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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Welchemnach die Mannes-Persohn nicht eheligen soll:
1.

Seines Vaters noch der Mutter Schwester /

2.

Seines Groß-Vaters / noch der Groß-Mutter Schwester /

3.

Seines Aelter-Vaters / noch der Aelter-Mutter Schwester /

4.

Die Mutter seiner Braut / mit welcher er verlobet gewesen /

5.

Seines Vaters Braut / welche seine Stieff-Mutter solte geworden seyn /

6.

Seine Schwieger / das ist / seiner verstorbenen Ehe-Frauen Mutter / oder Stieff-Mutter /

7.

Seine Stieff-Mutter / welche der Vater nachgelassen /

8.

Seines Vaters oder seiner Mutter Stieff-Mutter /

9.

Seiner Ehe-Frauen Groß-Mutter /

10.

Seines Stieff-Vaters / oder seiner Stieff-Mutter Mutter /

11.

Seiner Stieff-Vaters oder Stieff-Mutter Groß-Mutter /

12.

Seiner Ehe-Frauen Aelter-Mutter oder Aelter-Stieff-Mutter /

13.

Seiner Mutter oder Groß-Mutter Schwester-oder Bruder-Tochter /

14.

Seiner Frauen Bruder- oder Schwester-Tochter /

15.

Seines Bruders-noch seiner Schwester-Tochter /

Welchemnach die Mannes-Persohn nicht eheligen soll:
1.

Seines Vaters noch der Mutter Schwester /

2.

Seines Groß-Vaters / noch der Groß-Mutter Schwester /

3.

Seines Aelter-Vaters / noch der Aelter-Mutter Schwester /

4.

Die Mutter seiner Braut / mit welcher er verlobet gewesen /

5.

Seines Vaters Braut / welche seine Stieff-Mutter solte geworden seyn /

6.

Seine Schwieger / das ist / seiner verstorbenen Ehe-Frauen Mutter / oder Stieff-Mutter /

7.

Seine Stieff-Mutter / welche der Vater nachgelassen /

8.

Seines Vaters oder seiner Mutter Stieff-Mutter /

9.

Seiner Ehe-Frauen Groß-Mutter /

10.

Seines Stieff-Vaters / oder seiner Stieff-Mutter Mutter /

11.

Seiner Stieff-Vaters oder Stieff-Mutter Groß-Mutter /

12.

Seiner Ehe-Frauen Aelter-Mutter oder Aelter-Stieff-Mutter /

13.

Seiner Mutter oder Groß-Mutter Schwester-oder Bruder-Tochter /

14.

Seiner Frauen Bruder- oder Schwester-Tochter /

15.

Seines Bruders-noch seiner Schwester-Tochter /

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[109/0109] Welchemnach die Mannes-Persohn nicht eheligen soll: 1. Seines Vaters noch der Mutter Schwester / 2. Seines Groß-Vaters / noch der Groß-Mutter Schwester / 3. Seines Aelter-Vaters / noch der Aelter-Mutter Schwester / 4. Die Mutter seiner Braut / mit welcher er verlobet gewesen / 5. Seines Vaters Braut / welche seine Stieff-Mutter solte geworden seyn / 6. Seine Schwieger / das ist / seiner verstorbenen Ehe-Frauen Mutter / oder Stieff-Mutter / 7. Seine Stieff-Mutter / welche der Vater nachgelassen / 8. Seines Vaters oder seiner Mutter Stieff-Mutter / 9. Seiner Ehe-Frauen Groß-Mutter / 10. Seines Stieff-Vaters / oder seiner Stieff-Mutter Mutter / 11. Seiner Stieff-Vaters oder Stieff-Mutter Groß-Mutter / 12. Seiner Ehe-Frauen Aelter-Mutter oder Aelter-Stieff-Mutter / 13. Seiner Mutter oder Groß-Mutter Schwester-oder Bruder-Tochter / 14. Seiner Frauen Bruder- oder Schwester-Tochter / 15. Seines Bruders-noch seiner Schwester-Tochter /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/109>, abgerufen am 16.04.2024.