deren einseitige Aufhebung also mit den Grundgesetzen des Bundes im Widerspruch stehe. Sollte nun diese Aufhebung durch einen Bundesbeschluß sanctionirt worden seyn, so hätte vorher der Art. 56 aufgehoben werden müssen. Dieses sey aber nach Art. 13 und 15 desselben Grundgesetzes nur mittelst organischen Beschlusses, welcher durch Stimmenmehrheit in der engern Bundesversammlung nicht gefaßt werden könne, möglich. Schon aus diesen formellen Gründen lasse sich jene Deutung eines über die hannover'sche Verfassungsfrage gefaßten Bundesbeschlusses nicht rechtfertigen, und bestätige sich dadurch um so mehr das oben Gesagte, daß die Sache eigentlich noch auf dem früheren Standpunkt sich befinde. Wäre aber ein Beschluß im Sinne der Proclamation gefaßt, so würde dadurch das Rechtsgebäude des deutschen Bundes und mit ihm jede einzelne Verfassung in ihren Grundfesten erschüttert seyn, und wenn sich das auch bei der für alle Bundesstaaten gleichen Nothwendigkeit strenger Aufrechthaltung der Grundgesetze, so wie besonders bei der offen bekundeten und vom ganzen deutschen Vaterlande dankbar angenommenen Verheißung des Schutzes bedrängter Unterthanen, nicht annehmen lasse, so reiche doch schon die Bekanntmachung jenes Beschlusses mit dem hinzugefügten Commentar hin, ernstliche Besorgniß, die Frucht eines jeden zweifelhaften Zustandes, hervorzurufen. Darum seyen beruhigende Mittheilungen über die durch die Proclamation vom 10 Sept. für jeden deutschen Staat erzeugten Zweifel und Befürchtungen dringend wünschenswerth. Aber auch im Königreich Hannover betrachte man die Sache von keiner Seite als abgethan. Alle Bemühungen des Cabinets, den Sieg als errungen darzustellen, würden nicht im Stande seyn, die Motive so mancher neuen ungewöhnlichen Maaßregeln – er wolle nur an die Verordnungen wegen des Verfahrens bei Steuerbeitreibungen erinnern – zu verhüllen.

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 36. Augsburg, 5. Februar 1840, S. 0286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_036_18400205/6>, abgerufen am 29.04.2024.