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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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für das Löschen des Feuers erforderlichen Wasser zu gelangen.
-- Ebenso unhaltbar ist 4) die Unterscheidung, daß von
einem Exceß lediglich bei der Nothwehr geredet werden könne.
Prätext und Exceß der Nothwehr liegen vor, wenn zur Zeit
der Vornahme der für die Abwehr bestimmten, an sich straf-
baren, Handlung ein Zustand der Noth überhaupt nicht und
beziehungsweise nicht mehr bestand, und es entscheiden
darum ganz die gewöhnlichen Grundsätze darüber, ob und
inwiefern die hier angerichtete Verletzung strafbar ist. (Archiv
für prakt. RW. l. c.). Diese allgemeinen Grundsätze müssen
aber natürlich auch auf die §§. 52 und 54 Anwendung
finden. Freilich die Begünstigung, welche §. 53 dahin trifft,
daß die Ueberschreitung der Nothwehr aus Bestürzung, Furcht
oder Schrecken straflos sein solle, kann im Falle der §§. 52, 54
nicht beansprucht werden. Aber es ist auch diese Begünstigung
eine rein willkürliche. Denn war der Zustand der Be-
stürzung u. s. w. in so hohem Grade vorhanden, daß er die
Zurechnungsfähigkeit ausschloß, so versteht sich die Straf-
losigkeit von selbst -- wenn nicht, so liegt kein Grund dafür
vor, warum unter diesem Deckmantel eine, vielleicht recht
grobe, Fahrlässigkeit ihrer Strafe entzogen werden soll. Es
beruht diese Begünstigung auch wohl wieder auf dem Ge-
danken, daß Nothwehr einen subjectiv verschuldeten Angreifer
voraussetze; und sie verliert jeden Schein von Berechtigung,
wenn man einen unzurechnungsfähigen Menschen als An-
greifer supponirt, oder gar annimmt, es habe in Wirklichkeit
ein Zustand der Nothwehr gar nicht bestanden, derselbe sei
vielmehr nur irrthümlich unterstellt gewesen. -- Endlich kann
man zwar 5) allerdings von Demjenigen, welcher sich in
einer Nothlage befindet, im Allgemeinen verlangen, er möge
das ihm drohende Uebel lieber ertragen, als daß er sich vor
demselben auf Unkosten Unschuldiger zu bewahren suche,

für das Löſchen des Feuers erforderlichen Waſſer zu gelangen.
— Ebenſo unhaltbar iſt 4) die Unterſcheidung, daß von
einem Exceß lediglich bei der Nothwehr geredet werden könne.
Prätext und Exceß der Nothwehr liegen vor, wenn zur Zeit
der Vornahme der für die Abwehr beſtimmten, an ſich ſtraf-
baren, Handlung ein Zuſtand der Noth überhaupt nicht und
beziehungsweiſe nicht mehr beſtand, und es entſcheiden
darum ganz die gewöhnlichen Grundſätze darüber, ob und
inwiefern die hier angerichtete Verletzung ſtrafbar iſt. (Archiv
für prakt. RW. l. c.). Dieſe allgemeinen Grundſätze müſſen
aber natürlich auch auf die §§. 52 und 54 Anwendung
finden. Freilich die Begünſtigung, welche §. 53 dahin trifft,
daß die Ueberſchreitung der Nothwehr aus Beſtürzung, Furcht
oder Schrecken ſtraflos ſein ſolle, kann im Falle der §§. 52, 54
nicht beanſprucht werden. Aber es iſt auch dieſe Begünſtigung
eine rein willkürliche. Denn war der Zuſtand der Be-
ſtürzung u. ſ. w. in ſo hohem Grade vorhanden, daß er die
Zurechnungsfähigkeit ausſchloß, ſo verſteht ſich die Straf-
loſigkeit von ſelbſt — wenn nicht, ſo liegt kein Grund dafür
vor, warum unter dieſem Deckmantel eine, vielleicht recht
grobe, Fahrläſſigkeit ihrer Strafe entzogen werden ſoll. Es
beruht dieſe Begünſtigung auch wohl wieder auf dem Ge-
danken, daß Nothwehr einen ſubjectiv verſchuldeten Angreifer
vorausſetze; und ſie verliert jeden Schein von Berechtigung,
wenn man einen unzurechnungsfähigen Menſchen als An-
greifer ſupponirt, oder gar annimmt, es habe in Wirklichkeit
ein Zuſtand der Nothwehr gar nicht beſtanden, derſelbe ſei
vielmehr nur irrthümlich unterſtellt geweſen. — Endlich kann
man zwar 5) allerdings von Demjenigen, welcher ſich in
einer Nothlage befindet, im Allgemeinen verlangen, er möge
das ihm drohende Uebel lieber ertragen, als daß er ſich vor
demſelben auf Unkoſten Unſchuldiger zu bewahren ſuche,

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[92/0096] für das Löſchen des Feuers erforderlichen Waſſer zu gelangen. — Ebenſo unhaltbar iſt 4) die Unterſcheidung, daß von einem Exceß lediglich bei der Nothwehr geredet werden könne. Prätext und Exceß der Nothwehr liegen vor, wenn zur Zeit der Vornahme der für die Abwehr beſtimmten, an ſich ſtraf- baren, Handlung ein Zuſtand der Noth überhaupt nicht und beziehungsweiſe nicht mehr beſtand, und es entſcheiden darum ganz die gewöhnlichen Grundſätze darüber, ob und inwiefern die hier angerichtete Verletzung ſtrafbar iſt. (Archiv für prakt. RW. l. c.). Dieſe allgemeinen Grundſätze müſſen aber natürlich auch auf die §§. 52 und 54 Anwendung finden. Freilich die Begünſtigung, welche §. 53 dahin trifft, daß die Ueberſchreitung der Nothwehr aus Beſtürzung, Furcht oder Schrecken ſtraflos ſein ſolle, kann im Falle der §§. 52, 54 nicht beanſprucht werden. Aber es iſt auch dieſe Begünſtigung eine rein willkürliche. Denn war der Zuſtand der Be- ſtürzung u. ſ. w. in ſo hohem Grade vorhanden, daß er die Zurechnungsfähigkeit ausſchloß, ſo verſteht ſich die Straf- loſigkeit von ſelbſt — wenn nicht, ſo liegt kein Grund dafür vor, warum unter dieſem Deckmantel eine, vielleicht recht grobe, Fahrläſſigkeit ihrer Strafe entzogen werden ſoll. Es beruht dieſe Begünſtigung auch wohl wieder auf dem Ge- danken, daß Nothwehr einen ſubjectiv verſchuldeten Angreifer vorausſetze; und ſie verliert jeden Schein von Berechtigung, wenn man einen unzurechnungsfähigen Menſchen als An- greifer ſupponirt, oder gar annimmt, es habe in Wirklichkeit ein Zuſtand der Nothwehr gar nicht beſtanden, derſelbe ſei vielmehr nur irrthümlich unterſtellt geweſen. — Endlich kann man zwar 5) allerdings von Demjenigen, welcher ſich in einer Nothlage befindet, im Allgemeinen verlangen, er möge das ihm drohende Uebel lieber ertragen, als daß er ſich vor demſelben auf Unkoſten Unſchuldiger zu bewahren ſuche,

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/96>, abgerufen am 29.04.2024.