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Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.

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Die vorgesetzte Dienstbehörde.
konnten. Die neue Eingabe ging ab, und kam in erster
Instanz an den Polizeidirektor. Dieser aber hatte bereits
das erste Verfahren des Kommissarius gegen Schwinds
Bruder gutgeheißen, und war daher hier gewissermaßen
zur Parteinahme gezwungen.

Ich vernahm später, daß der Polizeidirektor den
Kommissarius habe zu sich kommen lassen und ihm über
sein Verfahren einen Verweis gegeben habe. Die Be¬
schwerde Schwinds aber wurde nichtsdestoweniger als
unbegründet zurückgewiesen und das Verfahren gegen den
Handwerksburschen bestätigt. Das ist nicht selten der
Verlauf des Beschwerdeganges. Das erste Mal wird
die vorgesetzte Behörde regelmäßig ihren Unterbeamten in
Schutz nehmen, indem der Beschwerdeführer ihr ferner
steht; beim zweitenmal ist sie dann schon selbst als Par¬
tei betheiligt.

Schwind remonstrirte diesmal nach der Residenz an
das Ministerium. Nachdem seine Beschwerde hier einige
Zeit gelegen, wurde sie der Polizeidirektion unserer Stadt
zur Berichterstattung eingeschickt. Der Polizeidirektor ließ
nun wieder den Bericht des Kommissarius zu Protokoll
nehmen, um darauf seinen eignen letzten Bescheid zu er¬
gänzen. Daß hierbei die Angelegenheit Schwinds in kein

Die vorgeſetzte Dienſtbehoͤrde.
konnten. Die neue Eingabe ging ab, und kam in erſter
Inſtanz an den Polizeidirektor. Dieſer aber hatte bereits
das erſte Verfahren des Kommiſſarius gegen Schwinds
Bruder gutgeheißen, und war daher hier gewiſſermaßen
zur Parteinahme gezwungen.

Ich vernahm ſpaͤter, daß der Polizeidirektor den
Kommiſſarius habe zu ſich kommen laſſen und ihm uͤber
ſein Verfahren einen Verweis gegeben habe. Die Be¬
ſchwerde Schwinds aber wurde nichtsdeſtoweniger als
unbegruͤndet zuruͤckgewieſen und das Verfahren gegen den
Handwerksburſchen beſtaͤtigt. Das iſt nicht ſelten der
Verlauf des Beſchwerdeganges. Das erſte Mal wird
die vorgeſetzte Behoͤrde regelmaͤßig ihren Unterbeamten in
Schutz nehmen, indem der Beſchwerdefuͤhrer ihr ferner
ſteht; beim zweitenmal iſt ſie dann ſchon ſelbſt als Par¬
tei betheiligt.

Schwind remonſtrirte diesmal nach der Reſidenz an
das Miniſterium. Nachdem ſeine Beſchwerde hier einige
Zeit gelegen, wurde ſie der Polizeidirektion unſerer Stadt
zur Berichterſtattung eingeſchickt. Der Polizeidirektor ließ
nun wieder den Bericht des Kommiſſarius zu Protokoll
nehmen, um darauf ſeinen eignen letzten Beſcheid zu er¬
gaͤnzen. Daß hierbei die Angelegenheit Schwinds in kein

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[136/0150] Die vorgeſetzte Dienſtbehoͤrde. konnten. Die neue Eingabe ging ab, und kam in erſter Inſtanz an den Polizeidirektor. Dieſer aber hatte bereits das erſte Verfahren des Kommiſſarius gegen Schwinds Bruder gutgeheißen, und war daher hier gewiſſermaßen zur Parteinahme gezwungen. Ich vernahm ſpaͤter, daß der Polizeidirektor den Kommiſſarius habe zu ſich kommen laſſen und ihm uͤber ſein Verfahren einen Verweis gegeben habe. Die Be¬ ſchwerde Schwinds aber wurde nichtsdeſtoweniger als unbegruͤndet zuruͤckgewieſen und das Verfahren gegen den Handwerksburſchen beſtaͤtigt. Das iſt nicht ſelten der Verlauf des Beſchwerdeganges. Das erſte Mal wird die vorgeſetzte Behoͤrde regelmaͤßig ihren Unterbeamten in Schutz nehmen, indem der Beſchwerdefuͤhrer ihr ferner ſteht; beim zweitenmal iſt ſie dann ſchon ſelbſt als Par¬ tei betheiligt. Schwind remonſtrirte diesmal nach der Reſidenz an das Miniſterium. Nachdem ſeine Beſchwerde hier einige Zeit gelegen, wurde ſie der Polizeidirektion unſerer Stadt zur Berichterſtattung eingeſchickt. Der Polizeidirektor ließ nun wieder den Bericht des Kommiſſarius zu Protokoll nehmen, um darauf ſeinen eignen letzten Beſcheid zu er¬ gaͤnzen. Daß hierbei die Angelegenheit Schwinds in kein

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Zitationshilfe: Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846/150>, abgerufen am 29.04.2024.