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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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Gegenstände des §. 308 durch Feuer ohne Ausnahme mit
so exorbitanten Strafen belegt werden soll. -- Die Möglich-
keit der Weiterverbreitung des Feuers von diesen auf andere
der bezeichneten Gegenstände, wie etwa auf das eigne einsam
gelegene Haus, bedingt aber auch nicht überall eine Gemein-
gefahr. -- Ueberdies ist es auffallend, daß bei der vorsätzlichen
Brandstiftung nach §. 308 der Tödtung eines Menschen
keine besondere Erwähnung geschieht. Es müssen daher hier
die gewöhnlichen Regeln zur Anwendung kommen, und es
erscheint darum um so ungerechtfertigter, daß derjenige,
welcher fahrlässiger Weise einen Brand der in §§. 306,
308 bezeichneten Art verursacht, für eine hierdurch veranlaßte
Tödtung selbst dann bestraft werden soll, wenn ihm in
Ansehung der Tödtung selbst eine Fahrlässigkeit nicht zur
Last fällt.

Hätte aber auch, wie dies jedenfalls richtiger gewesen
wäre, das Strafgesetzbuch die von ihm für die Brandstiftung
vorgesehenen besonderen Strafen nur für den Fall einer
wirklich mit derselben verbundenen Gemeingefahr vorge-
schrieben, so würde immerhin die Behandlung dieses Ver-
brechens nicht für zutreffend erachtet werden können. Es
würde dann das Anzünden eines fremden Hauses ohne
Erregung von Gemeingefahr nach §. 305 des Strafgesetz-
buches im Maximum nur bis zu 5 Jahren Gefängniß zu
bestrafen sein. Hätte aber der Thäter das Bewußtsein gehabt,
daß möglicher Weise das Feuer sich weiter verbreiten könne,
so würde, wenn schon er dieses Ereigniß von seinem Willen
ausgeschlossen, und auch wirklich das Feuer sich auf das an-
gezündete Haus beschränkt hatte, das Maximum der Strafe
15 Jahre Zuchthaus betragen. Diese Differenz in der Straf-
androhung würde hiernach lediglich darauf basirt sein, daß
der Thäter sich der Gemeingefährlichkeit seiner Handlung

Gegenſtände des §. 308 durch Feuer ohne Ausnahme mit
ſo exorbitanten Strafen belegt werden ſoll. — Die Möglich-
keit der Weiterverbreitung des Feuers von dieſen auf andere
der bezeichneten Gegenſtände, wie etwa auf das eigne einſam
gelegene Haus, bedingt aber auch nicht überall eine Gemein-
gefahr. — Ueberdies iſt es auffallend, daß bei der vorſätzlichen
Brandſtiftung nach §. 308 der Tödtung eines Menſchen
keine beſondere Erwähnung geſchieht. Es müſſen daher hier
die gewöhnlichen Regeln zur Anwendung kommen, und es
erſcheint darum um ſo ungerechtfertigter, daß derjenige,
welcher fahrläſſiger Weiſe einen Brand der in §§. 306,
308 bezeichneten Art verurſacht, für eine hierdurch veranlaßte
Tödtung ſelbſt dann beſtraft werden ſoll, wenn ihm in
Anſehung der Tödtung ſelbſt eine Fahrläſſigkeit nicht zur
Laſt fällt.

Hätte aber auch, wie dies jedenfalls richtiger geweſen
wäre, das Strafgeſetzbuch die von ihm für die Brandſtiftung
vorgeſehenen beſonderen Strafen nur für den Fall einer
wirklich mit derſelben verbundenen Gemeingefahr vorge-
ſchrieben, ſo würde immerhin die Behandlung dieſes Ver-
brechens nicht für zutreffend erachtet werden können. Es
würde dann das Anzünden eines fremden Hauſes ohne
Erregung von Gemeingefahr nach §. 305 des Strafgeſetz-
buches im Maximum nur bis zu 5 Jahren Gefängniß zu
beſtrafen ſein. Hätte aber der Thäter das Bewußtſein gehabt,
daß möglicher Weiſe das Feuer ſich weiter verbreiten könne,
ſo würde, wenn ſchon er dieſes Ereigniß von ſeinem Willen
ausgeſchloſſen, und auch wirklich das Feuer ſich auf das an-
gezündete Haus beſchränkt hatte, das Maximum der Strafe
15 Jahre Zuchthaus betragen. Dieſe Differenz in der Straf-
androhung würde hiernach lediglich darauf baſirt ſein, daß
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[60/0064] Gegenſtände des §. 308 durch Feuer ohne Ausnahme mit ſo exorbitanten Strafen belegt werden ſoll. — Die Möglich- keit der Weiterverbreitung des Feuers von dieſen auf andere der bezeichneten Gegenſtände, wie etwa auf das eigne einſam gelegene Haus, bedingt aber auch nicht überall eine Gemein- gefahr. — Ueberdies iſt es auffallend, daß bei der vorſätzlichen Brandſtiftung nach §. 308 der Tödtung eines Menſchen keine beſondere Erwähnung geſchieht. Es müſſen daher hier die gewöhnlichen Regeln zur Anwendung kommen, und es erſcheint darum um ſo ungerechtfertigter, daß derjenige, welcher fahrläſſiger Weiſe einen Brand der in §§. 306, 308 bezeichneten Art verurſacht, für eine hierdurch veranlaßte Tödtung ſelbſt dann beſtraft werden ſoll, wenn ihm in Anſehung der Tödtung ſelbſt eine Fahrläſſigkeit nicht zur Laſt fällt. Hätte aber auch, wie dies jedenfalls richtiger geweſen wäre, das Strafgeſetzbuch die von ihm für die Brandſtiftung vorgeſehenen beſonderen Strafen nur für den Fall einer wirklich mit derſelben verbundenen Gemeingefahr vorge- ſchrieben, ſo würde immerhin die Behandlung dieſes Ver- brechens nicht für zutreffend erachtet werden können. Es würde dann das Anzünden eines fremden Hauſes ohne Erregung von Gemeingefahr nach §. 305 des Strafgeſetz- buches im Maximum nur bis zu 5 Jahren Gefängniß zu beſtrafen ſein. Hätte aber der Thäter das Bewußtſein gehabt, daß möglicher Weiſe das Feuer ſich weiter verbreiten könne, ſo würde, wenn ſchon er dieſes Ereigniß von ſeinem Willen ausgeſchloſſen, und auch wirklich das Feuer ſich auf das an- gezündete Haus beſchränkt hatte, das Maximum der Strafe 15 Jahre Zuchthaus betragen. Dieſe Differenz in der Straf- androhung würde hiernach lediglich darauf baſirt ſein, daß der Thäter ſich der Gemeingefährlichkeit ſeiner Handlung

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/64>, abgerufen am 29.04.2024.