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Allgemeine Zeitung. Nr. 129. Augsburg, 8. Mai 1840.

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ließ er sie zuletzt durch einen trüglich beigebrachten betäubenden Trank in einen Zustand der Besinnungslosigkeit versetzen und die also Betäubten auf das Bildniß des heiligsten Erlösers stellen, worauf er an den König schrieb, dieselben hätten dadurch, daß sie das Kreuz mit Füßen getreten, die christliche Religion abgeläugnet. Aber die frommen Gottesstreiter, die unterdessen mit einer Geldgabe aus dem Kerker entlassen worden waren, gingen, als sie von der Sache Kunde erhielten, ohne Verzug in das Gerichtshaus, warfen dort das ihnen hinterlistig gegebene Geld öffentlich vor der Obrigkeit von sich weg, und bekannten vor dem erwähnten Statthalter wiederholt unsern Glauben, betheuernd, daß sie von der Heiligkeit desselben niemals abgewichen, so wie sie gleicherweise in alle Zukunft treufest an ihm halten würden. Nach dieser so rühmlichen und öffentlichen Zurückweisung des ihnen angedichteten Verbrechens verfügten sich zwei derselben Gottesstreiter, mit Namen Nikolaus und Augustinus, überdieß nach der weitentlegenen Hauptstadt von Cochinchina, und setzten den König selbst von dem Vorgefallenen und von der Beständigkeit ihrer Knechtschaft gegen Christum schriftlich in Kenntniß. Dann auf Befehl des Fürsten noch einmal zur Abtrünnigkeit vom Glauben vergebens gedrängt, gelangten sie endlich im Monat Junius des nächsten Jahres glücklich zur Palme des Martyrthums, und ihre Leiber wurden, nach Abschlagung der Häupter, geviertheilt und in die Tiefe des Meers versenkt. - So habt Ihr denn, ehrwürdige Brüder! in dieser Unsrer Rede eine kurze Lobpreisung derjenigen, die aus allen Reihen des katholischen Clerus und Volks in jenen fast entlegensten Theilen des Morgenlandes den wahren Christusglauben nicht nur durch Erduldung von mancherlei Leiden und Qualen, sondern auch durch Vergießung ihres Bluts verherrlichten. Gebe Gott, daß fortan nicht die Gelegenheit fehle, diese ganze Sache gebührend zu erforschen, damit dieser heilige Stuhl gemäß der Norm der päpstlichen Heiligsprechungen über den Triumph so vieler neuen Märtyrer und deren Empfehlung an die Verehrung der Gläubigen sein Urtheil fällen könne. Unterdessen getrösten Wir Uns der festen Hoffnung, daß der Urheber und Vollender des Glaubens, Christus der Herr, durch dessen hülfreiche Gnade jene stark geblieben im Kampfe, auf seine Braut die vom neuvergossenen Blut ihrer Söhne strahlende Kirche mit Hulden herabblicke und sie den Trübsalen, von denen sie bedrängt ist, gnädig entreiße, insbesondere aber in den von jenem Blute getränkten Landen die Früchte der Gerechtigkeit durch eine vervielfältigte Zahl der Gläubigen vermehre."

Deutschland.

Se. k. Hoh. der Großherzog von Baden hat auch den heutigen Vormittag mit Besichtigung der hiesigen Merkwürdigkeiten, und mit aufmerksamer Würdigung unsere Kunstsammlungen und Baudenkmale hingebracht. Abends ist am königlichen Hofe ein Kammerconcert zu Ehren des hohen Gastes veranstaltet, der diesen Mittag an der Tafel Ihrer k. Hoh. der Herzogin von Leuchtenberg speist. - I. k. Hoh. die Prinzessin Amalie von Sachsen ist unter dem Namen einer Gräfin von Plauen vorgestern aus Italien hier angekommen, und hat nach einem Aufenthalt von 24 Stunden ihre Reise nach Dresden fortgesetzt. - Zu den Kunsterzeugnissen, die in neuester Zeit hier ein vorzüglich lebhaftes Interesse erregt haben, gehören zwei Bilder von Albrecht Adam, wovon eines den Abzug der Franzosen aus Moskau, das andere die Schlacht bei Regensburg darstellt. Beide bethätigen ihres Meisters reichbegabtes Kunsttalent, das namentlich in solchen Scenen, wo es sich um zweckmäßige Anordnung der Gruppen, charakteristische Darstellung der einzelnen Personen, vollendete Zeichnung der Pferde und überhaupt naturgemäße Durchbildung aller Theile sowohl in Form als Farbengebung handelt, stets siegreich hervortritt. Wie wir hören, werden diese beiden trefflichen Gemälde von ihrem Besitzer, Hrn. Bolgiano, demnächst nach St. Petersburg gesendet.

Berathung der zweiten Kammer über den Tit. XXXIX. von der Brandstiftung. Der Entwurf macht vier Classen von Gegenständen der Brandstiftung: 1) Wohnhäuser etc. (§. 499), 2) Kirchen, Theater, Fabriken etc., die nicht zur Wohnung, wohl aber zur Versammlung oder zeitlichem Aufenthalt einer größern Zahl Menschen bestimmt sind (§. 500), 3) Waldungen, Torfmoore etc. (§. 501), 4) andere als die unter §. 499 und 500 aufgeführten Gebäude, so wie große Vorräthe von Holz, Torf, Steinkohlen, Heu oder ähnlichen Gegenständen (§. 502). Bei der letzten Classe von Gegenständen wird gefordert, daß Feuerlärm entstanden sey, sonst wird die vorsätzliche Zerstörung derselben durch Feuer, so wie bei den, in den vier Classen nicht aufgeführten kleineren Gegenständen nicht als Brandstiftung, sondern nur als Beschädigung von Sachen, wovon der XLI. Titel handelt, bestraft. Bei den Gegenständen der ersten Classe ist die Brandstiftung mit Zuchthaus von 10 bis 20 Jahren, bei den Gegenständen der zweiten Classe, wenn sich gerade Menschen im Gebäude befanden und der Thäter dieß vermuthen konnte, ebenfalls mit 10 bis 12 J., sonst mit 3 bis 16 J. Zuchthaus, bei den Gegenständen der dritten Classe mit Zuchthaus von 3 bis 10 J. und bei der vierten Classe mit Arbeitshaus von 1 J. bis 6 J. Zuchthaus. Nach Schinzingers Vorschlag wurden im §. 500 die Bibliotheken, Archive, Registraturen und Kunstsammlungen noch in die zweite Classe aufgenommen. Bei §. 502 schlug Itzstein vor, auf das Entstehen eines Feuerlärms keine Rücksicht zu nehmen, da der Schaden und die Bosheit des Thäters dieselbe sey, ob Feuerlärm entstand oder nicht. Christ und v. Rotteck unterstützten diesen Antrag, welcher von Staatsrath Jolly, Duttlinger und Bekk, so wie von Trefurt und Sander bekämpft wurde, da der durch den Feuerlärm entstehende allgemeine Schrecken und das viele Unglück, das bei dem Zusammenlauf der Menschen und beim Löschen entsteht, das einzige Charakteristische sey, was das Abbrennen der Gegenstände des §. 502, wo durch den Brand an und für sich kein Menschenleben in Gefahr gesetzt sey, zur Brandstiftung erhebe. Itzsteins Antrag ward verworfen, dagegen der vom Berichterstatter Litschgi gemachte Antrag angenommen, daß die Anzündung dieser Gegenstände, wenn sie einem Gegenstand der §§. 499 bis 501 nahe liegen, so daß sich das Feuer auf diese leicht fortpflanzen könnte, als Brandstiftung gestraft werde, wenn gleich in diesem Falle kein Feuerlärm entstanden ist. Die §§. 504 und 505 enthalten mehrere Erschwerungsgründe, welche höhere Strafen begründen. Nach §. 506 kann da, wo der Gegenstand der Brandstiftung einem andern Gegenstand, hinsichtlich dessen die Brandstiftung mit höherer Strafe bedroht ist, so nahe liegt, daß sich das Feuer auf diesen leicht fortpflanzen kann, die Strafe bis zu demjenigen Maaße erhöht werden, welches eintreten müßte, wenn der Thäter den letztern Gegenstand selbst in Brand gesteckt hätte. Sander bekämpfte den Artikel, da weder die Absicht noch der Erfolg den letzten Gegenstand erfaßte. v. Rotteck: Die dem Thäter bekannte Gefährlichkeit für den nahe gelegenen wichtigeren Gegenstand, wenn gleich dieser im einzelnen Falle vom Feuer nicht ergriffen werde, sey der Grund der Straferhöhung. Ebenso werde die Brandstiftung an Wohnhäusern wegen der Gefahr für Menschenleben mit der höchsten Strafe belegt, wenn gleich im einzelnen Falle kein Mensch das Leben verloren habe. Der Artikel wurde angenommen. Nach §. 509 soll der Brandstifter mit dem Tode bestraft werden, wenn bei dem Brande ein Mensch das Leben verlor und dieser Erfolg von ihm als wahrscheinlich vorhergesehen werden konnte. Sander, Welcker, Merk, Zenter und Kunzer bekämpften diesen Artikel, der jedoch von Staatsrath Jolly, Christ, Geheimrath Duttlinger und v. Rotteck vertheidigt, sofort angenommen wurde, obschon sonst in keinem Falle wegen Tödtung eines Menschen, wo nicht wenigstens der unbestimmte Vorsatz auf den Tod gerichtet ist, die Todesstrafe gedroht ist. Der §. 513, welcher die fahrlässige Erregung eines Brands bedroht, wurde von Schaaff bekämpft, da es hier an einer bloß polizeilichen Strafe genüge. Bekk schlug vor, wenigstens für die Fälle,

ließ er sie zuletzt durch einen trüglich beigebrachten betäubenden Trank in einen Zustand der Besinnungslosigkeit versetzen und die also Betäubten auf das Bildniß des heiligsten Erlösers stellen, worauf er an den König schrieb, dieselben hätten dadurch, daß sie das Kreuz mit Füßen getreten, die christliche Religion abgeläugnet. Aber die frommen Gottesstreiter, die unterdessen mit einer Geldgabe aus dem Kerker entlassen worden waren, gingen, als sie von der Sache Kunde erhielten, ohne Verzug in das Gerichtshaus, warfen dort das ihnen hinterlistig gegebene Geld öffentlich vor der Obrigkeit von sich weg, und bekannten vor dem erwähnten Statthalter wiederholt unsern Glauben, betheuernd, daß sie von der Heiligkeit desselben niemals abgewichen, so wie sie gleicherweise in alle Zukunft treufest an ihm halten würden. Nach dieser so rühmlichen und öffentlichen Zurückweisung des ihnen angedichteten Verbrechens verfügten sich zwei derselben Gottesstreiter, mit Namen Nikolaus und Augustinus, überdieß nach der weitentlegenen Hauptstadt von Cochinchina, und setzten den König selbst von dem Vorgefallenen und von der Beständigkeit ihrer Knechtschaft gegen Christum schriftlich in Kenntniß. Dann auf Befehl des Fürsten noch einmal zur Abtrünnigkeit vom Glauben vergebens gedrängt, gelangten sie endlich im Monat Junius des nächsten Jahres glücklich zur Palme des Martyrthums, und ihre Leiber wurden, nach Abschlagung der Häupter, geviertheilt und in die Tiefe des Meers versenkt. – So habt Ihr denn, ehrwürdige Brüder! in dieser Unsrer Rede eine kurze Lobpreisung derjenigen, die aus allen Reihen des katholischen Clerus und Volks in jenen fast entlegensten Theilen des Morgenlandes den wahren Christusglauben nicht nur durch Erduldung von mancherlei Leiden und Qualen, sondern auch durch Vergießung ihres Bluts verherrlichten. Gebe Gott, daß fortan nicht die Gelegenheit fehle, diese ganze Sache gebührend zu erforschen, damit dieser heilige Stuhl gemäß der Norm der päpstlichen Heiligsprechungen über den Triumph so vieler neuen Märtyrer und deren Empfehlung an die Verehrung der Gläubigen sein Urtheil fällen könne. Unterdessen getrösten Wir Uns der festen Hoffnung, daß der Urheber und Vollender des Glaubens, Christus der Herr, durch dessen hülfreiche Gnade jene stark geblieben im Kampfe, auf seine Braut die vom neuvergossenen Blut ihrer Söhne strahlende Kirche mit Hulden herabblicke und sie den Trübsalen, von denen sie bedrängt ist, gnädig entreiße, insbesondere aber in den von jenem Blute getränkten Landen die Früchte der Gerechtigkeit durch eine vervielfältigte Zahl der Gläubigen vermehre.“

Deutschland.

Se. k. Hoh. der Großherzog von Baden hat auch den heutigen Vormittag mit Besichtigung der hiesigen Merkwürdigkeiten, und mit aufmerksamer Würdigung unsere Kunstsammlungen und Baudenkmale hingebracht. Abends ist am königlichen Hofe ein Kammerconcert zu Ehren des hohen Gastes veranstaltet, der diesen Mittag an der Tafel Ihrer k. Hoh. der Herzogin von Leuchtenberg speist. – I. k. Hoh. die Prinzessin Amalie von Sachsen ist unter dem Namen einer Gräfin von Plauen vorgestern aus Italien hier angekommen, und hat nach einem Aufenthalt von 24 Stunden ihre Reise nach Dresden fortgesetzt. – Zu den Kunsterzeugnissen, die in neuester Zeit hier ein vorzüglich lebhaftes Interesse erregt haben, gehören zwei Bilder von Albrecht Adam, wovon eines den Abzug der Franzosen aus Moskau, das andere die Schlacht bei Regensburg darstellt. Beide bethätigen ihres Meisters reichbegabtes Kunsttalent, das namentlich in solchen Scenen, wo es sich um zweckmäßige Anordnung der Gruppen, charakteristische Darstellung der einzelnen Personen, vollendete Zeichnung der Pferde und überhaupt naturgemäße Durchbildung aller Theile sowohl in Form als Farbengebung handelt, stets siegreich hervortritt. Wie wir hören, werden diese beiden trefflichen Gemälde von ihrem Besitzer, Hrn. Bolgiano, demnächst nach St. Petersburg gesendet.

Berathung der zweiten Kammer über den Tit. XXXIX. von der Brandstiftung. Der Entwurf macht vier Classen von Gegenständen der Brandstiftung: 1) Wohnhäuser etc. (§. 499), 2) Kirchen, Theater, Fabriken etc., die nicht zur Wohnung, wohl aber zur Versammlung oder zeitlichem Aufenthalt einer größern Zahl Menschen bestimmt sind (§. 500), 3) Waldungen, Torfmoore etc. (§. 501), 4) andere als die unter §. 499 und 500 aufgeführten Gebäude, so wie große Vorräthe von Holz, Torf, Steinkohlen, Heu oder ähnlichen Gegenständen (§. 502). Bei der letzten Classe von Gegenständen wird gefordert, daß Feuerlärm entstanden sey, sonst wird die vorsätzliche Zerstörung derselben durch Feuer, so wie bei den, in den vier Classen nicht aufgeführten kleineren Gegenständen nicht als Brandstiftung, sondern nur als Beschädigung von Sachen, wovon der XLI. Titel handelt, bestraft. Bei den Gegenständen der ersten Classe ist die Brandstiftung mit Zuchthaus von 10 bis 20 Jahren, bei den Gegenständen der zweiten Classe, wenn sich gerade Menschen im Gebäude befanden und der Thäter dieß vermuthen konnte, ebenfalls mit 10 bis 12 J., sonst mit 3 bis 16 J. Zuchthaus, bei den Gegenständen der dritten Classe mit Zuchthaus von 3 bis 10 J. und bei der vierten Classe mit Arbeitshaus von 1 J. bis 6 J. Zuchthaus. Nach Schinzingers Vorschlag wurden im §. 500 die Bibliotheken, Archive, Registraturen und Kunstsammlungen noch in die zweite Classe aufgenommen. Bei §. 502 schlug Itzstein vor, auf das Entstehen eines Feuerlärms keine Rücksicht zu nehmen, da der Schaden und die Bosheit des Thäters dieselbe sey, ob Feuerlärm entstand oder nicht. Christ und v. Rotteck unterstützten diesen Antrag, welcher von Staatsrath Jolly, Duttlinger und Bekk, so wie von Trefurt und Sander bekämpft wurde, da der durch den Feuerlärm entstehende allgemeine Schrecken und das viele Unglück, das bei dem Zusammenlauf der Menschen und beim Löschen entsteht, das einzige Charakteristische sey, was das Abbrennen der Gegenstände des §. 502, wo durch den Brand an und für sich kein Menschenleben in Gefahr gesetzt sey, zur Brandstiftung erhebe. Itzsteins Antrag ward verworfen, dagegen der vom Berichterstatter Litschgi gemachte Antrag angenommen, daß die Anzündung dieser Gegenstände, wenn sie einem Gegenstand der §§. 499 bis 501 nahe liegen, so daß sich das Feuer auf diese leicht fortpflanzen könnte, als Brandstiftung gestraft werde, wenn gleich in diesem Falle kein Feuerlärm entstanden ist. Die §§. 504 und 505 enthalten mehrere Erschwerungsgründe, welche höhere Strafen begründen. Nach §. 506 kann da, wo der Gegenstand der Brandstiftung einem andern Gegenstand, hinsichtlich dessen die Brandstiftung mit höherer Strafe bedroht ist, so nahe liegt, daß sich das Feuer auf diesen leicht fortpflanzen kann, die Strafe bis zu demjenigen Maaße erhöht werden, welches eintreten müßte, wenn der Thäter den letztern Gegenstand selbst in Brand gesteckt hätte. Sander bekämpfte den Artikel, da weder die Absicht noch der Erfolg den letzten Gegenstand erfaßte. v. Rotteck: Die dem Thäter bekannte Gefährlichkeit für den nahe gelegenen wichtigeren Gegenstand, wenn gleich dieser im einzelnen Falle vom Feuer nicht ergriffen werde, sey der Grund der Straferhöhung. Ebenso werde die Brandstiftung an Wohnhäusern wegen der Gefahr für Menschenleben mit der höchsten Strafe belegt, wenn gleich im einzelnen Falle kein Mensch das Leben verloren habe. Der Artikel wurde angenommen. Nach §. 509 soll der Brandstifter mit dem Tode bestraft werden, wenn bei dem Brande ein Mensch das Leben verlor und dieser Erfolg von ihm als wahrscheinlich vorhergesehen werden konnte. Sander, Welcker, Merk, Zenter und Kunzer bekämpften diesen Artikel, der jedoch von Staatsrath Jolly, Christ, Geheimrath Duttlinger und v. Rotteck vertheidigt, sofort angenommen wurde, obschon sonst in keinem Falle wegen Tödtung eines Menschen, wo nicht wenigstens der unbestimmte Vorsatz auf den Tod gerichtet ist, die Todesstrafe gedroht ist. Der §. 513, welcher die fahrlässige Erregung eines Brands bedroht, wurde von Schaaff bekämpft, da es hier an einer bloß polizeilichen Strafe genüge. Bekk schlug vor, wenigstens für die Fälle,

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ließ er sie zuletzt durch einen trüglich beigebrachten betäubenden Trank in einen Zustand der Besinnungslosigkeit versetzen und die also Betäubten auf das Bildniß des heiligsten Erlösers stellen, worauf er an den König schrieb, dieselben hätten dadurch, daß sie das Kreuz mit Füßen getreten, die christliche Religion abgeläugnet. Aber die frommen Gottesstreiter, die unterdessen mit einer Geldgabe aus dem Kerker entlassen worden waren, gingen, als sie von der Sache Kunde erhielten, ohne Verzug in das Gerichtshaus, warfen dort das ihnen hinterlistig gegebene Geld öffentlich vor der Obrigkeit von sich weg, und bekannten vor dem erwähnten Statthalter wiederholt unsern Glauben, betheuernd, daß sie von der Heiligkeit desselben niemals abgewichen, so wie sie gleicherweise in alle Zukunft treufest an ihm halten würden. Nach dieser so rühmlichen und öffentlichen Zurückweisung des ihnen angedichteten Verbrechens verfügten sich zwei derselben Gottesstreiter, mit Namen Nikolaus und Augustinus, überdieß nach der weitentlegenen Hauptstadt von Cochinchina, und setzten den König selbst von dem Vorgefallenen und von der Beständigkeit ihrer Knechtschaft gegen Christum schriftlich in Kenntniß. Dann auf Befehl des Fürsten noch einmal zur Abtrünnigkeit vom Glauben vergebens gedrängt, gelangten sie endlich im Monat Junius des nächsten Jahres glücklich zur Palme des Martyrthums, und ihre Leiber wurden, nach Abschlagung der Häupter, geviertheilt und in die Tiefe des Meers versenkt. &#x2013; So habt Ihr denn, ehrwürdige Brüder! in dieser Unsrer Rede eine kurze Lobpreisung derjenigen, die aus allen Reihen des katholischen Clerus und Volks in jenen fast entlegensten Theilen des Morgenlandes den wahren Christusglauben nicht nur durch Erduldung von mancherlei Leiden und Qualen, sondern auch durch Vergießung ihres Bluts verherrlichten. Gebe Gott, daß fortan nicht die Gelegenheit fehle, diese ganze Sache gebührend zu erforschen, damit dieser heilige Stuhl gemäß der Norm der päpstlichen Heiligsprechungen über den Triumph so vieler neuen Märtyrer und deren Empfehlung an die Verehrung der Gläubigen sein Urtheil fällen könne. Unterdessen getrösten Wir Uns der festen Hoffnung, daß der Urheber und Vollender des Glaubens, Christus der Herr, durch dessen hülfreiche Gnade jene stark geblieben im Kampfe, auf seine Braut die vom neuvergossenen Blut ihrer Söhne strahlende Kirche mit Hulden herabblicke und sie den Trübsalen, von denen sie bedrängt ist, gnädig entreiße, insbesondere aber in den von jenem Blute getränkten Landen die Früchte der Gerechtigkeit durch eine vervielfältigte Zahl der Gläubigen vermehre.&#x201C;</p><lb/>
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          <p> Se. k. Hoh. der Großherzog von Baden hat auch den heutigen Vormittag mit Besichtigung der hiesigen Merkwürdigkeiten, und mit aufmerksamer Würdigung unsere Kunstsammlungen und Baudenkmale hingebracht. Abends ist am königlichen Hofe ein Kammerconcert zu Ehren des hohen Gastes veranstaltet, der diesen Mittag an der Tafel Ihrer k. Hoh. der Herzogin von Leuchtenberg speist. &#x2013; I. k. Hoh. die Prinzessin Amalie von Sachsen ist unter dem Namen einer Gräfin von Plauen vorgestern aus Italien hier angekommen, und hat nach einem Aufenthalt von 24 Stunden ihre Reise nach Dresden fortgesetzt. &#x2013; Zu den Kunsterzeugnissen, die in neuester Zeit hier ein vorzüglich lebhaftes Interesse erregt haben, gehören zwei Bilder von Albrecht Adam, wovon eines den Abzug der Franzosen aus Moskau, das andere die Schlacht bei Regensburg darstellt. Beide bethätigen ihres Meisters reichbegabtes Kunsttalent, das namentlich in solchen Scenen, wo es sich um zweckmäßige Anordnung der Gruppen, charakteristische Darstellung der einzelnen Personen, vollendete Zeichnung der Pferde und überhaupt naturgemäße Durchbildung aller Theile sowohl in Form als Farbengebung handelt, stets siegreich hervortritt. Wie wir hören, werden diese beiden trefflichen Gemälde von ihrem Besitzer, Hrn. Bolgiano, demnächst nach St. Petersburg gesendet.</p>
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Die §§. 504 und 505 enthalten mehrere Erschwerungsgründe, welche höhere Strafen begründen. Nach §. 506 kann da, wo der Gegenstand der Brandstiftung einem andern Gegenstand, hinsichtlich dessen die Brandstiftung mit höherer Strafe bedroht ist, so nahe liegt, daß sich das Feuer auf diesen leicht fortpflanzen kann, die Strafe bis zu demjenigen Maaße erhöht werden, welches eintreten müßte, wenn der Thäter den letztern Gegenstand selbst in Brand gesteckt hätte. <hi rendition="#g">Sander</hi> bekämpfte den Artikel, da weder die Absicht noch der Erfolg den letzten Gegenstand erfaßte. v. <hi rendition="#g">Rotteck</hi>: Die dem Thäter bekannte <hi rendition="#g">Gefährlichkeit</hi> für den nahe gelegenen wichtigeren Gegenstand, wenn gleich dieser im einzelnen Falle vom Feuer <hi rendition="#g">nicht</hi> ergriffen werde, sey der Grund der Straferhöhung. 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[1030/0006] ließ er sie zuletzt durch einen trüglich beigebrachten betäubenden Trank in einen Zustand der Besinnungslosigkeit versetzen und die also Betäubten auf das Bildniß des heiligsten Erlösers stellen, worauf er an den König schrieb, dieselben hätten dadurch, daß sie das Kreuz mit Füßen getreten, die christliche Religion abgeläugnet. Aber die frommen Gottesstreiter, die unterdessen mit einer Geldgabe aus dem Kerker entlassen worden waren, gingen, als sie von der Sache Kunde erhielten, ohne Verzug in das Gerichtshaus, warfen dort das ihnen hinterlistig gegebene Geld öffentlich vor der Obrigkeit von sich weg, und bekannten vor dem erwähnten Statthalter wiederholt unsern Glauben, betheuernd, daß sie von der Heiligkeit desselben niemals abgewichen, so wie sie gleicherweise in alle Zukunft treufest an ihm halten würden. Nach dieser so rühmlichen und öffentlichen Zurückweisung des ihnen angedichteten Verbrechens verfügten sich zwei derselben Gottesstreiter, mit Namen Nikolaus und Augustinus, überdieß nach der weitentlegenen Hauptstadt von Cochinchina, und setzten den König selbst von dem Vorgefallenen und von der Beständigkeit ihrer Knechtschaft gegen Christum schriftlich in Kenntniß. Dann auf Befehl des Fürsten noch einmal zur Abtrünnigkeit vom Glauben vergebens gedrängt, gelangten sie endlich im Monat Junius des nächsten Jahres glücklich zur Palme des Martyrthums, und ihre Leiber wurden, nach Abschlagung der Häupter, geviertheilt und in die Tiefe des Meers versenkt. – So habt Ihr denn, ehrwürdige Brüder! in dieser Unsrer Rede eine kurze Lobpreisung derjenigen, die aus allen Reihen des katholischen Clerus und Volks in jenen fast entlegensten Theilen des Morgenlandes den wahren Christusglauben nicht nur durch Erduldung von mancherlei Leiden und Qualen, sondern auch durch Vergießung ihres Bluts verherrlichten. Gebe Gott, daß fortan nicht die Gelegenheit fehle, diese ganze Sache gebührend zu erforschen, damit dieser heilige Stuhl gemäß der Norm der päpstlichen Heiligsprechungen über den Triumph so vieler neuen Märtyrer und deren Empfehlung an die Verehrung der Gläubigen sein Urtheil fällen könne. Unterdessen getrösten Wir Uns der festen Hoffnung, daß der Urheber und Vollender des Glaubens, Christus der Herr, durch dessen hülfreiche Gnade jene stark geblieben im Kampfe, auf seine Braut die vom neuvergossenen Blut ihrer Söhne strahlende Kirche mit Hulden herabblicke und sie den Trübsalen, von denen sie bedrängt ist, gnädig entreiße, insbesondere aber in den von jenem Blute getränkten Landen die Früchte der Gerechtigkeit durch eine vervielfältigte Zahl der Gläubigen vermehre.“ Deutschland. _ München, 6 Mai. Se. k. Hoh. der Großherzog von Baden hat auch den heutigen Vormittag mit Besichtigung der hiesigen Merkwürdigkeiten, und mit aufmerksamer Würdigung unsere Kunstsammlungen und Baudenkmale hingebracht. Abends ist am königlichen Hofe ein Kammerconcert zu Ehren des hohen Gastes veranstaltet, der diesen Mittag an der Tafel Ihrer k. Hoh. der Herzogin von Leuchtenberg speist. – I. k. Hoh. die Prinzessin Amalie von Sachsen ist unter dem Namen einer Gräfin von Plauen vorgestern aus Italien hier angekommen, und hat nach einem Aufenthalt von 24 Stunden ihre Reise nach Dresden fortgesetzt. – Zu den Kunsterzeugnissen, die in neuester Zeit hier ein vorzüglich lebhaftes Interesse erregt haben, gehören zwei Bilder von Albrecht Adam, wovon eines den Abzug der Franzosen aus Moskau, das andere die Schlacht bei Regensburg darstellt. Beide bethätigen ihres Meisters reichbegabtes Kunsttalent, das namentlich in solchen Scenen, wo es sich um zweckmäßige Anordnung der Gruppen, charakteristische Darstellung der einzelnen Personen, vollendete Zeichnung der Pferde und überhaupt naturgemäße Durchbildung aller Theile sowohl in Form als Farbengebung handelt, stets siegreich hervortritt. Wie wir hören, werden diese beiden trefflichen Gemälde von ihrem Besitzer, Hrn. Bolgiano, demnächst nach St. Petersburg gesendet. _ Karlsruhe, 29 April. Berathung der zweiten Kammer über den Tit. XXXIX. von der Brandstiftung. Der Entwurf macht vier Classen von Gegenständen der Brandstiftung: 1) Wohnhäuser etc. (§. 499), 2) Kirchen, Theater, Fabriken etc., die nicht zur Wohnung, wohl aber zur Versammlung oder zeitlichem Aufenthalt einer größern Zahl Menschen bestimmt sind (§. 500), 3) Waldungen, Torfmoore etc. (§. 501), 4) andere als die unter §. 499 und 500 aufgeführten Gebäude, so wie große Vorräthe von Holz, Torf, Steinkohlen, Heu oder ähnlichen Gegenständen (§. 502). Bei der letzten Classe von Gegenständen wird gefordert, daß Feuerlärm entstanden sey, sonst wird die vorsätzliche Zerstörung derselben durch Feuer, so wie bei den, in den vier Classen nicht aufgeführten kleineren Gegenständen nicht als Brandstiftung, sondern nur als Beschädigung von Sachen, wovon der XLI. Titel handelt, bestraft. Bei den Gegenständen der ersten Classe ist die Brandstiftung mit Zuchthaus von 10 bis 20 Jahren, bei den Gegenständen der zweiten Classe, wenn sich gerade Menschen im Gebäude befanden und der Thäter dieß vermuthen konnte, ebenfalls mit 10 bis 12 J., sonst mit 3 bis 16 J. Zuchthaus, bei den Gegenständen der dritten Classe mit Zuchthaus von 3 bis 10 J. und bei der vierten Classe mit Arbeitshaus von 1 J. bis 6 J. Zuchthaus. Nach Schinzingers Vorschlag wurden im §. 500 die Bibliotheken, Archive, Registraturen und Kunstsammlungen noch in die zweite Classe aufgenommen. Bei §. 502 schlug Itzstein vor, auf das Entstehen eines Feuerlärms keine Rücksicht zu nehmen, da der Schaden und die Bosheit des Thäters dieselbe sey, ob Feuerlärm entstand oder nicht. Christ und v. Rotteck unterstützten diesen Antrag, welcher von Staatsrath Jolly, Duttlinger und Bekk, so wie von Trefurt und Sander bekämpft wurde, da der durch den Feuerlärm entstehende allgemeine Schrecken und das viele Unglück, das bei dem Zusammenlauf der Menschen und beim Löschen entsteht, das einzige Charakteristische sey, was das Abbrennen der Gegenstände des §. 502, wo durch den Brand an und für sich kein Menschenleben in Gefahr gesetzt sey, zur Brandstiftung erhebe. Itzsteins Antrag ward verworfen, dagegen der vom Berichterstatter Litschgi gemachte Antrag angenommen, daß die Anzündung dieser Gegenstände, wenn sie einem Gegenstand der §§. 499 bis 501 nahe liegen, so daß sich das Feuer auf diese leicht fortpflanzen könnte, als Brandstiftung gestraft werde, wenn gleich in diesem Falle kein Feuerlärm entstanden ist. Die §§. 504 und 505 enthalten mehrere Erschwerungsgründe, welche höhere Strafen begründen. Nach §. 506 kann da, wo der Gegenstand der Brandstiftung einem andern Gegenstand, hinsichtlich dessen die Brandstiftung mit höherer Strafe bedroht ist, so nahe liegt, daß sich das Feuer auf diesen leicht fortpflanzen kann, die Strafe bis zu demjenigen Maaße erhöht werden, welches eintreten müßte, wenn der Thäter den letztern Gegenstand selbst in Brand gesteckt hätte. Sander bekämpfte den Artikel, da weder die Absicht noch der Erfolg den letzten Gegenstand erfaßte. v. Rotteck: Die dem Thäter bekannte Gefährlichkeit für den nahe gelegenen wichtigeren Gegenstand, wenn gleich dieser im einzelnen Falle vom Feuer nicht ergriffen werde, sey der Grund der Straferhöhung. Ebenso werde die Brandstiftung an Wohnhäusern wegen der Gefahr für Menschenleben mit der höchsten Strafe belegt, wenn gleich im einzelnen Falle kein Mensch das Leben verloren habe. Der Artikel wurde angenommen. Nach §. 509 soll der Brandstifter mit dem Tode bestraft werden, wenn bei dem Brande ein Mensch das Leben verlor und dieser Erfolg von ihm als wahrscheinlich vorhergesehen werden konnte. Sander, Welcker, Merk, Zenter und Kunzer bekämpften diesen Artikel, der jedoch von Staatsrath Jolly, Christ, Geheimrath Duttlinger und v. Rotteck vertheidigt, sofort angenommen wurde, obschon sonst in keinem Falle wegen Tödtung eines Menschen, wo nicht wenigstens der unbestimmte Vorsatz auf den Tod gerichtet ist, die Todesstrafe gedroht ist. Der §. 513, welcher die fahrlässige Erregung eines Brands bedroht, wurde von Schaaff bekämpft, da es hier an einer bloß polizeilichen Strafe genüge. Bekk schlug vor, wenigstens für die Fälle,

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 129. Augsburg, 8. Mai 1840, S. 1030. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_129_18400508/6>, abgerufen am 29.04.2024.