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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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II. Weil dann zufoderst nöhtig daß die Prediger / welchen die Seelen-Sorge für Ihre anvertrauete Gemeinen auf Ihre schwere Verantwortung anbefohlen ist / in observirung eines jeden Lebens und Wandels besondere Sorgfalt und circumspection erweisen / So sollen dieselbe sich dabey nach dem von CHristo JESU selbsten Matth. 18. vorgeschriebenem modo agendi mit guter Vorsichtigkeit richten / Und zuerst / wann die Sünde noch nicht offenbahr / jedoch in der Wahrheit sich findet / und dem Prediger und etwa nur wenigen anderen bekandt ist / die Persohn in Geheim treulich warnen / und davon abzustehen / GOtt um Vergebung zu bitten / und sich hingegen eines bessern GOTT gefälligen Lebens zu befleißigen ermahnen / daneben auch pro Concione die Sünde / womit die Persohn behafftet / insgemein straffen. Falls nun die Persohn dadurch sich gewinnen lässet / so hat der Prediger derselben auf Ihre bußfertige Bezeigung die absolution und das H. Abendmahl mitzutheilen / und im übrigen die Sache zu secretiren.

III. Wofern aber die Persohn vor dasmahl dadurch nicht zu gewinnen seyn würde / so soll der Prediger zwey Zeugen zu sich nehmen / und die Warnung und Ermahnung nachdrücklich wiederholen; Wann dann darauf noch endlich das Erkäntniß / die Bereuung und der Vorsatz zum besserm Leben erfolgen würde / so soll die Persohn zur Beicht und H. Abendmahl angenommen / und was vorhin vorkommen und ergangen / in der Stille und geheim gehalten werden.

II. Weil dann zufoderst nöhtig daß die Prediger / welchen die Seelen-Sorge für Ihre anvertrauete Gemeinen auf Ihre schwere Verantwortung anbefohlen ist / in observirung eines jeden Lebens und Wandels besondere Sorgfalt und circumspection erweisen / So sollen dieselbe sich dabey nach dem von CHristo JESU selbsten Matth. 18. vorgeschriebenem modo agendi mit guter Vorsichtigkeit richten / Und zuerst / wann die Sünde noch nicht offenbahr / jedoch in der Wahrheit sich findet / und dem Prediger und etwa nur wenigen anderen bekandt ist / die Persohn in Geheim treulich warnen / und davon abzustehen / GOtt um Vergebung zu bitten / und sich hingegen eines bessern GOTT gefälligen Lebens zu befleißigen ermahnen / daneben auch pro Concione die Sünde / womit die Persohn behafftet / insgemein straffen. Falls nun die Persohn dadurch sich gewinnen lässet / so hat der Prediger derselben auf Ihre bußfertige Bezeigung die absolution und das H. Abendmahl mitzutheilen / und im übrigen die Sache zu secretiren.

III. Wofern aber die Persohn vor dasmahl dadurch nicht zu gewinnen seyn würde / so soll der Prediger zwey Zeugen zu sich nehmen / und die Warnung und Ermahnung nachdrücklich wiederholen; Wann dann darauf noch endlich das Erkäntniß / die Bereuung und der Vorsatz zum besserm Leben erfolgen würde / so soll die Persohn zur Beicht und H. Abendmahl angenommen / und was vorhin vorkommen und ergangen / in der Stille und geheim gehalten werden.

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[23/0023] II. Weil dann zufoderst nöhtig daß die Prediger / welchen die Seelen-Sorge für Ihre anvertrauete Gemeinen auf Ihre schwere Verantwortung anbefohlen ist / in observirung eines jeden Lebens und Wandels besondere Sorgfalt und circumspection erweisen / So sollen dieselbe sich dabey nach dem von CHristo JESU selbsten Matth. 18. vorgeschriebenem modo agendi mit guter Vorsichtigkeit richten / Und zuerst / wann die Sünde noch nicht offenbahr / jedoch in der Wahrheit sich findet / und dem Prediger und etwa nur wenigen anderen bekandt ist / die Persohn in Geheim treulich warnen / und davon abzustehen / GOtt um Vergebung zu bitten / und sich hingegen eines bessern GOTT gefälligen Lebens zu befleißigen ermahnen / daneben auch pro Concione die Sünde / womit die Persohn behafftet / insgemein straffen. Falls nun die Persohn dadurch sich gewinnen lässet / so hat der Prediger derselben auf Ihre bußfertige Bezeigung die absolution und das H. Abendmahl mitzutheilen / und im übrigen die Sache zu secretiren. III. Wofern aber die Persohn vor dasmahl dadurch nicht zu gewinnen seyn würde / so soll der Prediger zwey Zeugen zu sich nehmen / und die Warnung und Ermahnung nachdrücklich wiederholen; Wann dann darauf noch endlich das Erkäntniß / die Bereuung und der Vorsatz zum besserm Leben erfolgen würde / so soll die Persohn zur Beicht und H. Abendmahl angenommen / und was vorhin vorkommen und ergangen / in der Stille und geheim gehalten werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/23>, abgerufen am 20.04.2024.