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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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Weise geöffnete und offen stehen gelassene Kellerluke späterhin
nicht geschlossen, weil ihm nunmehr zum Bewußtsein kam,
daß ein zerstreuter Nachbar hineinfallen könne, und er diesen
Erfolg haben wollte, so muß er auch sicherlich für denselben
haften. Es gehört jedoch zur Begründung dieser Haftbarkeit,
wie bereits zu Schütze bemerkt, unbedingt, daß der später
entstandene dolus zu einem Bestandtheil des Causalzusammen-
hangs werde. Dies aber kann nur durch eine aus dem
später entstandenen dolus entspringende Mitwirksamkeit
geschehen, welche, als in der Unterlassung der Schließung
der Kellerluke enthalten, von v. B. eben nicht demonstrirt
worden ist. -- Ueberdies würde nach dieser Ansicht, wenn
die erste Handlung eine der Regel des Lebens entsprechende
war, deren Erfolg nicht abgewendet zu werden brauchen.
Der Knecht also, der mit ordnungsmäßig geschlossener Laterne
in der Scheuer durch den Stoß eines Andern stürzt und
hierdurch das Stroh anzündet, dürfte der Entwickelung des
Brandes ruhig mit zusehen, sollte er dieselbe auch mit einem
Fußtritte verhindern können.

Die Beseitigung einer dem Erfolge entgegenwirkenden
causa erscheint als eine Mitwirksamkeit für denselben. Wer
den Gendarmen, der im Begriffe steht, den Erfolg zu ver-
hindern, festhält, muß daher für den Erfolg bestraft werden.
Er ist auch schon dann wegen Mitwirksamkeit strafbar, wenn
er den mit der projectirten That noch unbekannten, aber
in der Nähe befindlichen, Gendarmen durch falsche Vor-
spiegelungen entfernt, insofern sich annehmen läßt, derselbe
würde andernfalls auf die That aufmerksam geworden sein
und sie verhindert haben. Denn er hat es dann verursacht,
daß der Entschluß und beziehungsweise die demselben ent-
sprechende abwendende Thätigkeit unterblieb. Erkennt nun
der Handelnde das Bevorstehen eines abwendbaren straf-

Weiſe geöffnete und offen ſtehen gelaſſene Kellerluke ſpäterhin
nicht geſchloſſen, weil ihm nunmehr zum Bewußtſein kam,
daß ein zerſtreuter Nachbar hineinfallen könne, und er dieſen
Erfolg haben wollte, ſo muß er auch ſicherlich für denſelben
haften. Es gehört jedoch zur Begründung dieſer Haftbarkeit,
wie bereits zu Schütze bemerkt, unbedingt, daß der ſpäter
entſtandene dolus zu einem Beſtandtheil des Cauſalzuſammen-
hangs werde. Dies aber kann nur durch eine aus dem
ſpäter entſtandenen dolus entſpringende Mitwirkſamkeit
geſchehen, welche, als in der Unterlaſſung der Schließung
der Kellerluke enthalten, von v. B. eben nicht demonſtrirt
worden iſt. — Ueberdies würde nach dieſer Anſicht, wenn
die erſte Handlung eine der Regel des Lebens entſprechende
war, deren Erfolg nicht abgewendet zu werden brauchen.
Der Knecht alſo, der mit ordnungsmäßig geſchloſſener Laterne
in der Scheuer durch den Stoß eines Andern ſtürzt und
hierdurch das Stroh anzündet, dürfte der Entwickelung des
Brandes ruhig mit zuſehen, ſollte er dieſelbe auch mit einem
Fußtritte verhindern können.

Die Beſeitigung einer dem Erfolge entgegenwirkenden
causa erſcheint als eine Mitwirkſamkeit für denſelben. Wer
den Gendarmen, der im Begriffe ſteht, den Erfolg zu ver-
hindern, feſthält, muß daher für den Erfolg beſtraft werden.
Er iſt auch ſchon dann wegen Mitwirkſamkeit ſtrafbar, wenn
er den mit der projectirten That noch unbekannten, aber
in der Nähe befindlichen, Gendarmen durch falſche Vor-
ſpiegelungen entfernt, inſofern ſich annehmen läßt, derſelbe
würde andernfalls auf die That aufmerkſam geworden ſein
und ſie verhindert haben. Denn er hat es dann verurſacht,
daß der Entſchluß und beziehungsweiſe die demſelben ent-
ſprechende abwendende Thätigkeit unterblieb. Erkennt nun
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[98/0102] Weiſe geöffnete und offen ſtehen gelaſſene Kellerluke ſpäterhin nicht geſchloſſen, weil ihm nunmehr zum Bewußtſein kam, daß ein zerſtreuter Nachbar hineinfallen könne, und er dieſen Erfolg haben wollte, ſo muß er auch ſicherlich für denſelben haften. Es gehört jedoch zur Begründung dieſer Haftbarkeit, wie bereits zu Schütze bemerkt, unbedingt, daß der ſpäter entſtandene dolus zu einem Beſtandtheil des Cauſalzuſammen- hangs werde. Dies aber kann nur durch eine aus dem ſpäter entſtandenen dolus entſpringende Mitwirkſamkeit geſchehen, welche, als in der Unterlaſſung der Schließung der Kellerluke enthalten, von v. B. eben nicht demonſtrirt worden iſt. — Ueberdies würde nach dieſer Anſicht, wenn die erſte Handlung eine der Regel des Lebens entſprechende war, deren Erfolg nicht abgewendet zu werden brauchen. Der Knecht alſo, der mit ordnungsmäßig geſchloſſener Laterne in der Scheuer durch den Stoß eines Andern ſtürzt und hierdurch das Stroh anzündet, dürfte der Entwickelung des Brandes ruhig mit zuſehen, ſollte er dieſelbe auch mit einem Fußtritte verhindern können. Die Beſeitigung einer dem Erfolge entgegenwirkenden causa erſcheint als eine Mitwirkſamkeit für denſelben. Wer den Gendarmen, der im Begriffe ſteht, den Erfolg zu ver- hindern, feſthält, muß daher für den Erfolg beſtraft werden. Er iſt auch ſchon dann wegen Mitwirkſamkeit ſtrafbar, wenn er den mit der projectirten That noch unbekannten, aber in der Nähe befindlichen, Gendarmen durch falſche Vor- ſpiegelungen entfernt, inſofern ſich annehmen läßt, derſelbe würde andernfalls auf die That aufmerkſam geworden ſein und ſie verhindert haben. Denn er hat es dann verurſacht, daß der Entſchluß und beziehungsweiſe die demſelben ent- ſprechende abwendende Thätigkeit unterblieb. Erkennt nun der Handelnde das Bevorſtehen eines abwendbaren ſtraf-

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/102>, abgerufen am 03.05.2024.