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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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oder Schwester-Tochter / oder wenn eine ihres Vatern- oder ihrer Mutter-Schwester-Mann / oder ihres Schwieger-Vatern oder ihrer Schwieger-Mutter Bruder / oder ihres vorigen Mannes Bruder- oder Schwester-Sohn / oder auch eine andere in dergleichen an oben angezogenen Orten der heiligen Schrifft verbohtenen Gradibus entweder nach der Blut-Freund- oder Schwägerschafft verwandte Persohnen von gantzer oder halber Gebuhrt zu ehelichen begehret / und deswegen bey Uns und Unserm Fürstlichen Consistorio sich supplicando angiebet / Der oder Dieselbe / ob gleich die fleischliche Vermischung geschehen seyn möchte / soll nicht allein keines Weges gehöret / und mit seinem unzuläßigen Gesuch abgewiesen / und gebührend angesehen / sondern wenn er sich daran nicht begnügen / und fernere instantz dieserwegen zu thun sich gelüsten lassen solte / imgleichen da solche fleischliche Vermischung geschehen wäre / soll derselbe / als andere muhtwillige Verbrecher und delinqventen / oder Blutschänder / mit schwerer exemplarischer Straffe unverbittlich beleget werden / und in Unsere Ungnade verfallen seyn.

Und gleich wie nun ein jeder sich hiernach zu achten / und vorob gedroheter schweren Straffe und Unserer Ungnade zu hüten; Also soll diese Unsere Verordnung / damit dieselbe um so viel eher jedweden zur Notitz kommen möge / allenthalben in Unserer Fürstenthum und Landen von denen Cantzeln abgelesen / und darauf an gewöhnlichen Orten affigiret und angeschlagen werden. Geben in Unser Vestung Wolffenbüttel / unter Unserer Nahmen Unterschrifft / und beygedruckten Consistorial-Secret, den 25. Sept. Anno 1695.

Rudolph Augusts. Anthon Ulrich. (L. S.)

oder Schwester-Tochter / oder wenn eine ihres Vatern- oder ihrer Mutter-Schwester-Mann / oder ihres Schwieger-Vatern oder ihrer Schwieger-Mutter Bruder / oder ihres vorigen Mannes Bruder- oder Schwester-Sohn / oder auch eine andere in dergleichen an oben angezogenen Orten der heiligen Schrifft verbohtenen Gradibus entweder nach der Blut-Freund- oder Schwägerschafft verwandte Persohnen von gantzer oder halber Gebuhrt zu ehelichen begehret / und deswegen bey Uns und Unserm Fürstlichen Consistorio sich supplicando angiebet / Der oder Dieselbe / ob gleich die fleischliche Vermischung geschehen seyn möchte / soll nicht allein keines Weges gehöret / und mit seinem unzuläßigen Gesuch abgewiesen / und gebührend angesehen / sondern wenn er sich daran nicht begnügen / und fernere instantz dieserwegen zu thun sich gelüsten lassen solte / imgleichen da solche fleischliche Vermischung geschehen wäre / soll derselbe / als andere muhtwillige Verbrecher und delinqventen / oder Blutschänder / mit schwerer exemplarischer Straffe unverbittlich beleget werden / und in Unsere Ungnade verfallen seyn.

Und gleich wie nun ein jeder sich hiernach zu achten / und vorob gedroheter schweren Straffe und Unserer Ungnade zu hüten; Also soll diese Unsere Verordnung / damit dieselbe um so viel eher jedweden zur Notitz kommen möge / allenthalben in Unserer Fürstenthum und Landen von denen Cantzeln abgelesen / und darauf an gewöhnlichen Orten affigiret und angeschlagen werden. Geben in Unser Vestung Wolffenbüttel / unter Unserer Nahmen Unterschrifft / und beygedruckten Consistorial-Secret, den 25. Sept. Anno 1695.

Rudolph Augusts. Anthon Ulrich. (L. S.)

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[122/0113] oder Schwester-Tochter / oder wenn eine ihres Vatern- oder ihrer Mutter-Schwester-Mann / oder ihres Schwieger-Vatern oder ihrer Schwieger-Mutter Bruder / oder ihres vorigen Mannes Bruder- oder Schwester-Sohn / oder auch eine andere in dergleichen an oben angezogenen Orten der heiligen Schrifft verbohtenen Gradibus entweder nach der Blut-Freund- oder Schwägerschafft verwandte Persohnen von gantzer oder halber Gebuhrt zu ehelichen begehret / und deswegen bey Uns und Unserm Fürstlichen Consistorio sich supplicando angiebet / Der oder Dieselbe / ob gleich die fleischliche Vermischung geschehen seyn möchte / soll nicht allein keines Weges gehöret / und mit seinem unzuläßigen Gesuch abgewiesen / und gebührend angesehen / sondern wenn er sich daran nicht begnügen / und fernere instantz dieserwegen zu thun sich gelüsten lassen solte / imgleichen da solche fleischliche Vermischung geschehen wäre / soll derselbe / als andere muhtwillige Verbrecher und delinqventen / oder Blutschänder / mit schwerer exemplarischer Straffe unverbittlich beleget werden / und in Unsere Ungnade verfallen seyn. Und gleich wie nun ein jeder sich hiernach zu achten / und vorob gedroheter schweren Straffe und Unserer Ungnade zu hüten; Also soll diese Unsere Verordnung / damit dieselbe um so viel eher jedweden zur Notitz kommen möge / allenthalben in Unserer Fürstenthum und Landen von denen Cantzeln abgelesen / und darauf an gewöhnlichen Orten affigiret und angeschlagen werden. Geben in Unser Vestung Wolffenbüttel / unter Unserer Nahmen Unterschrifft / und beygedruckten Consistorial-Secret, den 25. Sept. Anno 1695. Rudolph Augusts. Anthon Ulrich. (L. S.)

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/113>, abgerufen am 26.04.2024.