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Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band.

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Entwurfs, sich auch in der Ausführung des Einzelnen "an das Bestehende
so viel wie möglich anzulehnen, weil nur auf diese Weise die mit diesem
Rechtszustande verwebten Ergebnisse der Erfahrung und der Rechtsprechung für
die Gesetzgebung nutzbar gemacht werden können. Einen weitaus andern Sinn
haben diese Worte jetzt, beim Hinblick auf die vorn dargestellte Entwicklung
unsres Schwurgerichtshofes, als es beim ersten Hören derselben schien. Zum
Ausgangspunkt genommen ist der Strafproceßentwurf von 1851.

In dem Entwürfe selbst bleibt denn auch die aus der Geschichte der Com-
petenz des Schwurgerichtshofes resultirende gewichtige Lehre unberücksichtigt.
Die §H. 11 bis 14 halten im Wesentlichen die Grenzen für die Kompetenz des
Einzelrichters, der Gerichtsabtheilungen (hier Strafkammern genannt) und der
Schwurgerichte fest, welche sich aus den oben erörterten Gesetzen zusammen¬
stellen lassen und für die Schwurgerichte zusammengestellt worden sind. Nur
sind der schwere Diebstahl sowohl, wie die schwere Hehlerei, beide im Rückfalle,
dem Schwurgerichte überwiesen. So lautet §. 14 des Entwurfs: "Vor die
aus fünf richterlichen Mitgliedern bestehenden Schwurgerichtshöfe gehört das
Hauptverfahren und die Entscheidung in Ansehung der Verbrechen, in so
weit nicht einzelne derselben vom Gesetze einer anderen Zustän¬
digkeit überwiesen sind.

Die Schwurgerichtshöfe verhandeln und entscheiden, in so weit nicht eine
Erledigung durch Schuldbekenntnis; eintritt, unter Mitwirkung von zwölf Ge¬
schwornen, bei Vermeidung der Nichtigkeit."

Und daß unter den Ausnahmegesetzen vor allem dasjenige vom 25. April
1853 begriffen ist, welches die Kompetenz des Kammergerichtes zur Untersuchung
und Entscheidung der Staatsverbrechen feststellt, lehrt die dem Titel II. des
Entwurfs S. 19. beigefügte Vorbemerkung, welche diesen an sich ausdrücklich
festgehaltenen Punkt dem Einführungsgesetz der neuen Strafproceßordnung vor¬
behält. So wurde selbst dieser Ausnahmezustand, dieses Ausnahmegericht als
Ausnahmen in der Form gekennzeichnet, indem man sie nicht, wie den Inhalt
der übrigen oben dargelegten Gesetze, z. B. des Einsührungsgesetzes vom
14 April 1851, des Gesetzes Vom 22. Mai 1852, 4. Mai 1853, 6. März
1854 in den fortlaufenden Text des Strafproceßgcsetzes verarbeitet, sondern
ihnen eine außcrtextliche Stelle anweist. Aber man behält die Gewinne der
Rückschrittsjahre von 1850 bis 1858 bei, man billigt die damaligen Hand¬
lungen der Regierung, man verwirft die entgegenstehenden, sehr gegründeten
Resultate der Wissenschaft und der Praxis.

Jedes wissenschaftliche Lehrbuch des Criminalprozesses erweist als nützlich,
als nothwendig, daß die Competenz der Schwurgerichte ausgedehnt werde, wie
sie es 1848--51 war. Die Hauptautoritäten des Criminalrcchtes in Preußen
in Deutschland, im Auslande lehren das in Wort und Schrift. In der Ge-


Entwurfs, sich auch in der Ausführung des Einzelnen „an das Bestehende
so viel wie möglich anzulehnen, weil nur auf diese Weise die mit diesem
Rechtszustande verwebten Ergebnisse der Erfahrung und der Rechtsprechung für
die Gesetzgebung nutzbar gemacht werden können. Einen weitaus andern Sinn
haben diese Worte jetzt, beim Hinblick auf die vorn dargestellte Entwicklung
unsres Schwurgerichtshofes, als es beim ersten Hören derselben schien. Zum
Ausgangspunkt genommen ist der Strafproceßentwurf von 1851.

In dem Entwürfe selbst bleibt denn auch die aus der Geschichte der Com-
petenz des Schwurgerichtshofes resultirende gewichtige Lehre unberücksichtigt.
Die §H. 11 bis 14 halten im Wesentlichen die Grenzen für die Kompetenz des
Einzelrichters, der Gerichtsabtheilungen (hier Strafkammern genannt) und der
Schwurgerichte fest, welche sich aus den oben erörterten Gesetzen zusammen¬
stellen lassen und für die Schwurgerichte zusammengestellt worden sind. Nur
sind der schwere Diebstahl sowohl, wie die schwere Hehlerei, beide im Rückfalle,
dem Schwurgerichte überwiesen. So lautet §. 14 des Entwurfs: „Vor die
aus fünf richterlichen Mitgliedern bestehenden Schwurgerichtshöfe gehört das
Hauptverfahren und die Entscheidung in Ansehung der Verbrechen, in so
weit nicht einzelne derselben vom Gesetze einer anderen Zustän¬
digkeit überwiesen sind.

Die Schwurgerichtshöfe verhandeln und entscheiden, in so weit nicht eine
Erledigung durch Schuldbekenntnis; eintritt, unter Mitwirkung von zwölf Ge¬
schwornen, bei Vermeidung der Nichtigkeit."

Und daß unter den Ausnahmegesetzen vor allem dasjenige vom 25. April
1853 begriffen ist, welches die Kompetenz des Kammergerichtes zur Untersuchung
und Entscheidung der Staatsverbrechen feststellt, lehrt die dem Titel II. des
Entwurfs S. 19. beigefügte Vorbemerkung, welche diesen an sich ausdrücklich
festgehaltenen Punkt dem Einführungsgesetz der neuen Strafproceßordnung vor¬
behält. So wurde selbst dieser Ausnahmezustand, dieses Ausnahmegericht als
Ausnahmen in der Form gekennzeichnet, indem man sie nicht, wie den Inhalt
der übrigen oben dargelegten Gesetze, z. B. des Einsührungsgesetzes vom
14 April 1851, des Gesetzes Vom 22. Mai 1852, 4. Mai 1853, 6. März
1854 in den fortlaufenden Text des Strafproceßgcsetzes verarbeitet, sondern
ihnen eine außcrtextliche Stelle anweist. Aber man behält die Gewinne der
Rückschrittsjahre von 1850 bis 1858 bei, man billigt die damaligen Hand¬
lungen der Regierung, man verwirft die entgegenstehenden, sehr gegründeten
Resultate der Wissenschaft und der Praxis.

Jedes wissenschaftliche Lehrbuch des Criminalprozesses erweist als nützlich,
als nothwendig, daß die Competenz der Schwurgerichte ausgedehnt werde, wie
sie es 1848—51 war. Die Hauptautoritäten des Criminalrcchtes in Preußen
in Deutschland, im Auslande lehren das in Wort und Schrift. In der Ge-


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[0034] Entwurfs, sich auch in der Ausführung des Einzelnen „an das Bestehende so viel wie möglich anzulehnen, weil nur auf diese Weise die mit diesem Rechtszustande verwebten Ergebnisse der Erfahrung und der Rechtsprechung für die Gesetzgebung nutzbar gemacht werden können. Einen weitaus andern Sinn haben diese Worte jetzt, beim Hinblick auf die vorn dargestellte Entwicklung unsres Schwurgerichtshofes, als es beim ersten Hören derselben schien. Zum Ausgangspunkt genommen ist der Strafproceßentwurf von 1851. In dem Entwürfe selbst bleibt denn auch die aus der Geschichte der Com- petenz des Schwurgerichtshofes resultirende gewichtige Lehre unberücksichtigt. Die §H. 11 bis 14 halten im Wesentlichen die Grenzen für die Kompetenz des Einzelrichters, der Gerichtsabtheilungen (hier Strafkammern genannt) und der Schwurgerichte fest, welche sich aus den oben erörterten Gesetzen zusammen¬ stellen lassen und für die Schwurgerichte zusammengestellt worden sind. Nur sind der schwere Diebstahl sowohl, wie die schwere Hehlerei, beide im Rückfalle, dem Schwurgerichte überwiesen. So lautet §. 14 des Entwurfs: „Vor die aus fünf richterlichen Mitgliedern bestehenden Schwurgerichtshöfe gehört das Hauptverfahren und die Entscheidung in Ansehung der Verbrechen, in so weit nicht einzelne derselben vom Gesetze einer anderen Zustän¬ digkeit überwiesen sind. Die Schwurgerichtshöfe verhandeln und entscheiden, in so weit nicht eine Erledigung durch Schuldbekenntnis; eintritt, unter Mitwirkung von zwölf Ge¬ schwornen, bei Vermeidung der Nichtigkeit." Und daß unter den Ausnahmegesetzen vor allem dasjenige vom 25. April 1853 begriffen ist, welches die Kompetenz des Kammergerichtes zur Untersuchung und Entscheidung der Staatsverbrechen feststellt, lehrt die dem Titel II. des Entwurfs S. 19. beigefügte Vorbemerkung, welche diesen an sich ausdrücklich festgehaltenen Punkt dem Einführungsgesetz der neuen Strafproceßordnung vor¬ behält. So wurde selbst dieser Ausnahmezustand, dieses Ausnahmegericht als Ausnahmen in der Form gekennzeichnet, indem man sie nicht, wie den Inhalt der übrigen oben dargelegten Gesetze, z. B. des Einsührungsgesetzes vom 14 April 1851, des Gesetzes Vom 22. Mai 1852, 4. Mai 1853, 6. März 1854 in den fortlaufenden Text des Strafproceßgcsetzes verarbeitet, sondern ihnen eine außcrtextliche Stelle anweist. Aber man behält die Gewinne der Rückschrittsjahre von 1850 bis 1858 bei, man billigt die damaligen Hand¬ lungen der Regierung, man verwirft die entgegenstehenden, sehr gegründeten Resultate der Wissenschaft und der Praxis. Jedes wissenschaftliche Lehrbuch des Criminalprozesses erweist als nützlich, als nothwendig, daß die Competenz der Schwurgerichte ausgedehnt werde, wie sie es 1848—51 war. Die Hauptautoritäten des Criminalrcchtes in Preußen in Deutschland, im Auslande lehren das in Wort und Schrift. In der Ge-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_282796/34>, abgerufen am 17.06.2024.