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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Hochzeit zu Cana erkläret wird / öffentlich abgelesen werden; Wornach sich ein jeder gebührend zu achten. Geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 2. Januarii 1704.

Rudolph August. Anthon Ulrich.

IV. Informatio, Von Vermeidung unzuläßiger Ehen.
1.

MUß diese in GOTTes Wort enthaltene Regul für heilig und unveränderlich gehalten werden / daß in linea ascendentium & descendentium, das ist / in der Elterlichen und Kindlichen geraden Linie gantz und gar keine Ehen seyn sollen / es mögen auch die Persohnen in dieser Linie so weit von einander seyn als sie können.

2.

Muß ferner insgemein zur Grund-Regul der verbotenen Ehen sowol in der Blut-Verwandtschafft als der Schwägerschafft gesetzet und observiret werden / daß alle diejenige / zwischen denen ein respectus Parentum & liberorum ist / oder welche gegen einander als Eltern und Kinder angesehen und betrachtet werden können / sich nicht zusammeu verehligen sollen.

Hochzeit zu Cana erkläret wird / öffentlich abgelesen werden; Wornach sich ein jeder gebührend zu achten. Geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 2. Januarii 1704.

Rudolph August. Anthon Ulrich.

IV. Informatio, Von Vermeidung unzuläßiger Ehen.
1.

MUß diese in GOTTes Wort enthaltene Regul für heilig und unveränderlich gehalten werden / daß in linea ascendentium & descendentium, das ist / in der Elterlichen und Kindlichen geraden Linie gantz und gar keine Ehen seyn sollen / es mögen auch die Persohnen in dieser Linie so weit von einander seyn als sie können.

2.

Muß ferner insgemein zur Grund-Regul der verbotenen Ehen sowol in der Blut-Verwandtschafft als der Schwägerschafft gesetzet und observiret werden / daß alle diejenige / zwischen denen ein respectus Parentum & liberorum ist / oder welche gegen einander als Eltern und Kinder angesehen und betrachtet werden können / sich nicht zusammeu verehligen sollen.

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Hochzeit zu Cana erkläret wird / öffentlich abgelesen werden; Wornach sich ein                      jeder gebührend zu achten. Geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 2. Januarii                      1704.</p>
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[108/0108] Hochzeit zu Cana erkläret wird / öffentlich abgelesen werden; Wornach sich ein jeder gebührend zu achten. Geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 2. Januarii 1704. Rudolph August. Anthon Ulrich. IV. Informatio, Von Vermeidung unzuläßiger Ehen. 1. MUß diese in GOTTes Wort enthaltene Regul für heilig und unveränderlich gehalten werden / daß in linea ascendentium & descendentium, das ist / in der Elterlichen und Kindlichen geraden Linie gantz und gar keine Ehen seyn sollen / es mögen auch die Persohnen in dieser Linie so weit von einander seyn als sie können. 2. Muß ferner insgemein zur Grund-Regul der verbotenen Ehen sowol in der Blut-Verwandtschafft als der Schwägerschafft gesetzet und observiret werden / daß alle diejenige / zwischen denen ein respectus Parentum & liberorum ist / oder welche gegen einander als Eltern und Kinder angesehen und betrachtet werden können / sich nicht zusammeu verehligen sollen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/108>, abgerufen am 28.03.2024.