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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, I. Semester. II. Band.

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der ganzen Körperschaft des Senats, durch das 15. Protocoll der Raths- und
Bürgerdeputation zur allgemeinen Kunde gekommen. Dies beabsichtigte Herr Fr.
Stammann auch wohl nur; denn daß die Pflichtvergessenen wirklich unter An.
klage gestellt und nach Befinden bestraft würden, erwartete er gewiß nicht, da er
die hiesigen Verhältnisse so genau kennt. Trotz diesem und manchem ähnlichen
Vorfalle darf sich aber der Senat der Hoffnung hingeben, daß er in seinen seit¬
herigen Verhältnissen bleiben, daß an der bestehenden Staatsverfassung nur wenig
geändert werde, da er die sogenannte Erbgescssene Bürgerschaft, die rei¬
chen Kaufleute, dadurch für sich hat, daß die Macht dieses Häufleins Bevorrech.
leder nothwendig zugleich mit der alten Verfassung sinken würde. In der Hand
dieser Wenigen lag seither das Schicksal aller Bürger der Stadt und was sie im
Vereine mit dem Senate und den sogenannten Kollegien beschlossen, mußten sich
Alle gefallen lassen: diese sind also die Herren, die Nichtgrnndeigeuthümer nur
die willenlosen Knechte. Um zu einer solchen Gewalt im Staate zu gelangen,
bedürfte es weder der Bürgertngenden, noch des Talents, der Intelligenz, nicht
einmal des Patriotismus, sondern nur 3000 Mark (etwa 1500 Thaler) freien
Geldes im eigenen Erbe in der Stadt und in den Vorstädten der doppelten
Summe. Gewinne der unbedeutendste Mensch heute eine Summe, wofür er sich
ein Haus kaufen kann und worin er 1500 Thaler freies Geld hat, so ist er nor"
gen schon ein Mann, der über das Schicksal aller seiner Mitbürger zu entscheiden
oder doch seine Stimme abzugeben hat. An diesen Erbgesesscnen hat der Senat
nicht nun seine größte Stütze und stützt sie aus eben dem Grunde auch wieder.

Was diese hier schon wieder wagen zu dürfen glaubt, dafür mögen einige
Artikel des neuen Preßgcsetzes, womit uns die Weisheit des ehemaligen Kriminal"
Actuars Dr. Ascher beglückt hat, Zeugniß ablegen. Man hat wirklich die Naivetät
gehabt, dieses Machwerk der Raths - und Bürgerdeputation zur Begutachtung vor¬
zulegen und die nachstehenden §Z sind von ihr, von der wir unsere Reform er¬
warten sollen, angenommen worden!

Es heißt in dz. II: "Wer durch eine Druckschrift eine Hamburger Behörde oder
einzelne Mitglieder derselben in dieser ihrer Eigenschaft oder einen Hamburger Beamten
als solchen durch Erdichtung oder Entstellung von Thatsachen angreift oder verhöhnt,
oder durch beschimpfende Ausdrücke verletzt, verfällt in eine Geldstrafe vou 15 bis 300
Mark oder mit Gefängniß von drei Tagen bis zwei Monaten."

Wir bitten zu bemerken, daß die aus solche Weise Angegriffenen mit zu Gericht
sitzen und nach Belieben das Maß der Strafe bestimmen können.

§- 12. "Wer wissentlich falsche, für den Staat nachtheilige oder die öffentliche
Sicherheit gefährdende Nachrichten durch eine Druckschrift verbreitet, wird" -- Strafbe-
stimmung wie vorstehend.

ez. 10. "Wer durch eine Druckschrift zum Aufruhr oder zur thätlichen Widersetz¬
lichkeit gegen eine Hamburger Behörde, oder gegen einen innerhalb der Grenzen seiner
Amtsbefuguisse thätigen Beamten zur Nichtbefolgung gesetzlicher Anordnungen oder zur
Gewaltthat gegen die Person oder das Eigenthum von Privaten auffordert, wird mit


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der ganzen Körperschaft des Senats, durch das 15. Protocoll der Raths- und
Bürgerdeputation zur allgemeinen Kunde gekommen. Dies beabsichtigte Herr Fr.
Stammann auch wohl nur; denn daß die Pflichtvergessenen wirklich unter An.
klage gestellt und nach Befinden bestraft würden, erwartete er gewiß nicht, da er
die hiesigen Verhältnisse so genau kennt. Trotz diesem und manchem ähnlichen
Vorfalle darf sich aber der Senat der Hoffnung hingeben, daß er in seinen seit¬
herigen Verhältnissen bleiben, daß an der bestehenden Staatsverfassung nur wenig
geändert werde, da er die sogenannte Erbgescssene Bürgerschaft, die rei¬
chen Kaufleute, dadurch für sich hat, daß die Macht dieses Häufleins Bevorrech.
leder nothwendig zugleich mit der alten Verfassung sinken würde. In der Hand
dieser Wenigen lag seither das Schicksal aller Bürger der Stadt und was sie im
Vereine mit dem Senate und den sogenannten Kollegien beschlossen, mußten sich
Alle gefallen lassen: diese sind also die Herren, die Nichtgrnndeigeuthümer nur
die willenlosen Knechte. Um zu einer solchen Gewalt im Staate zu gelangen,
bedürfte es weder der Bürgertngenden, noch des Talents, der Intelligenz, nicht
einmal des Patriotismus, sondern nur 3000 Mark (etwa 1500 Thaler) freien
Geldes im eigenen Erbe in der Stadt und in den Vorstädten der doppelten
Summe. Gewinne der unbedeutendste Mensch heute eine Summe, wofür er sich
ein Haus kaufen kann und worin er 1500 Thaler freies Geld hat, so ist er nor»
gen schon ein Mann, der über das Schicksal aller seiner Mitbürger zu entscheiden
oder doch seine Stimme abzugeben hat. An diesen Erbgesesscnen hat der Senat
nicht nun seine größte Stütze und stützt sie aus eben dem Grunde auch wieder.

Was diese hier schon wieder wagen zu dürfen glaubt, dafür mögen einige
Artikel des neuen Preßgcsetzes, womit uns die Weisheit des ehemaligen Kriminal»
Actuars Dr. Ascher beglückt hat, Zeugniß ablegen. Man hat wirklich die Naivetät
gehabt, dieses Machwerk der Raths - und Bürgerdeputation zur Begutachtung vor¬
zulegen und die nachstehenden §Z sind von ihr, von der wir unsere Reform er¬
warten sollen, angenommen worden!

Es heißt in dz. II: „Wer durch eine Druckschrift eine Hamburger Behörde oder
einzelne Mitglieder derselben in dieser ihrer Eigenschaft oder einen Hamburger Beamten
als solchen durch Erdichtung oder Entstellung von Thatsachen angreift oder verhöhnt,
oder durch beschimpfende Ausdrücke verletzt, verfällt in eine Geldstrafe vou 15 bis 300
Mark oder mit Gefängniß von drei Tagen bis zwei Monaten."

Wir bitten zu bemerken, daß die aus solche Weise Angegriffenen mit zu Gericht
sitzen und nach Belieben das Maß der Strafe bestimmen können.

§- 12. „Wer wissentlich falsche, für den Staat nachtheilige oder die öffentliche
Sicherheit gefährdende Nachrichten durch eine Druckschrift verbreitet, wird" — Strafbe-
stimmung wie vorstehend.

ez. 10. „Wer durch eine Druckschrift zum Aufruhr oder zur thätlichen Widersetz¬
lichkeit gegen eine Hamburger Behörde, oder gegen einen innerhalb der Grenzen seiner
Amtsbefuguisse thätigen Beamten zur Nichtbefolgung gesetzlicher Anordnungen oder zur
Gewaltthat gegen die Person oder das Eigenthum von Privaten auffordert, wird mit


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_276205/521>, abgerufen am 17.06.2024.