abschloß. -- Endlich kann nach den früheren Ausführungen die Behauptung v. B. nicht als zutreffend anerkannt werden, daß bei dem alternativen Wollen der wirklich erreichte Erfolg auch der wirklich gewollte sei (S. 40), weshalb derjenige, welcher alternativ einen Fremden oder einen Verwandten tödten wolle, die Qualification nur dann zu verantworten habe, wenn der Verwandte wirklich getroffen worden sei. Es würde diese Ansicht dahin führen, daß, wenn der Hund getroffen wurde, die eventuell auf Tödtung des Försters gerichtete Absicht nicht in Anschlag gebracht werden dürfte. Und es würde weiter bei dieser Ansicht angenommen werden müssen, daß im Falle der Verwandte getroffen wurde, die der Qualification entsprechende Schuld nicht von Anfang an mit der Handlung verbunden gewesen und vielmehr erst später aus dem eingetretenen Ereigniß erwachsen wäre -- was unmöglich ist.
Vorsatz und Absicht.
Der Satz, daß das mit einiger Wahrscheinlichkeit vor- hergesehene Ergebniß der Handlung als gewollt zuzurechnen sei, insofern es nicht ausdrücklich von dem Willen abgelehnt gewesen war, wird auch durch den Streit über die Bezeichnung des Dolus als Vorsatz und beziehungsweise Absicht nicht beeinträchtigt. Denn die Verschiedenheit der den Willen bedingenden Motive, welche dieser Unterscheidung zu Grunde liegt, muß für den Willen selbst in seiner Richtung auf einen bestimmten Erfolg bedeutungslos erscheinen. Man hat es daher hier, was auch v. B. (S. 41. 42) annimmt, lediglich mit einer verschiedenen Form des Willens zu thun, die man ohne gesetzliche Vorschrift nicht besonders hervorzuheben braucht. Aber auch das Gesetz selbst könnte ohne Nachtheil
abſchloß. — Endlich kann nach den früheren Ausführungen die Behauptung v. B. nicht als zutreffend anerkannt werden, daß bei dem alternativen Wollen der wirklich erreichte Erfolg auch der wirklich gewollte ſei (S. 40), weshalb derjenige, welcher alternativ einen Fremden oder einen Verwandten tödten wolle, die Qualification nur dann zu verantworten habe, wenn der Verwandte wirklich getroffen worden ſei. Es würde dieſe Anſicht dahin führen, daß, wenn der Hund getroffen wurde, die eventuell auf Tödtung des Förſters gerichtete Abſicht nicht in Anſchlag gebracht werden dürfte. Und es würde weiter bei dieſer Anſicht angenommen werden müſſen, daß im Falle der Verwandte getroffen wurde, die der Qualification entſprechende Schuld nicht von Anfang an mit der Handlung verbunden geweſen und vielmehr erſt ſpäter aus dem eingetretenen Ereigniß erwachſen wäre — was unmöglich iſt.
Vorſatz und Abſicht.
Der Satz, daß das mit einiger Wahrſcheinlichkeit vor- hergeſehene Ergebniß der Handlung als gewollt zuzurechnen ſei, inſofern es nicht ausdrücklich von dem Willen abgelehnt geweſen war, wird auch durch den Streit über die Bezeichnung des Dolus als Vorſatz und beziehungsweiſe Abſicht nicht beeinträchtigt. Denn die Verſchiedenheit der den Willen bedingenden Motive, welche dieſer Unterſcheidung zu Grunde liegt, muß für den Willen ſelbſt in ſeiner Richtung auf einen beſtimmten Erfolg bedeutungslos erſcheinen. Man hat es daher hier, was auch v. B. (S. 41. 42) annimmt, lediglich mit einer verſchiedenen Form des Willens zu thun, die man ohne geſetzliche Vorſchrift nicht beſonders hervorzuheben braucht. Aber auch das Geſetz ſelbſt könnte ohne Nachtheil
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[41/0045]
abſchloß. — Endlich kann nach den früheren Ausführungen
die Behauptung v. B. nicht als zutreffend anerkannt werden,
daß bei dem alternativen Wollen der wirklich erreichte Erfolg
auch der wirklich gewollte ſei (S. 40), weshalb derjenige,
welcher alternativ einen Fremden oder einen Verwandten
tödten wolle, die Qualification nur dann zu verantworten
habe, wenn der Verwandte wirklich getroffen worden ſei.
Es würde dieſe Anſicht dahin führen, daß, wenn der Hund
getroffen wurde, die eventuell auf Tödtung des Förſters
gerichtete Abſicht nicht in Anſchlag gebracht werden dürfte.
Und es würde weiter bei dieſer Anſicht angenommen werden
müſſen, daß im Falle der Verwandte getroffen wurde, die
der Qualification entſprechende Schuld nicht von Anfang an
mit der Handlung verbunden geweſen und vielmehr erſt
ſpäter aus dem eingetretenen Ereigniß erwachſen wäre —
was unmöglich iſt.
Vorſatz und Abſicht.
Der Satz, daß das mit einiger Wahrſcheinlichkeit vor-
hergeſehene Ergebniß der Handlung als gewollt zuzurechnen
ſei, inſofern es nicht ausdrücklich von dem Willen abgelehnt
geweſen war, wird auch durch den Streit über die Bezeichnung
des Dolus als Vorſatz und beziehungsweiſe Abſicht nicht
beeinträchtigt. Denn die Verſchiedenheit der den Willen
bedingenden Motive, welche dieſer Unterſcheidung zu Grunde
liegt, muß für den Willen ſelbſt in ſeiner Richtung auf einen
beſtimmten Erfolg bedeutungslos erſcheinen. Man hat es
daher hier, was auch v. B. (S. 41. 42) annimmt, lediglich
mit einer verſchiedenen Form des Willens zu thun, die man
ohne geſetzliche Vorſchrift nicht beſonders hervorzuheben
braucht. Aber auch das Geſetz ſelbſt könnte ohne Nachtheil
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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/45>, abgerufen am 19.08.2022.
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